Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittler Erteilung

    Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO - Erlaubnis

    Sie möchten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln oder hierzu beraten? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Sie möchten den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten. Für diese Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler benötigen Sie eine entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis. 

    Sie haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern in ihrer Person keine Versagungsgründe vorliegen. Dazu müssen Sie persönlich zuverlässig sein, geordnete Vermögensverhältnisse haben und Ihre Sachkunde sowie den Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung belegen. 

    Sie müssen zudem Ihre Hauptniederlassung oder Ihren Hauptsitz im Inland haben und Ihre gewerbliche Tätigkeit im Inland ausüben wollen.  

    Sofern Sie Personen beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen diese ebenfalls über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sein. 

    Nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen in das Vermittlerregister eintragen lassen.  

    Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist oder von Ihnen beantragt wird. 

    Die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf ihren Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen. 

    Keiner Erlaubnis bedürfen Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. Ebenfalls keine Erlaubnis benötigen unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. ein Unterrichtungsverfahren) Immobiliardarlehensvermittler, denen eine Erlaubnis für die Immobiliardarlehensvermittlung durch die zuständige Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates erteilt wurde. 

    Online-Dienst

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 04.12.2018 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Heydecke, Martin)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    An das örtlich zuständige Landratsamt oder die kreisfreie Stadt.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Hersfeld-Rotenburg - Gewerbeaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Str. 9

    36251 Bad Hersfeld

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr
    Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr
    Donnerstag 08:00 - 17:30 Uhr
    Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i GewO (Immobiliendarlehensvermittler)

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Foto (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
    • Nachweis des Antrags auf ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG),
    • Nachweis des Antrags auf einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde  (§ 150 Abs. 5 GewO),
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO),
    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt,
    • Ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
    • Ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes,
    • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertiger Garantie,
    • Sachkundenachweis,
    • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften bei entsprechender Eintragung, sonst Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (z. B. bei der GbR).

    Hinweise für Hersfeld-Rotenburg: Spezielle Hinweise für Kreis Hersfeld-Rotenburg

    1. Vollständig ausgefülltes     Antragsformular

    • Das Antragsformular finden Sie auf unserer Homepage (www.hef-rof.de) oder Sie können es telefonisch oder per E-Mail anfordern.
    1. Auszug aus dem Handelsregister

    • Handelt es sich bei Ihrem Unternehmen um eine Gesellschaft/juristische Person, benötigen Sie zur Beantragung der Erlaubnis einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts. Handelt es sich z. B. um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.
    1.     Führungszeugnis      
    • Zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZGR). Zu beantragen bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt.
    1.  Auszug aus dem Gewerbezentralregister     
    • Zur Vorlage bei Behörden. Zu beantragen bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt.
    1. Negativauskunft aus dem Vollstreckungsportal      
    • Einzuholen über www.vollstreckungsportal.de.
    1.   Auskunft des Insolvenzgerichts
    • Die Bescheinigungen über Insolvenzfreiheit („Negativbescheinigung“) erhalten Sie bei den Amtsgerichten, in deren Bezirk innerhalb der letzten fünf Jahre ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung war.
    1.   Bescheinigung in Steuersachen         
    • Einzuholen bei dem zuständigen Finanzamt. Bei juristischen Personen ist die Bescheinigung sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlichen Vertreter beizubringen, bei Personengesellschaften für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter.
    1. Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes.      
    • Zu beantragen beim Steueramt der Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes und ggf. des Betriebssitzes. Bei juristischen Personen ist die Bescheinigung sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlichen Vertreter beizubringen, bei Personengesellschaften für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter.
    1. Berufshaftpflichtversicherung         
    • Sie benötigen eine Bestätigung über eine Berufshaftpflichtversicherung unter Einhaltung der Mindestversicherungssummen (mind. mindestens 460.000 EUR je Versicherungsfall, die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens 750.000 EUR) bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen. Bitte verwenden Sie für den Versicherungsnachweis ausschließlich eine von dem Versicherungsunternehmen nach § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz erteilte Versicherungsbestätigung. Diese darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
    1. Sachkundenachweis
    • Nachweis über die bei der Industrie- und Handelskammer abgelegten Sachkundeprüfung nach den §§ 1 bis 3 der Immobiliardarlehensvermittungsverordnung (ImmVermV) alternativ können folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt werden:
      • eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
        • als Immobilienkaufmann/-frau,
        • als Bankkaufmann/-frau, als Sparkassenkaufmann/-frau,
        • als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
          • die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187) abgelegt wurde oder

