Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen
Beschreibung
Wenn Sie aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes in Quarantäne geschickt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurden, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.
Wenn Sie eine alternative Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.
Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.
Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:
Für die ersten sechs Wochen erhalten Sie die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.
Ab der 7. Woche zahlt das Regierungspräsidium Darmstadt in Höhe des Krankengeldes.
Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.
Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit.
Soweit Sie vor Beginn der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert waren, besteht die Versicherungspflicht über Ihren Arbeitgeber fort.
Soweit Sie in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung vor Beginn der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots nicht pflichtversichert waren, erhalten Sie auf Antrag die Beiträge zu einer anderweitigen Absicherung in angemessener Höhe durch das Regierungspräsidium Darmstadt erstattet.
Für Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen gilt:
Sie müssen die Entschädigung sechs Wochen lang an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Regierungspräsidium Darmstadt erstatten lassen.
Die Beiträge für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung werden Ihnen ebenfalls erstattet.
Für Selbstständige gilt:
Sie erhalten die Erstattung direkt vom Regierungspräsidium Darmstadt.
Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.
Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.
Für Heimarbeiter/Heimarbeiterinnen gilt:
Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.
Hinweise für Wetteraukreis: Corona: Entschädigungszahlungen
Corona: Entschädigungszahlungen für Verdienstausfall
Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.
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Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
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zuständige Stelle
Gesundheitsämter
Zuständigkeit
Seit dem 01.01.2023 sind die Gesundheitsämter zuständig.
Ansprechpartner
Wetteraukreis - Infektionsschutz und Gesundheitliches Krisenmanagement
Adresse
Postanschrift
Postfach 10 06 61
61146 Friedberg (Hessen)
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 07:30 – 16:00 Uhr
Dienstag 07:30 – 16:00 Uhr
Mittwoch 07:30 – 16:00 Uhr
Donnerstag 07:30 – 16:00 Uhr
Freitag 07:30 – 12:30 Uhr
Kontakt
Internet
Stichwörter
Gesundheitsamt
erforderliche Unterlagen
Bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen:
- Antrag (diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie)
- Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes
- Nachweis über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
- Nachweis über gezahlte bzw. nicht gezahlte Zuschüsse
- Krankenscheine bei Krankschreibung
- Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung (bei allgemein angeordneter Quarantäne aufgrund der Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 - Reiserückkehrer - legen Sie bitte Nachweise über den Aufenthalt in einem Risikogebiet vor)
Bei Selbstständigen:
- Antrag
- Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens (oder betriebswirtschaftliche Auswertung/BWA des Steuerberaters)
- Krankenscheine bei Krankschreibung
- Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung (bei allgemein angeordneter Quarantäne aufgrund der Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 - Reiserückkehrer - legen Sie bitte Nachweise über den Aufenthalt in einem Risikogebiet vor)Nachweise zur Höhe der Aufwendungen für eine Absicherung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
Formulare
Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn
- Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen
- oder in Quarantäne sind
- und Sie einen Verdienstausfall haben
- und Sie nicht arbeitsunfähig sind.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen.
Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen.
Bei einer Quarantäne müssen Sie den Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Quarantäne stellen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 14.12.2020
Stichwörter
kein Einkommen, Corona IFSG, Infektion