Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent mit Ausbildung aus Drittstaaten, Berufsqualifikation anerkennen
Alle Informationen zum Anerkennungsverfahren in Hessen finden Sie unter:
- Ausländische Abschlüsse - Staatliche Anerkennung(Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege)
Beschreibung
Die Tätigkeit als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" oder "Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent" führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle (einer Behörde) erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungs-Verfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z.B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Online-Dienst
Antrag auf staatliche Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem Pflege- oder Gesundheitsfachberuf
Beschreibung
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zuständige Stelle
Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Ansprechpartner
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Adresse
Postanschrift
Postfach 120142
64238 Darmstadt
(Zentrale Postanschrift)
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde
- Zu einer abgeschlossenen Ausbildung gehören:
- Diplom
- Lehr- oder Studienplan mit der Angabe von Fächern und Stunden
- Nachweis der praktischen Ausbildung
- Nachweis von Staats- oder Fachprüfungen
- Nachweis von Berufsausübungserlaubnissen / Lizenzen
Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- deutschsprachiger Lebenslauf in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten
- amtlich beglaubigte Kopie Ihres Ausbildungsnachweises
- Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
- Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
- Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
- Ärztliche Bescheinigung Ihrer Gesundheit (Der Nachweis kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein. Diese Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
- Meldebescheinigung oder Erklärung, dass Sie dort arbeiten wollen, wo Sie den Antrag stellen
- In Hessen ist die Vorlage einer Absichtserklärung eines hessischen Arbeitgebers erforderlich.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Formulare
Alle Infos finden Sie unter:
- Gesundheitsfachberufe - Medizintechnische Berufe(Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege)
Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent aus einem Drittstaat.
- Sie sind gesundheitlich geeignet. (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent arbeiten können.)
- Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent und haben keine Vorstrafen.
- Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Prüfung der Gleichwertigkeit
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" oder "Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent" bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als "Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" oder "Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent".
Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.
Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang mit Abschlussgespräch zu absolvieren oder eine Kenntnisprüfung abzulegen. Wenn Sie diese Maßnahme erfolgreich beenden und die weitenen Voraussetzungen vorliegen, dürfen Sie in dem Beruf arbeiten.
Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie zwischen einer Kenntnisprüfung und einem maximal dreijährigen Anpassungslehrgang wählen. Bei der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Diese Fächer und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt. Die Kenntnisprüfung ist eine praktische Prüfung mit einem Prüfungsgespräch. Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Kenntnisprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als "Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" oder "Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent".
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.
Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal zwischen 6 und 9 Monate.
Kosten
Die Gebühren ergeben sich aus der Verwaltungskostenordnung zzgl. Auslagen.
Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Hinweise (Besonderheiten)
- Gleichwertigkeitsbescheid
Im Erlaubnis-Verfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungs-Verfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
- Elektronische Antragstellung
Sie können Ihren Antrag auch elektronisch stellen.
- Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege am 06.05.2024
Stichwörter
Konformitätsbescheinigung, Anpassungslehrgang, MTLA, Zeugnisbewertung, Heilberuf, Gleichwertigkeit, Gleichwertigkeitsbescheid, Arbeit, Assistant Technique Médical, Reglementierter Beruf, Anerkennung, Nostrifizierung, Gleichwertigkeitsfeststellung, Reglementiert, Berufsausbildung, Anerkennungsverfahren, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, Anerkennen, Gesetz über technische Assistenten in der Medizin, Berufserlaubnis, Gesundheitsfachberuf, Berufszugang, Ausländische Qualifikation, Erteilung, Anerkennungsbescheid, ausländischer Beruf, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Berufsqualifikation, Heilhilfsberuf, Drittstaat, Medical laboratory scientist, Medizinalfachberuf, Berufsabschluss, Assistenz, Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin, Eignungsprüfung, Beruf, staatliche Erlaubnis, EU/EWR/Schweiz, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Ausbildung, Richtlinie 2005/36/EG, Qualifikationsanalyse, Ausbildungsberuf, Berufsanerkennung, Gleichwertigkeitsprüfung, Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Anerkennung in Deutschland, Anerkennungsgesetz, Medizinische Assistenzberufe, Nostrifikation, Berufsanerkennungsrichtlinie, Labor, Técnico de Laboratorio de Diagnóstico Clínico, ausländischer Abschluss, Kenntnisprüfung, berufliche Anerkennung