          • die Abschlussprüfung nach der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller         die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat,

        • als Geprüfte/r Immobilienfachwirt/-in,

        • als Geprüfte/r Bankfachwirt/-in,

        • als Geprüfte/r Fachwirt/-in für Finanzberatung

        • als Geprüfte/r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen;     

      • ein Abschlusszeugnis
        • als Geprüfte/r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt.     
    • Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen wird.
    1.     Personalausweis

    • Wenn Sie Ihren Antrag gerne persönlich bei uns abgeben möchten, fertigen wir uns eine Kopie Ihres Personalausweises für unsere Unterlagen. Bei Antragstellung auf dem Postweg legen Sie bitte eine Kopie Ihres Personalausweises bei.
    1. Vollständig ausgefülltes     Antragsformular

    • Das Antragsformular finden Sie auf unserer Homepage (www.hef-rof.de) oder Sie können es telefonisch oder per E-Mail anfordern.
    1. Auszug aus dem Handelsregister

    • Handelt es sich bei Ihrem Unternehmen um eine Gesellschaft/juristische Person, benötigen Sie zur Beantragung der Erlaubnis einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts. Handelt es sich z. B. um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.
    1.     Führungszeugnis      
    • Zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZGR). Zu beantragen bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt.
    1.  Auszug aus dem Gewerbezentralregister     
    • Zur Vorlage bei Behörden. Zu beantragen bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt.
    1. Negativauskunft aus dem Vollstreckungsportal      
    • Einzuholen über www.vollstreckungsportal.de.
    1.   Auskunft des Insolvenzgerichts
    • Die Bescheinigungen über Insolvenzfreiheit ("Negativbescheinigung") erhalten Sie bei den Amtsgerichten, in deren Bezirk innerhalb der letzten fünf Jahre ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung war.
    1.   Bescheinigung in Steuersachen         
    • Einzuholen bei dem zuständigen Finanzamt. Bei juristischen Personen ist die Bescheinigung sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlichen Vertreter beizubringen, bei Personengesellschaften für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter.
    1. Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes.      
    • Zu beantragen beim Steueramt der Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes und ggf. des Betriebssitzes. Bei juristischen Personen ist die Bescheinigung sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlichen Vertreter beizubringen, bei Personengesellschaften für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter.
    1. Berufshaftpflichtversicherung         
    • Sie benötigen eine Bestätigung über eine Berufshaftpflichtversicherung unter Einhaltung der Mindestversicherungssummen (mind. mindestens 460.000 EUR je Versicherungsfall, die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens 750.000 EUR) bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen. Bitte verwenden Sie für den Versicherungsnachweis ausschließlich eine von dem Versicherungsunternehmen nach § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz erteilte Versicherungsbestätigung. Diese darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
    1. Sachkundenachweis
    • Nachweis über die bei der Industrie- und Handelskammer abgelegten Sachkundeprüfung nach den §§ 1 bis 3 der Immobiliardarlehensvermittungsverordnung (ImmVermV) alternativ können folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt werden:
      • eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
        • als Immobilienkaufmann/-frau,
        • als Bankkaufmann/-frau, als Sparkassenkaufmann/-frau,
        • als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen "Fachrichtung Finanzberatung", wenn
          • die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187) abgelegt wurde oder

          • die Abschlussprüfung nach der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller         die Wahlqualifikationseinheit "Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen" gewählt hat,

        • als Geprüfte/r Immobilienfachwirt/-in,

        • als Geprüfte/r Bankfachwirt/-in,

        • als Geprüfte/r Fachwirt/-in für Finanzberatung

        • als Geprüfte/r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen;     

      • ein Abschlusszeugnis
        • als Geprüfte/r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt.     
    • Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen wird.
    1.     Personalausweis

    • Wenn Sie Ihren Antrag gerne persönlich bei uns abgeben möchten, fertigen wir uns eine Kopie Ihres Personalausweises für unsere Unterlagen. Bei Antragstellung auf dem Postweg legen Sie bitte eine Kopie Ihres Personalausweises bei.

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie  

    • persönlich zuverlässig sein,  
    • geordnete Vermögensverhältnisse haben und  
    • eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung (Vermögenschadenhaftpflichtversicherung) sowie  
    • ausreichende Sachkunde nachweisen und  
    • Ihre Hauptniederlassung im Inland haben.  

    Sofern Sie Personen beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen auch diese über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sein. 

    • Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Um eine Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen. 

