• Gießen (Landkreis Gießen, Hessen)
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen

Wenn Sie als Selbstständige/r einem Tätigkeitsverbot oder Quarantäne unterliegen, dann haben Sie, unter bestimmten Voraussetzungen, Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben. Erfahren Sie hier mehr dazu.

Beschreibung

Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie als Selbstständiger oder Selbstständige neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B. Mieten oder Kredite.

Das gilt nur bei einer Existenzgefährdung und nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.

Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.

Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang.

Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Leistung“. Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.

Online-Dienst

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

ID: L100001_361067409

Online erledigen

Vertrauensniveau

Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

Version

Technisch erstellt am 17.06.2020

Technisch geändert am 17.06.2020

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

zuständige Stelle

Gesundheitsämter

Zuständigkeit

Seit dem 01.01.2023 sind die Gesundheitsämter zuständig.

Ansprechpartner

Für Gießen (Landkreis Gießen, Hessen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebskosten
  • Zahlungsnachweise
  • Bescheid über die Anordnung von Quarantäne oder Tätigkeitsverbot bzw. Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Quarantäne

Formulare

Antragstellung für Arbeitgeber und Selbständige nur über Online-Portal

Voraussetzungen

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn

  • Sie selbstständig sind
  • Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht
  • Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben und
  • Dadurch eine Existenzgefährdung besteht.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.11.2021

Version

Technisch erstellt am 17.06.2020

Technisch geändert am 08.07.2024

Stichwörter

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Betriebskosten während Verdienstausfallzeiten

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019