• Rödermark (Landkreis Offenbach, Hessen)
Vorkaufsrecht der Gemeinde Ausübung

Vorkaufsrecht der Gemeinde Ausübung

Das gemeindliche Vorkaufsrecht ermöglicht es der Gemeinde, für städtebauliche Zwecke Grundstücke zu erwerben, um dadurch auf deren künftige bauliche und sonstige Nutzung Einfluss zu nehmen.

Beschreibung

Ausübung des Vorkaufsrechts bedeutet, dass die Gemeinde beim Kauf eines Grundstücks auf ihrem Gemeindegebiet unter bestimmten Maßgaben ein Recht darauf hat, dass sie oder ein Dritter in den Kaufvertrag eintreten und anschließend Eigentümer des Grundstücks werden kann. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sein oder vom Erwerber abgewendet werden.

Online-Dienst

Vorkaufsverzichtserklärung beantragen

ID: L100001_380156007

Online erledigen

Vertrauensniveau

Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

Version

Technisch erstellt am 14.07.2022

Technisch geändert am 05.08.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Ansprechpartner

Fachdienst 6.2 Liegenschaften

Adresse

Hausanschrift

Dieburger Straße 13-17

63322 Rödermark

Parkmöglichkeiten

Parkplatz: Parkplatz für Brautpaare
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei

Parkplatz: Tiefgarage Kulturhalle
Anzahl der Stellplätze: 100
Gebührenpflichtig

Parkplatz: Kurzeitparkplätze vor dem Rathaus
Anzahl der Stellplätze: 4
Gebührenfrei

Behindertenparkplatz: Parkplatz Trinkbrunnenstraße (vor Reinigung)
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei

Parkplatz: Parkplatz Trinkbrunnenstraße (vor Reinigung)
Anzahl der Stellplätze: 4
Gebührenfrei

Behindertenparkplatz: Dieburger Straße 13-17
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei

Parkplatz: Kurzzeitparkplätze Parkplatz Glockengasse
Anzahl der Stellplätze: 9
Gebührenfrei

Behindertenparkplatz: Parkplatz Trinkbrunnenstraße (vor Schule)
Anzahl der Stellplätze: 3
Gebührenfrei

Parkplatz: Parkplätze Glockengasse
Anzahl der Stellplätze: 13
Gebührenfrei

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

ERWEITERTE ÖFFNUNGSZEITEN

Mo, Di, Do von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 -16:00 Uhr

Mi von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

Fr von 07:00 - 12:00 Uhr

TELEFONISCHE TERMINVEREINBARUNG

Mo -Do von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16: 00 Uhr

Fr von 08:00 - 12:00 Uhr

TELEFONNUMMERN ZUR TERMINVEREINBARUNG

Telefonnummern
Stadtverwaltung allgemein:06074/ 911-711

Fachbereich 1 - Standesamt:06074/ 911-710

Fachbereich 1- Bürgerbüro:06074/911-712

Fachbereich 2 - Finanzen:06074/911- 720

Fachbereich 3 - Öffentliche Ordnung:06074/911-713

Fachbereich 4 - Kinder und Jugend:06074/911-714

Fachbereich 5 - Kultur, Heimat, Europa:06074/ 911-715

Fachbereich 6 - Bauverwaltung:06074/911-716

EB Kommunale Betriebe Rödermark:06074/911-719

Beratung Sozialer Dienst und Senioren:06074/ 31012-20

Kontakt

Telefon: 06074 911-0

Telefax: 06074 911-333

E-Mail: liegenschaften@roedermark.de

Internet

Version

Technisch geändert am 05.12.2023

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

Der Verkäufer oder der Käufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen, damit sie entscheiden kann, ob sie das Vorkaufsrecht ausübt.

Formulare

Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen. Er wird regelmäßig schriftlich erlassen.

Für einen Antrag auf Erteilung eines Negativbescheids / -testats ist keine bestimmte Form allgemein vorgeschrieben; auch diese Entscheidung ergeht regelmäßig schriftlich.

