Verleihung der Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde an Gemeinden / Städte
Beschreibung
Kann einer Gemeinde bei einem Ortsteiljubiläum die Freiherr-vom-Stein-Plakette nicht mehr verliehen werden, so kann an deren Stelle die Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde verliehen werden.
Online-Dienst
Antragsverfahren für Freiherr-vom-Stein-Plakette oder -Ehrenurkunde
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Recht, Kommunalaufsicht, Ordnung, Gewerbe und Sozialversicherung
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 08. Dez
35066 Frankenberg (Eder)
Kontakt
Telefon: 05631 954-1340
E-Mail: recht-komm@lkwafkb.de
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz - Abteilung IV Kommunale Angelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Der Antrag auf Verleihung der Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde.
- Der urkundliche Beleg über das Jubiläumsalter wird durch Vorlage einer aktuellen Stellungnahme des für die Gemeinde regional zuständigen Hessischen Staatsarchivs erbracht. Die gutachterliche Stellungnahme der geschichtlichen Überlieferung soll frühzeitig eingeholt werden, und zwar bevor das zu feiernde Jubiläum kalendarisch festgelegt wird.
- Festprogramm.
Voraussetzungen
- Die Gemeinde muss auf ein 750-oder mehrjähriges Bestehen zurückblicken und das historische Ereignis im festlichen Rahmen feiern.
- Bei Jubiläen von Stadtrechtsverleihungen werden auch kürzere Zeiträume (600 Jahre) als ausreichend angesehen, wenn die Stadt mindestens schon 750 Jahre bestanden hat.
- Die Ehrenurkunde wird verliehen, wenn die Jubiläumszahl durch 25 teilbar ist.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde wird auf Antrag verliehen.
Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem Jubiläumstag (Festakt) zusammen mit dem urkundlichen Beleg über das Jubiläumsalter sowie dem Festprogramm vorzulegen.
Fristen
Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem Jubiläumstag (Festakt) vorzulegen.
Gemeinden, die die Absicht haben, einen Antrag vorzulegen, melden dies vorab unter Angabe des vorgesehenen Termins der Jubiläumsfeierlichkeiten bis zum 30. November des vorhergehenden Jahres direkt an das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz.
Bearbeitungsdauer
4-6 Wochen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz am 08.05.2024