Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch automatische Anerkennung Erteilung

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Erteilung Hebamme oder Entbindungspfleger aus Drittstaaten

    Wenn Sie in Deutschland als Hebamme oder Entbindungspfleger arbeiten möchten, dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.

    Beschreibung

    Die Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Hebamme oder Entbindungspfleger arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle (einer Behörde) erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.

    Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Im Anerkennungs-Verfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.

    Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z.B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und gesundheitliche Eignung.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

    Online-Dienst

    Antrag auf staatliche Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem Pflege- oder Gesundheitsfachberuf

    ID: L100001_385517438

    Beschreibung

    Über dieses Formular können Sie die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung auf Grund Ihrer im Ausland abgeschlossenen Berufsqualifikation beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 03.02.2023 (von: Funk, Sina-Olivia)

    Technisch geändert am 05.06.2024 (von: Nickl, Anne)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

    Ansprechpartner

    Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 120142

    64238 Darmstadt

    (Zentrale Postanschrift)

    Hausanschrift

    Heinrich-Hertz-Str. 5

    64295 Darmstadt

    (Zentrale Hausanschrift)

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.07.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • deutschsprachiger Lebenslauf in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten
    • amtlich beglaubigte Kopie Ihres Ausbildungsnachweises
    • Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Hebamme oder Entbindungspfleger
    • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Hebamme oder Entbindungspfleger
    • Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
    • Ärztliche Bescheinigung Ihrer Gesundheit (Der Nachweis kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein. Diese Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
    • Meldebescheinigung oder Erklärung, dass Sie dort arbeiten wollen, wo Sie den Antrag stellen

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.

    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Formulare

    Fragen Sie beim zuständigen Landesamt nach bereits vorgedruckten Anträgen / Formularen.

    Voraussetzungen

    Erfragen Sie die konkreten Voraussetzungen beim Landesamt. Generell gelten folgende Voraussetzungen:

    • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Hebamme oder Entbindungspfleger aus einem Drittstaat.
    • Sie sind gesundheitlich geeignet. (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Hebamme oder Entbindungspfleger arbeiten können.)
    • Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Hebamme oder Entbindungspfleger und haben keine Vorstrafen.
    • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung des Landesamts können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen.

    Verfahrensablauf

    Prüfung der Gleichwertigkeit

    Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Hebamme oder Entbindungspfleger. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

    Mögliche Ergebnisse der Prüfung

    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.  Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“.

    Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.

    Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.

    Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Hebamme oder Entbindungspfleger arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Kenntnisprüfung abzulegen. Wenn Sie diese Maßnahme erfolgreich beenden, dürfen Sie in dem Beruf arbeiten.

    Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung

    Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie zwischen einer Kenntnisprüfung und einem maximal dreijährigen Anpassungslehrgang wählen. Bei der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Diese Fächer und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt. Die Kenntnisprüfung hat einen mündlichen Teil und einen praktischen Teil. Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Kenntnisprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“.

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.

    Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.

    Kosten

    Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Gleichwertigkeitsbescheid
      Im Erlaubnis-Verfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungs-Verfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
       
    • Elektronische Antragstellung
      Sie können Ihren Antrag auch elektronisch stellen.
       
    • Verfahren für Spätaussiedler
      Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.11.2021

    Version

    Technisch erstellt am 12.11.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Arbeit, ausländischer Abschluss, Beruf, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Heilhilfsberuf, ausländischer Beruf, Matronera, Berufszugang, Anerkennen, Drittstaat, Obstetra, staatliche Erlaubnis, Anpassungslehrgang, Berufsqualifikation, Konformitätsbescheinigung, Kenntnisprüfung, Berufsabschluss, Nostrifikation, berufliche Anerkennung, Gleichwertigkeit, Qualifikationsanalyse, Ausbildung, EU/EWR/Schweiz, Kreißsaal, Entbindungspfleger, Gleichwertigkeitsprüfung, Gleichwertigkeitsbescheid, Zeugnisbewertung, Anerkennung in Deutschland, Sage-femme, Berufserlaubnis, Anerkennungsgesetz, Gleichwertigkeitsfeststellung, Gesundheitsfachberuf, Berufsausbildung, Assistenz, Richtlinie 2005/36/EG, Midwife, Berufsanerkennung, Anerkennung, Anerkennungsverfahren, Ausbildungsberuf, Nostrifizierung, Ausländische Qualifikation, Obstetrix, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, Anerkennungsbescheid, Maïeuticien, Heilberuf, Erteilung, Berufsanerkennungsrichtlinie, Medizinische Assistenzberufe, Eignungsprüfung, Reglementierter Beruf, Geburt, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Medizinalfachberuf, Entbindung, Reglementiert, Hebamme, Schwangerschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)