Voraussetzungen

Es erfolgt ein Grundstückskauf.

Der Kauf ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Ohne eine Anzeige beginnt die Frist von drei Monaten, die der Gemeinde eingeräumt ist, um das Vorkaufsrecht auszuüben, nicht an zu laufen.

Macht die Gemeinde von einem ihr zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch und liegt auch kein Ausschlussgrund vor bzw. wird es nicht abgewendet, so tritt die Gemeinde an Stelle des Käufers in den Kaufvertrag ein; sofern sie das Recht zu Gunsten eines Dritten ausübt, tritt dieser in den Kaufvertrag ein.

Die Gemeinde bzw. der begünstigte Dritte haben dann dem Verkäufer einen Kaufpreis zu bezahlen, der i.d.R. dem vereinbarten Kaufpreis entspricht. Unter gewissen Maßgaben kann auch ein niedrigerer Betrag gezahlt werden, etwa wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert im Zeitpunkt des Kaufs erkennbar deutlich überschreitet.

Handlungsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Der Verkäufer oder Käufer unterrichtet die Gemeinde über den Inhalt eines Kaufvertrages.

Besteht kein Vorkaufsrecht oder übt die Gemeinde es nicht aus, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen (sog. Negativbescheid / -testat).

Übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht dagegen aus, wird ein selbständiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Gemeinde neu begründet. Hierfür gelten grundsätzlich dieselben Bedingungen (auch bzgl. des Kaufpreises), die der Verkäufer mit dem ursprünglichen Käufer vereinbart hatte. Jedoch kann der Kaufpreis preislimitiert sein, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in erkennbarer Weise deutlich überschreitet. In diesem Fall kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt gegenüber dem Verkäufer; dem Käufer ist die Entscheidung bekannt zu geben.

Fristen

Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.

Bearbeitungsdauer

Eine Bearbeitungsdauer ist nicht direkt geregelt. Jedoch ergibt sich aus der Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts (s.u.), dass die Gemeinde unverzüglich handeln muss.

Kosten

Für den Käufer und / oder den Verkäufer fallen Kosten an, wenn sie bei der Gemeinde eine Erklärung beantragen, dass sie auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet.

Die Festsetzung der Kosten und ihre Höhe ergibt sich aus den Kommunalabgabengesetzen der Länder i.V.m. der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde.

Hinweise (Besonderheiten)

  • Das Vorkaufsrecht ist in mehreren Fällen ausgeschlossen, z.B. bei einem Verkauf an Ehegatten / Verwandte / Verschwägerte oder wenn das Grundstück dem Bebauungsplan entsprechend bebaut und genutzt wird.
  • Auch kann das Vorkaufsrecht durch den Käufer abgewendet werden, etwa wenn er
  • in der Lage ist, das Grundstück in angemessener Frist dem planerisch vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend zu nutzen und
  • sich innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Kaufvertrag der Gemeinde mitgeteilt worden ist, hierzu verpflichtet.
  • Die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten eines Dritten setzt voraus, dass er
  • zu der bezweckten Verwendung des Grundstücks binnen angemessener Frist in der Lage ist und
  • sich hierzu verpflichtet.

Weitere Informationen

Der Gemeinde stehen Vorkaufsrechte kraft Gesetz (Allgemeine Vorkaufsrechte) und Vorkaufsrechte aufgrund von Satzungen (Besondere Vorkaufsrechte) zu. Beide Arten stehen gleichberechtigt nebeneinander.

Die gesetzlichen Vorkaufsrechte dienen als städtebaurechtliche Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung.

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 10.08.2020

Version

Technisch erstellt am 12.08.2020

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Ausschluss und Abwendung des Vorkaufsrechts, Negativtestat, Grundstückskaufvertrag, Ausübung zu Gunsten eines Dritten, Gemeindliches Vorkaufsrecht, Negativbescheid

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019