• Liebenau (Landkreis Kassel, Hessen)
Ehrenzeichen Verleihung für Gemeinden und Städte

Verleihung der Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde an Gemeinden / Städte

Beschreibung

Kann einer Gemeinde bei einem Ortsteiljubiläum die Freiherr-vom-Stein-Plakette nicht mehr verliehen werden, so kann an deren Stelle die Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde verliehen werden.

Online-Dienst

Antragsverfahren für Freiherr-vom-Stein-Plakette oder -Ehrenurkunde

ID: L100001_365999153

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Version

Technisch erstellt am 27.11.2020

Technisch geändert am 16.11.2023

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Zuständigkeit

Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz

Ansprechpartner

Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz - Abteilung IV Kommunale Angelegenheiten

Adresse

Hausanschrift

Friedrich-Ebert-Allee 12

65185 Wiesbaden

Kontakt

Version

Technisch geändert am 21.05.2024

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

  • Der Antrag auf Verleihung der Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde.
  • Der urkundliche Beleg über das Jubiläumsalter wird durch Vorlage einer aktuellen Stellungnahme des für die Gemeinde regional zuständigen Hessischen Staatsarchivs erbracht. Die gutachterliche Stellungnahme der geschichtlichen Überlieferung soll frühzeitig eingeholt werden, und zwar bevor das zu feiernde Jubiläum kalendarisch festgelegt wird.
  • Festprogramm.

Voraussetzungen

  • Die Gemeinde muss auf ein 750-oder mehrjähriges Bestehen zurückblicken und das historische Ereignis im festlichen Rahmen feiern.
  • Bei Jubiläen von Stadtrechtsverleihungen werden auch kürzere Zeiträume (600 Jahre) als ausreichend angesehen, wenn die Stadt mindestens schon 750 Jahre bestanden hat.
  • Die Ehrenurkunde wird verliehen, wenn die Jubiläumszahl durch 25 teilbar ist.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Die Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde wird auf Antrag verliehen.

Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem Jubiläumstag (Festakt) zusammen mit dem urkundlichen Beleg über das Jubiläumsalter sowie dem Festprogramm vorzulegen.

Fristen

Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem Jubiläumstag (Festakt) vorzulegen.
Gemeinden, die die Absicht haben, einen Antrag vorzulegen, melden dies vorab unter Angabe des vorgesehenen Termins der Jubiläumsfeierlichkeiten bis zum 30. November des vorhergehenden Jahres direkt an das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz.

Bearbeitungsdauer

4-6 Wochen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz am 08.05.2024

Version

Technisch erstellt am 24.10.2016

Technisch geändert am 05.08.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019