Steuerfreibeträge Eintragung für PflegepersonenOnline erledigen

    Steuerfreibeträge Eintragung für Pflegepersonen

    Bei Pflegeleistungen können Sie einen Pflege-Pauschbetrag beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine pflegebedürftige Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag gewährt werden.

    Dieser beträgt:

    • bei Pflegegrad 2                          600 EUR
    • bei Pflegegrad 3                          1.100 EUR
    • bei Pflegegrad 4oder 5 und /oder Merkzeichen "H" 1.800 EUR

    Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die pflegebedürftige Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflegedienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der pflegebedürftigen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor.
    Das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen.
    Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen.
    Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden.

    Online-Dienst

    ELSTER

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    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    • Das jeweils zuständige Finanzamt entscheidet über die Anträge in der Steuererklärung
      Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes

    Ansprechpartner

    Finanzamtssuche

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Pflegebedürftigkeit wird durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides (z. B. der Pflegekasse) oder durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" nachgewiesen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Aufwendungen durch die persönliche Pflege
    • Gepflegt wird eine pflegebedürftige Person
    • Keine Einnahmen für die Pflegeperson
    • Die Pflege erfolgt in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen.
      • Die Wohnung ist im Inland oder im EU- / EWR-Ausland

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt
    • Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgeben werden

    Bearbeitungsdauer

    • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 13.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Außergewöhnliche Belastungen, pflegebedürftig, Elstam, Pflege-Pauschbetrag, Steuerermäßigung, Pflege, Personenpflege, Aufwendungen einer Pflegeperson, steuerpflichtiges Bruttogehalt, Pflege einer Person, Einkommensteuer, außergewöhnliche Belastung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de