Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Sachbereich Allgemeine Verkehrsangelegenheiten

Beschreibung

Allgemeine Verkehrsangelegenheiten

Verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 STVO für

Als Arbeitsstellen an Straßen werden solche Stellen bezeichnet, bei denen Verkehrsflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt werden. Anlass hierfür können Arbeiten an der Straße selbst, Arbeiten neben oder über der Straße, Arbeiten an Leitungen in oder über der Straße sowie Vermessungsarbeiten sein. Sicherungsmaßnahmen an Arbeitsstellen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und den Arbeitskräften sowie den Geräten und Maschinen in den Arbeitsstellen (Arbeitsbereich). Der Antrag ist mindestens 2 Wochen vor Durchführung der Arbeiten (bei Vollsperrungen u. längerfristigen Arbeiten min. 4 Wochen vorher) bei der Straßenverkehrsbehörde einzureichen. Hinweis: Aufbrüche an Straßen bedürfen einer zusätzlichen Aufbruchgenehmigung durch den Straßenbaulasstträger.

Hinweise zu Durchfahrtsmöglichkeiten für genehmigungspflichtige Großraum- und Schwerlasttransporte im Stadtbereich von Limburg / Lahn.
Die auf 44 to beschränkte Lichfield - Brücke (Lahnbrücke, Bundesstraße 8 und 54), der auf 4,20 m höhenbeschränkte Schiedetunnel (Bundesstraße 8, bzw.417) sowie die überlastete Bundesstraße (B 54 / B 417 – Diezer Straße) mit zum Teil verengten Fahrspuren, schließen für genehmigungspflichtige Großraum – und Schwerlast-transporte eine Durchfahrung der Stadt Limburg oftmals aus.

Bitte informieren Sie sich mittels unserer Info-Karte welche geeigneten Strecken Ihnen unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung stehen. 

Erlaubnis- / genehmigungspflichtige Schwerlasttransport (VEMAGS – Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte)
Transportfahrten - vorausgesetzt es handelt sich um eine unteilbare Ladung - mit einer größeren Breite als 2,55 m (landwirtschaftliche Geräte 3,00 m) oder größeren Höhe als 4,00 m oder einem Gesamtgewicht von mehr als 40 to bedürfen einer besonderen Erlaubnis bzw. Genehmigung.

Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes / Ferienreisezeitverordnung (zum Antrag)
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 – 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 to sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Gleiches gilt für bestimmte Autobahnen – und Bundesstrassen während der Hauptreisezeit (01.07 – 31.08) an Samstagen in der Zeit zwischen 7 bis 20 Uhr. Im Falle von begründeten und dringenden Notfällen kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden (wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichtspunkte alleine rechtfertigen keine Ausnahmegenehmigung).

Parkerleichterung für soziale Dienste (zum Antrag)

Fahrwegbestimmung gem. § 35a GGVSEB (zum Antrag)

Erlaubnisse gem. § 29 Abs. 2 STVO für

  • Fahrradtouren, Sportveranstaltungen, IVV-Wanderungen (zum Antrag)
    Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund wie z.B. Brauchtums- und Festumzüge, IVV Wanderungen, Laufsportveranstaltungen
  • Orientierungsfahrten, Stern- oder Ausfahrten – keine Rennen (zum Antrag)
    Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund von motorsportlichen Veranstaltungen wie z.B. Orientierungsfahrten, Oldtimer-bzw. Motorradausfahrten, Sternfahrten etc. - keine Rennen!
  • radsportliche Veranstaltungen (mit Renncharakter) auf öffentlichen Straßen (zum Antrag)

Adresse

Postanschrift

Westerwaldstraße 111

Postfach

65549 Limburg a. d. Lahn

Öffnungszeiten

Limburg:

Montag bis Mittwoch: 8:00 Uhr - 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung

Donnerstag: 8:00 Uhr - 12:00 Uhr sowie 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

Freitag: 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

Zuständigkeit für

Version

Technisch geändert am 01.11.2024

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