Steuerfreibeträge Eintragung für Pflegepersonen
Bei Pflegeleistungen können Sie einen Pflege-Pauschbetrag beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie eine pflegebedürftige Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag gewährt werden.
Dieser beträgt:
- bei Pflegegrad 2 600 EUR
- bei Pflegegrad 3 1.100 EUR
- bei Pflegegrad 4oder 5 und /oder Merkzeichen "H" 1.800 EUR
Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die pflegebedürftige Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflegedienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der pflegebedürftigen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor.
Das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen.
Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen.
Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden.
Online-Dienst
zuständige Stelle
-
Das jeweils zuständige Finanzamt entscheidet über die Anträge in der Steuererklärung
Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes
- Finanzamt-FinderKeine weiteren Hinweise vorhanden
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Die Pflegebedürftigkeit wird durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides (z. B. der Pflegekasse) oder durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" nachgewiesen.
Formulare
- Formulare für Steuererklärung in PapierformKeine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
- Aufwendungen durch die persönliche Pflege
- Gepflegt wird eine pflegebedürftige Person
- Keine Einnahmen für die Pflegeperson
-
Die Pflege erfolgt in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen.
- Die Wohnung ist im Inland oder im EU- / EWR-Ausland
Rechtsgrundlage(n)
- § 33b Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
- Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt
- Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgeben werden
Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 13.07.2021
Stichwörter
Außergewöhnliche Belastungen, pflegebedürftig, Elstam, Pflege-Pauschbetrag, Steuerermäßigung, Pflege, Personenpflege, Aufwendungen einer Pflegeperson, steuerpflichtiges Bruttogehalt, Pflege einer Person, Einkommensteuer, außergewöhnliche Belastung