Gleichwertigkeit von Zeugnissen von Spätaussiedlern nach BVFG Anerkennung

    Gleichwertigkeit von Zeugnissen von Spätaussiedlern nach BVFG anerkennen lassen

    Sie sind Spätaussiedler und möchten Ihren Berufsabschluss anerkennen lassen? Informieren Sie sich hier. 

    Beschreibung

    Als Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin haben Sie einen Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren für Ihre Bildungsabschlüsse. Dabei wird geprüft, ob Ihr Abschluss mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist. 
    Sie können sowohl Schul- als auch Hochschul- und Berufsabschlüsse anerkennen lassen.
    Ihren Berufsabschluss können Sie mit jedem in Deutschland existierenden oder nicht mehr existierenden Beruf vergleichen lassen.
    Ihre Berufserfahrung wird in der Regel nicht berücksichtigt.

    Online-Dienst

    Testerlaubnis zur Arbeit als Versicherungsvermittler beantragen (Kopie) (Kopie)

    ID: L100001_384087351

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • SEPA-Lastschrift
    • Klarna
    • Kreditkarten
    • Überweisung
    • Paypal

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung

    Version

    Technisch erstellt am 21.12.2022 (von: Haag, Michael)

    Technisch geändert am 21.12.2022 (von: Haag, Michael)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer Darmstadt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rheinstraße 89

    64295 Darmstadt

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag: 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main

    Adresse

    Hausanschrift

    Börsenplatz 4

    60313 Frankfurt am Main

    Haltestellen

    • Haltestelle: Hauptwache
      Linien:
      • S-Bahn: Linie S1, S2, S3, S4, S5, S6, S8, S9

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    IHK-Service-Center
    Schillerstraße 11
    60313 Frankfurt

    Telefon: 069 2197-1280
    Telefax: 069 2197-1424

    Montag bis Freitag für Besucher:
    9.00 – 16.00 Uhr

    Telefonisch von 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr (Freitags bis 16.00 Uhr)

    Beglaubigungsstelle
    Schillerstraße 11
    60313 Frankfurt

    Telefon: 069 2197-1213
    Montag bis Freitag für Besucher:
    8:00 – 16:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    IHK

    Version

    Technisch geändert am 12.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Anerkennung als Spätaussiedler/Spätaussiedlerin
    • Nachweis über Ihren Abschluss (Schul-, Hochschul- oder Berufsabschluss)

    Formulare

    Es genügt ein formloser Antrag.

    Voraussetzungen

    • Sie sind Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin
    • Sie haben Ihren Abschluss in einem Aussiedlungsgebiet erworben

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Um Ihren im Ausland erworbenen Abschluss überprüfen zu lassen, müssen Sie einen Antrag stellen. Diesen richten Sie an die dafür zuständige Stelle. Welche Stelle für Sie zuständig ist, hängt von folgenden Faktoren ab:

    • Ihrem ausländischen Abschluss, 
    • Ihrem Wohn- oder Arbeitsort. 

    Die zuständige Stelle vergleicht Ihren im Ausland erworbenen Abschluss mit dem deutschen Referenzabschluss. Werden bei diesem Vergleich keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, wird Ihnen die vollständige Gleichwertigkeit bescheinigt.

    Besteht teilweise eine Gleichwertigkeit, nennt Ihnen die zuständige Stelle in den reglementierten Berufen konkrete Maßnahmen, mit denen Sie die Unterschiede ausgleichen können. 

    „Reglementiert“ bedeutet, dass Sie eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen benötigen, um den Beruf auszuüben oder die Berufsbezeichnung führen zu dürfen.

    In den Berufen, für die Sie nicht zwingend eine Anerkennung benötigen (nicht-reglementiert), erhalten Sie einen Bescheid, in dem die festgestellten Unterschiede genau beschrieben werden. Damit können Sie sich direkt bei Arbeitgebern bewerben oder sich eine individuell passende Weiterbildung aussuchen.

    Das Anerkennungsverfahren endet entweder mit einem positiven oder einem negativen Bescheid.

    Eine Teilanerkennung ist nicht vorgesehen.

    Fristen

    Keine.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Diese sind aber abhängig von dem Umfang Ihres Anerkennungsverfahrens.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie Befähigungsnachweise für Ihren Beruf verloren haben, können diese neu ausgestellt werden.

    Sie können auch das Gleichwertigkeitsverfahren nach dem Bundesqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) durchlaufen. Das ist bei 600 Berufen möglich, die durch ein Bundesgesetz geregelt werden. Welche Berufe dies genau betrifft, erfahren Sie auf der Internetseite des Bundes (BQ-Portal).

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst am 07.12.2023

    Version

    Technisch erstellt am 10.08.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    BVFG, Anerkennung in Deutschland, Bundesvertriebenengesetz, Gleichwertigkeitsverfahren, Bundesqualifikationsfeststellungsgesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)