Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Kinderbetreuung beantragen

    Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls, wenn ein Kind sich in Quarantäne begeben musste oder Schulen oder Kitas aus Infektionsschutzgründen geschlossen wurden und Sie die selbst sicherstellen. Erfahren Sie hier mehr dazu.

    Beschreibung

    Erwerbstätige Sorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls, wenn ein Kind sich in Quarantäne begeben musste oder Schulen oder Kitas aus Infektionsschutzgründen geschlossen wurden und sie die Betreuung ihres Kindes oder ihrer Kinder selbst sicherstellen. Kinder dürfen das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für behinderte Kinder gilt diese Altersbeschränkung nicht. Der Anspruch gilt auch für Pflegekinder.

    Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

    Die Entschädigung wird maximal für eine Schließzeit von zehn, bei Alleinerziehenden von 20 Wochen gewährt. Sie beträgt 67% Ihres Nettoverdienstes für jeden Betreuungstag (Montag bis Freitag), für einen vollen Monat höchstens 2.016 Euro.

    Bitte beachten Sie:

    Wenn die Einrichtung wegen Ferien ohnehin schließen würde, gilt diese Regelung grundsätzlich nicht.

    Sofern Sie mit einer Horteinrichtung einen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben, besteht auch während der Schulferien ein Anspruch auf Entschädigung.

    Bevor Sie diese Entschädigung erhalten, müssen Sie alle anderweitigen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten ausschöpfen. Das sind z.B. Kinderbetreuung durch Familienangehörige oder Freunde, Homeoffice, Abbau von Zeitguthaben oder Urlaub.

    Eine Betreuung durch sogenannte „Risikogruppen“ ist zu vermeiden. Hierzu zählen vor allem ältere oder Personen mit Vorerkrankungen.

    Bei Kurzarbeit besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

    Für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen gilt:

    Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin zahlt Ihnen die Entschädigung für die Dauer der Schließzeit. Dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin werden die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet.

    Deshalb informieren Sie Ihren Arbeitergeber oder Ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Ihre Kinderbetreuungssituation, damit diese/r eine Entschädigung beantragen kann. Falls Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin (insbesondere kleinere Unternehmen) nicht in Vorleistungen gehen können, können Vorschüsse in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages beantragt werden.

    In Ausnahmefällen können Sie den Antrag auf Entschädigung selbst einreichen.

    Für Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen gilt:

    Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten für die Dauer der Schließzeit auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

    Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.

    Sie können auch einen Vorschuss beantragen.

    Für Selbstständige gilt:

    Sie erhalten die Erstattung direkt von der zuständigen Behörde.

    Für die Berechnung des Verdienstausfalls wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch zwölf geteilt.

    Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich ebenfalls erstatten lassen.

    Sie können auch einen Vorschuss beantragen.

    Für Heimarbeiter/Heimarbeiterinnen gilt:

    Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.

    Online-Dienst

    IFSG-Entschädigungen

    ID: L100001_361067409

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 17.06.2020 (von: Schnellbacher, Alexandra)

    Technisch geändert am 17.06.2020 (von: Schnellbacher, Alexandra)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Gesundheitsämter

    Zuständigkeit

    Seit dem 01.01.2023 sind die Gesundheitsämter zuständig.

    Ansprechpartner

    Für Siegbach wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen:

    • Antrag (diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie online)
    • Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen haben in jedem Fall die Abrechnungen der Entschädigungen für die betroffenen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen als Anlage beizufügen.

    Für Selbstständige:

    • Antrag (online)
    • Als Nachweis für Selbständige dient der letzte Einkommensteuerbescheid oder eine Bescheinigung des beauftragten Steuerbüros über die Höhe des Verdienstausfalls. 

    Voraussetzungen

    Eltern haben Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls wegen Kinderbetreuung, wenn

    • Sie Ihr Kind/Ihre Kinder aufgrund der Schließung einer Betreuungseinrichtung oder Schule durch Behörden sowie durch die Anordnung einer Quarantäne gegen Ihr Kind selbst betreuen
    • und Ihr Kind jünger als zwölf Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist
    • und Sie einen Verdienstausfall haben
    • und Sie für dieses Kind sorgeberechtigt sind
    • und Sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen.

    Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.

    Fristen

    Ein Anspruch besteht frühestens ab dem 30.03.2020.

    Anträge müssen Sie innerhalb von zwei Jahren nach Ende der notwendigen Kinderbetreuung stellen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.11.2021

    Version

    Technisch erstellt am 17.06.2020 (von: Schnellbacher, Alexandra)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung , Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Schulschließung, KiTa-Schließung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)