Ehrenzeichen Verleihung für Gemeinden und Städte

    Verleihung der Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde an Gemeinden / Städte

    Beschreibung

    Kann einer Gemeinde bei einem Ortsteiljubiläum die Freiherr-vom-Stein-Plakette nicht mehr verliehen werden, so kann an deren Stelle die Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde verliehen werden.

    Online-Dienst

    Antragsverfahren für Freiherr-vom-Stein-Plakette oder -Ehrenurkunde

    ID: L100001_365999153

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz

    Ansprechpartner

    Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz - Abteilung IV Kommunale Angelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Allee 12

    65185 Wiesbaden

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 21.05.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Der Antrag auf Verleihung der Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde.
    • Der urkundliche Beleg über das Jubiläumsalter wird durch Vorlage einer aktuellen Stellungnahme des für die Gemeinde regional zuständigen Hessischen Staatsarchivs erbracht. Die gutachterliche Stellungnahme der geschichtlichen Überlieferung soll frühzeitig eingeholt werden, und zwar bevor das zu feiernde Jubiläum kalendarisch festgelegt wird.
    • Festprogramm.

    Voraussetzungen

    • Die Gemeinde muss auf ein 750-oder mehrjähriges Bestehen zurückblicken und das historische Ereignis im festlichen Rahmen feiern.
    • Bei Jubiläen von Stadtrechtsverleihungen werden auch kürzere Zeiträume (600 Jahre) als ausreichend angesehen, wenn die Stadt mindestens schon 750 Jahre bestanden hat.
    • Die Ehrenurkunde wird verliehen, wenn die Jubiläumszahl durch 25 teilbar ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde wird auf Antrag verliehen.

    Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem Jubiläumstag (Festakt) zusammen mit dem urkundlichen Beleg über das Jubiläumsalter sowie dem Festprogramm vorzulegen.

    Fristen

    Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem Jubiläumstag (Festakt) vorzulegen.
    Gemeinden, die die Absicht haben, einen Antrag vorzulegen, melden dies vorab unter Angabe des vorgesehenen Termins der Jubiläumsfeierlichkeiten bis zum 30. November des vorhergehenden Jahres direkt an das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz.

    Bearbeitungsdauer

    4-6 Wochen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz am 08.05.2024

    Version

    Technisch geändert am 05.08.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de