Steuerfreibeträge Eintragung für Pflegepersonen
    99102002060005

    Steuerfreibeträge Eintragung für Pflegepersonen

    Bei Pflegeleistungen können Sie einen Pflege-Pauschbetrag beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine pflegebedürftige Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag gewährt werden.

    Dieser beträgt:

    • bei Pflegegrad 2                          600 EUR
    • bei Pflegegrad 3                          1.100 EUR
    • bei Pflegegrad 4oder 5 und /oder Merkzeichen „H“ 1.800 EUR

    Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die pflegebedürftige Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflege­dienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der pflegebedürftigen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor.
    Das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen.
    Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen.
    Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden.

    Online-Dienst

    ELSTER

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    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2020
    Technisch geändert am 08.04.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    zuständige Stelle

    • Das jeweils zuständige Finanzamt entscheidet über die Anträge in der Steuererklärung
      Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes

    Ansprechpartner

    Finanzamtssuche

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 04.08.2022
    Technisch geändert am 08.04.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Aufwendungen durch die persönliche Pflege
    • Gepflegt wird eine pflegebedürftige Person
    • Keine Einnahmen für die Pflegeperson
    • Die Pflege erfolgt in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen.
      • Die Wohnung ist im Inland oder im EU- / EWR-Ausland

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt
    • Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgeben werden

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 13.07.2021

    Version

    Technisch erstellt am 14.12.2020
    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Einkommensteuer, Außergewöhnliche Belastungen, Steuerermäßigung, Elstam, steuerpflichtiges Bruttogehalt, Pflege einer Person, Aufwendungen einer Pflegeperson, Pflege-Pauschbetrag, Personenpflege, pflegebedürftig, außergewöhnliche Belastung, Pflege

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019