    • Soweit dies von der jeweiligen Behörde angeboten wird, ist es möglich, einen Antrag online zu stellen.
    • Zusammen mit dem Antrag auf Erlaubnis können Sie bereits den Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister stellen
    • Die Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. 
    • Nach Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis

    Sie dürfen die Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die Erlaubnis erteilt wurde. 

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise für Hersfeld-Rotenburg: Spezielle Hinweise für Kreis Hersfeld-Rotenburg

    Die Erteilung der Erlaubnis ist kostenpflichtig.

    Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen. Dort ist für die Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler ein Gebührenrahmen (114,- bis 2.450,- €) festgelegt.

    Der Landkreis Hersfeld-Rotenburg erhebt in der Regel eine Gebühr in Höhe von 1.125,-€.

    Bei Ablehnung des Antrages sind 75% der normalerweise fälligen Gebühren zu zahlen. Sollte der Antrag zurückgezogen werden, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden war, sind 50% der normalerweise fälligen Gebühren zu zahlen.

    Die Erteilung der Erlaubnis ist kostenpflichtig.

    Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen. Dort ist für die Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler ein Gebührenrahmen (114,- bis 2.450,- €) festgelegt.

    Der Landkreis Hersfeld-Rotenburg erhebt in der Regel eine Gebühr in Höhe von 1.125,-€.

    Bei Ablehnung des Antrages sind 75% der normalerweise fälligen Gebühren zu zahlen. Sollte der Antrag zurückgezogen werden, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden war, sind 50% der normalerweise fälligen Gebühren zu zahlen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Vermittlung von nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen sowie die Vermittlung von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen an Unternehmen fällt unter die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO. Möchten Sie sowohl den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen als auch von sonstigen Darlehensverträgen vermitteln, benötigen Sie somit sowohl eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 S. 1 GewO als auch nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO.  

    Nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen in das Vermittlerregister eintragen lassen. 

    Die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Ebenfalls können Verstöße gegen eine vollziehbare Auflage, gegen bußgeldbewehrte Vorgaben der ImmVermV und gegen die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Hinweise für Hersfeld-Rotenburg: Spezielle Hinweise für Kreis Hersfeld-Rotenburg

    Die Erlaubnis nach § 34i GewO ist nicht zu verwechseln mit der Gewerbeanmeldung bei der Stadt-/ Gemeindeverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich Sie die gewerbliche Niederlassung begründen. Die Gewerbeanmeldung muss unabhängig davon vorgenommen werden. 

    Gewerbetreibende mit Sitz im Inland sind verpflichtet, sich unverzüglich, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11 a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen. Das Register wird von der Industrie- und Handelskammer geführt und ist öffentlich einsehbar unter www.vermittlerregister.info.

    In das Register sind ebenfalls unverzüglich Personen die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortliche Personen eintragen zu lassen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

    Die Erlaubnis nach § 34i GewO gilt grundsätzlich bundesweit und lebenslang. Bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers, kann die Erlaubnis zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Wird das Gewerbe abgemeldet, erlischt die Erlaubnis dadurch nicht automatisch.

    Die Erlaubnis nach § 34i GewO ist nicht zu verwechseln mit der Gewerbeanmeldung bei der Stadt-/ Gemeindeverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich Sie die gewerbliche Niederlassung begründen. Die Gewerbeanmeldung muss unabhängig davon vorgenommen werden. 

    Gewerbetreibende mit Sitz im Inland sind verpflichtet, sich unverzüglich, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11 a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen. Das Register wird von der Industrie- und Handelskammer geführt und ist öffentlich einsehbar unter www.vermittlerregister.info.

    In das Register sind ebenfalls unverzüglich Personen die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortliche Personen eintragen zu lassen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

    Die Erlaubnis nach § 34i GewO gilt grundsätzlich bundesweit und lebenslang. Bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers, kann die Erlaubnis zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Wird das Gewerbe abgemeldet, erlischt die Erlaubnis dadurch nicht automatisch.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMWi, VIIB3

    Version

    Technisch erstellt am 09.06.2017 (von: Schnellbacher, Alexandra)

    Technisch geändert am 25.06.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Gewerbe, Immobilienfinanzierungshilfe, Immobiliarverbraucherdarlehen, Vermittler, Darlehen, Erlaubnispflichtige Gewerbe, Finanzierungshilfen, Grundstück, Darlehensberatung, Vermittlungsgewerbe, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Immobiliardarlehensvermittler, Finanzierungsberatung, Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag, Zulassung, Darlehensvermittlung, Finanzierungshilfe, Kredit, Immobilien, Immobiliardarlehen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)