Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr - Fahrerbescheinigung beantragen
Wenn Sie Fahrpersonal aus Nicht-EU-Staaten beschäftigen, müssen Sie für diese eine Fahrerbescheinigung beantragen.
Beschreibung
Wer als Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs mit Gemeinschaftslizenzen Fahrpersonal einsetzt, das nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehört, benötigt jeweils eine Fahrerbescheinigung für die betroffenen Personen. Diese wird durch das Unternehmen für das Fahrpersonal beantragt.
Die Regelung dient als Nachweis, dass keine illegale oder missbräuchliche Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten erfolgt.
Die Fahrerbescheinigung berechtigt das Fahrpersonal, das Fahrzeug im Auftrag des Güterkraftverkehrsunternehmens innerhalb der EU zu führen. Sie wird für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erteilt. Sie kann aber auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn der Aufenthaltstitel oder der Reisepass früher ablaufen. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, muss die Fahrerbescheinigung an die Genehmigungsbehörde zurückgegeben werden.
Das Fahrpersonal muss die Original-Fahrerbescheinigung bei jeder Fahrt mit sich führen. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Unternehmens aufzubewahren.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die für den Betriebssitz zuständige Verkehrsbehörde.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Sachbereich Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
Beschreibung
Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
Verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 STVO für
- Straßenbaustellen / Verkehrsbeschilderungen
- Zusatzbeschilderungen für Großraum - Schwertransporte
- Jagdveranstaltungen an klassifizierten Straßen
Als Arbeitsstellen an Straßen werden solche Stellen bezeichnet, bei denen Verkehrsflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt werden. Anlass hierfür können Arbeiten an der Straße selbst, Arbeiten neben oder über der Straße, Arbeiten an Leitungen in oder über der Straße sowie Vermessungsarbeiten sein. Sicherungsmaßnahmen an Arbeitsstellen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und den Arbeitskräften sowie den Geräten und Maschinen in den Arbeitsstellen (Arbeitsbereich). Der Antrag ist mindestens 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten (bei Vollsperrungen u. längerfristigen Arbeiten min. 4 Wochen vorher) bei der Straßenverkehrsbehörde einzureichen. Hinweis: Aufbrüche an Straßen bedürfen einer zusätzlichen Aufbruchgenehmigung durch den Straßenbaulasstträger.
Hinweise zu Durchfahrtsmöglichkeiten für genehmigungspflichtige Großraum- und Schwerlasttransporte im Stadtbereich von Limburg / Lahn.
Die auf 44 to beschränkte Lichfield - Brücke (Lahnbrücke, Bundesstraße 8 und 54), der auf 4,20 m höhenbeschränkte Schiedetunnel (Bundesstraße 8, bzw.417) sowie die überlastete Bundesstraße (B 54 / B 417 – Diezer Straße) mit zum Teil verengten Fahrspuren, schließen für genehmigungspflichtige Großraum – und Schwerlast-transporte eine Durchfahrung der Stadt Limburg oftmals aus.
Bitte informieren Sie sich mittels unserer Info-Karte welche geeigneten Strecken Ihnen unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung stehen.
Erlaubnis- / genehmigungspflichtige Schwerlasttransport
(VEMAGS – Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte)
Transportfahrten - vorausgesetzt es handelt sich um eine unteilbare Ladung - mit einer größeren Breite als 2,55 m (landwirtschaftliche Geräte 3,00 m) oder größeren Höhe als 4,00 m oder einem Gesamtgewicht von mehr als 40 to bedürfen einer besonderen Erlaubnis bzw. Genehmigung.
Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes / Ferienreisezeitverordnung
(zum Antrag)
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 – 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 to sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Gleiches gilt für bestimmte Autobahnen – und Bundesstrassen während der Hauptreisezeit (01.07 – 31.08) an Samstagen in der Zeit zwischen 7 bis 20 Uhr. Im Falle von begründeten und dringenden Notfällen kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden (wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichtspunkte alleine rechtfertigen keine Ausnahmegenehmigung).
Parkerleichterung für soziale Dienste (zum Antrag)
Fahrwegbestimmung gem. § 35a GGVSEB (zum Antrag)
Erlaubnisse gem. § 29 Abs. 2 STVO für
-
Fahrradtouren, Sportveranstaltungen, IVV-Wanderungen
(zum Antrag)
Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund wie z.B. Brauchtums- und Festumzüge, IVV Wanderungen, Laufsportveranstaltungen -
Orientierungsfahrten, Stern- oder Ausfahrten – keine Rennen
(zum Antrag)
Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund von motorsportlichen Veranstaltungen wie z.B. Orientierungsfahrten, Oldtimer-bzw. Motorradausfahrten, Sternfahrten etc. - keine Rennen! - radsportliche Veranstaltungen (mit Renncharakter) auf öffentlichen Straßen (zum Antrag)
Adresse
Postanschrift
Westerwaldstraße 111
Postfach
65549 Limburg a. d. Lahn
Öffnungszeiten
Limburg:
Montag bis Mittwoch: 8:00 Uhr - 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung
Donnerstag: 8:00 Uhr - 12:00 Uhr sowie 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag: 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat III 33 - Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Gemeinschaftslizenz des antragstellenden Unternehmens
- folgende Unterlagen des Fahrpersonals als Kopie:
- Führerschein
- Reisepass
- Aufenthaltsgenehmigung
- Arbeitserlaubnis
- Sozialversicherungsausweis
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 13.09.2023