Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen

    Wenn Sie sich aufgrund des Infektionsschutzes absondern müssen oder nicht mehr arbeiten dürfen und dadurch einen Verdienstausfall haben, können Sie Entschädigung erhalten.

    Beschreibung

    Wenn Sie sich aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes absondern müssen oder nicht mehr arbeiten dürfen und dadurch einen Verdienstausfall haben, können Sie eine Entschädigung erhalten.

    Wenn Sie eine andere Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.

    Die Höhe der Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

    Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt:

    • Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung für den Verdienstausfall direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Netto-Arbeitsentgelts. Dabei wird auch das Kurzarbeitergeld berücksichtigt.
    • Von der 7. Woche an zahlt die zuständige Behörde die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, für einen vollen Monat höchstens 2.016 EUR.
    • Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.
    • Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit. 

    Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gilt:

    • Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen. 
    • Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden. 
    • Sie können einen Vorschuss bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Für Selbstständige gilt:

    • Sie erhalten die Erstattung direkt von der der zuständigen Behörde.
    • Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt. 
    • Beiträge zur Renten-, Pflege- und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen. 
    • Sie erhalten die Entschädigung monatlich rückwirkend zum 1. des Folgemonats. Beispielsweise würden Sie die Entschädigung für März am 1. April erhalten. 
    • Sie können einen Vorschuss beantragen.

    Für Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen gilt:

    • Anders als bei Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.

    Online-Dienst

    Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

    ID: L100001_361067409

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 17.06.2020

    Technisch geändert am 17.06.2020

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    zuständige Stelle

    Das konkret zuständige Gesundheitsamt kann im Online-Antragsverfahren ermittelt werden.

    Ansprechpartner

    Für Rodenbach wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:

    • Antrag: diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie
    • Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes 
    • Nachweis über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
    • Nachweis über gezahlte beziehungsweise nicht gezahlte Zuschüsse
    • Krankenscheine bei Krankschreibung
    • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
    • Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

    Bei Selbstständigen:

    • Antrag
    • Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens oder die betriebswirtschaftliche Auswertung Ihres Steuerbüros
    • Krankenscheine bei Krankschreibung
    • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung

    Voraussetzungen

    • Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn
      • Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen
      • oder Sie sich absondern müssen 
      • und Sie einen Verdienstausfall haben
    • Sie haben keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Antragsfrist: 24 Monate (Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot spätestens 24 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen. Bei einer Absonderung müssen Sie den Antrag innerhalb von 24 Monaten nach Ende der Absonderung stellen.)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Bezeichnung: Informationen zu Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz auf dem Infoportal IfSG

    URL: https://ifsg-online.de/index.html
     

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (HMFG) am 27.09.2023

    Version

    Technisch erstellt am 17.06.2020

    Technisch geändert am 12.02.2025

    Stichwörter

    Entschädigung, Infektionsschutz, Homeoffice, Quarantäne, Infektion, Verdienstausfall, Tätigkeitsverbot, Infektionsschutzgesetz, Absonderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019