• Niederaula (Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Hessen)
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen

Wenn Sie sich aufgrund des Infektionsschutzes absondern müssen oder nicht mehr arbeiten dürfen und dadurch einen Verdienstausfall haben, können Sie Entschädigung erhalten.

Beschreibung

Wenn Sie sich aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes absondern müssen oder nicht mehr arbeiten dürfen und dadurch einen Verdienstausfall haben, können Sie eine Entschädigung erhalten.

Wenn Sie eine andere Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Höhe der Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt:

  • Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung für den Verdienstausfall direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Netto-Arbeitsentgelts. Dabei wird auch das Kurzarbeitergeld berücksichtigt.
  • Von der 7. Woche an zahlt die zuständige Behörde die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, für einen vollen Monat höchstens 2.016 EUR.
  • Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.
  • Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit. 

Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gilt:

  • Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen. 
  • Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden. 
  • Sie können einen Vorschuss bei der zuständigen Behörde beantragen.

Für Selbstständige gilt:

  • Sie erhalten die Erstattung direkt von der der zuständigen Behörde.
  • Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt. 
  • Beiträge zur Renten-, Pflege- und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen. 
  • Sie erhalten die Entschädigung monatlich rückwirkend zum 1. des Folgemonats. Beispielsweise würden Sie die Entschädigung für März am 1. April erhalten. 
  • Sie können einen Vorschuss beantragen.

Für Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen gilt:

  • Anders als bei Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.

Online-Dienst

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

ID: L100001_361067409

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Vertrauensniveau

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Version

Technisch erstellt am 17.06.2020

Technisch geändert am 17.06.2020

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

zuständige Stelle

Das konkret zuständige Gesundheitsamt kann im Online-Antragsverfahren ermittelt werden.

Ansprechpartner

Kreisverwaltung Hersfeld-Rotenburg - Gesundheit

Adresse

Hausanschrift

Friedrich-Ebert-Str. 9

36251 Bad Hersfeld

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Montag bis Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

Kontakt

Telefon: 06621 87-2417

Telefon: 06621 87-2433

E-Mail: Gesundheitsamt@hef-rof.de

Version

Technisch geändert am 31.03.2025

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:

  • Antrag: diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie
  • Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes 
  • Nachweis über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
  • Nachweis über gezahlte beziehungsweise nicht gezahlte Zuschüsse
  • Krankenscheine bei Krankschreibung
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
  • Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

Bei Selbstständigen:

  • Antrag
  • Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens oder die betriebswirtschaftliche Auswertung Ihres Steuerbüros
  • Krankenscheine bei Krankschreibung
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung

Voraussetzungen

  • Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn
    • Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen
    • oder Sie sich absondern müssen 
    • und Sie einen Verdienstausfall haben
  • Sie haben keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.

Handlungsgrundlage(n)

Fristen

Antragsfrist: 24 Monate (Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot spätestens 24 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen. Bei einer Absonderung müssen Sie den Antrag innerhalb von 24 Monaten nach Ende der Absonderung stellen.)

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Weitere Informationen

Bezeichnung: Informationen zu Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz auf dem Infoportal IfSG

URL: https://ifsg-online.de/index.html
 

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (HMFG) am 27.09.2023

Version

Technisch erstellt am 17.06.2020

Technisch geändert am 12.02.2025

Stichwörter

Entschädigung, Infektionsschutz, Homeoffice, Quarantäne, Infektion, Verdienstausfall, Tätigkeitsverbot, Infektionsschutzgesetz, Absonderung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019