Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Parteien und Wählergruppen
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    Melderegisterauskunft Erteilung gegenüber Parteien und Wählergruppen

    Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen Vor- und Familiennamen, Doktorgrad,derzeitige Anschrift zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten.

    Beschreibung

    Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister erhalten:

    • Vor- und Familiennamen,
    • Doktorgrad,
    • derzeitige Anschrift.

    Ist die nachgefragte Person verstorben, wird dies mitgeteilt.

    Online-Dienst

    Einfache Melderegisterauskunft

    ID: L100001_383388089

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 29.11.2022
    Technisch geändert am 14.07.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019

    zuständige Stelle

    Meldebehörde

    Zuständigkeit

    Meldebehörde

    Ansprechpartner

    Stadtbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Platz 1
    35390 Gießen

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    Öffnungszeiten

    Montag - Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr; Freitag 08:00 - 12:00 Uhr; Samstag 10:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0641 306-1234

    Fax: 0641 306-2266

    E-Mail: stadtbuero@giessen.de

    Version

    Technisch geändert am 07.01.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Formulare

    In der Regel ist ein formloser Antrag nötig.

    Voraussetzungen

    Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

    Handlungsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

    Bemerkungen

    Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) am 10.12.2020

    Version

    Technisch erstellt am 05.01.2016
    Technisch geändert am 08.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019