Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen
Wenn Sie als Selbstständige/r einem Tätigkeitsverbot oder Quarantäne unterliegen, dann haben Sie, unter bestimmten Voraussetzungen, Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben. Erfahren Sie hier mehr dazu.
Beschreibung
Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie als Selbstständiger oder Selbstständige neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B. Mieten oder Kredite.
Das gilt nur bei einer Existenzgefährdung und nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.
Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.
Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang.
Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Leistung“. Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.
Hinweise für Wetteraukreis: Corona: Entschädigungszahlungen
Corona: Entschädigungszahlungen für Verdienstausfall
Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.
Corona: Entschädigungszahlungen für Verdienstausfall
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Online-Dienst
IFSG-Entschädigungen
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zuständige Stelle
Gesundheitsämter
Zuständigkeit
Seit dem 01.01.2023 sind die Gesundheitsämter zuständig.
Ansprechpartner
Wetteraukreis - Infektionsschutz und Gesundheitliches Krisenmanagement
Adresse
Postanschrift
Postfach 10 06 61
61146 Friedberg (Hessen)
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 07:30 – 16:00 Uhr
Dienstag 07:30 – 16:00 Uhr
Mittwoch 07:30 – 16:00 Uhr
Donnerstag 07:30 – 16:00 Uhr
Freitag 07:30 – 12:30 Uhr
Kontakt
Internet
Stichwörter
Gesundheitsamt
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebskosten
- Zahlungsnachweise
- Bescheid über die Anordnung von Quarantäne oder Tätigkeitsverbot bzw. Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Quarantäne
Formulare
Antragstellung für Arbeitgeber und Selbständige nur über Online-Portal
Voraussetzungen
Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn
- Sie selbstständig sind
- Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht
- Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben und
- Dadurch eine Existenzgefährdung besteht.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.11.2021
Stichwörter
Betriebskosten während Verdienstausfallzeiten, Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz