Einfache Melderegisterauskunft
Sie suchen eine Person und möchten deren Familienname, Vorname, Doktorgrad oder derzeitige Anschrift erfahren? Dann können Sie eine einfache Melderegisterauskunft beantragen.
Beschreibung
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen (unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamen), Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Hinweise für Taunusstein: Einfache Melderegisterauskunft
Im Allgemeinen können Sie Auskünfte über eine Person auf Antrag aus dem Melderegister erhalten.
Es gibt Personen, bei denen aus persönlichen, wichtigen Gründen Auskünfte an Dritte untersagt sind. In solchen Fällen können wir keinerlei Auskunft geben.
Auskünfte aus dem Melderegister sind gebührenpflichtig.
Im Allgemeinen können Sie Auskünfte über eine Person auf Antrag aus dem Melderegister erhalten.
Es gibt Personen, bei denen aus persönlichen, wichtigen Gründen Auskünfte an Dritte untersagt sind. In solchen Fällen können wir keinerlei Auskunft geben.
Auskünfte aus dem Melderegister sind gebührenpflichtig.
Online-Dienste
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Melderegisterauskunft (einfach)
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zuständige Stelle
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Zuständigkeit
An die Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person.
Hinweise für Taunusstein: Einfache Melderegisterauskunft
Ansprechpartner ist das Bürgerbüro der Stadt Taunusstein.
Ansprechpartner ist das Bürgerbüro der Stadt Taunusstein.
Ansprechpartner
Bürgerservice
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 06128 241-241
E-Mail: buergerbuero@taunusstein.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Taunusstein: Einfache Melderegisterauskunft
Auskünfte können schriftlich formlos bzw. persönlich beantragt werden.
Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist das berechtigte Interesse für die Auskunftserteilung glaubhaft zu machen; bei Vorliegen einer Auskunftssperre ein rechtliches Interesse.
Hier wird jedoch von der Meldebehörde geprüft, ob dem rechtlichen Interesse ein höherrangiges, schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person entgegensteht (beispielsweise bei Gefahr für Leib und Leben).
Gem. § 47 BMG gilt für gewerbliche Anfragen die Zweckbindung. Hier benötigen wir einen Nachweis über den Zweck der Anfrage bzw. den Hinweis, dass die Adresse nicht zum Adresshandel oder für Werbungszwecke benötigt wird.
Auskünfte können schriftlich formlos bzw. persönlich beantragt werden.
Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist das berechtigte Interesse für die Auskunftserteilung glaubhaft zu machen; bei Vorliegen einer Auskunftssperre ein rechtliches Interesse.
Hier wird jedoch von der Meldebehörde geprüft, ob dem rechtlichen Interesse ein höherrangiges, schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person entgegensteht (beispielsweise bei Gefahr für Leib und Leben).
Gem. § 47 BMG gilt für gewerbliche Anfragen die Zweckbindung. Hier benötigen wir einen Nachweis über den Zweck der Anfrage bzw. den Hinweis, dass die Adresse nicht zum Adresshandel oder für Werbungszwecke benötigt wird.
Voraussetzungen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, frühere Namen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 44 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Nummer 44 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
- Anlage 1 zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport
Hinweise für Taunusstein: Einfache Melderegisterauskunft
- 44 Bundesmeldegesetz (BMG) – einfache Melderegisterauskunft
- 45 Bundesmeldegesetz (BMG) – erweiterte Melderegisterauskunft
- 47 Bundesmeldegesetz (BMG) – Zweckbindung der Melderegisterauskunft
- 51 Bundesmeldegesetz (BMG) - Auskunftssperren
- 44 Bundesmeldegesetz (BMG) - einfache Melderegisterauskunft
- 45 Bundesmeldegesetz (BMG) - erweiterte Melderegisterauskunft
- 47 Bundesmeldegesetz (BMG) - Zweckbindung der Melderegisterauskunft
- 51 Bundesmeldegesetz (BMG) - Auskunftssperren
Verfahrensablauf
Hinweise für Taunusstein: Einfache Melderegisterauskunft
Einfache Melderegisterauskunft:
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt die um Auskunft ersuchte Meldebehörde über einzelne bestimmte (= namentlich bekannte) Einwohner/innen folgende Auskünfte:
- Vor- und Familiennamen
- Doktorgrad (falls vorhanden)
- letzte bekannte Anschrift
Erweiterte Melderegisterauskunft:
Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszugs
- gesetzliche Vertreter
- Sterbetag und -ort
- Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners
Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen.
Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit die Meldebehörde jede Verwechslung ausschließen kann. Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre besteht. Diese kann im Einzelfall von der Meldebehörde widerrufen werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse (z. B. von Gläubigern) dargelegt wird. Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Einfache Melderegisterauskunft:
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt die um Auskunft ersuchte Meldebehörde über einzelne bestimmte (= namentlich bekannte) Einwohner/innen folgende Auskünfte:
- Vor- und Familiennamen
- Doktorgrad (falls vorhanden)
- letzte bekannte Anschrift
Erweiterte Melderegisterauskunft:
Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszugs
- gesetzliche Vertreter
- Sterbetag und -ort
- Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners
Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen.
Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit die Meldebehörde jede Verwechslung ausschließen kann. Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre besteht. Diese kann im Einzelfall von der Meldebehörde widerrufen werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse (z. B. von Gläubigern) dargelegt wird. Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Kosten
Es werden Gebühren nach Nr. 42 (Einwohnermeldewesen) des Verwaltungskostenverzeichnisses zur "Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport" erhoben.
Hinweise für Taunusstein: Einfache Melderegisterauskunft
Einfache Melderegisterauskunft 10,00 €.
Bei schriftlichen Anfragen müssen Sie entweder:
- uns die Ermächtigung erteilen, den Betrag von Ihrem Konto einzuziehen
oder
- den Betrag vorab auf das Konto der Stadt Taunusstein
Link zur Bankverbindung:
https://www.taunusstein.de/verwaltung/bankverbindungen/
mit dem Verwendungszweck "Melderegisterauskünfte" überweisen und den Überweisungsbeleg der Anfrage beifügen.
Bei Anfragen per Fax können Sie:
- uns die Ermächtigung erteilen, den Betrag von Ihrem Konto einzuziehen
- den Betrag vorab auf das Konto der Stadt Taunusstein (siehe Bankverbindung oben)
mit dem Verwendungszweck "Melderegisterauskünfte" überweisen und den Überweisungsbeleg der Anfrage beifügen.
Schecks, Briefmarken und Blankoüberweisungsträger sind nicht zulässig.
Anfragen ohne Nachweis der Überweisung werden nicht bearbeitet.
Anfragen ohne Hinweis zu welchem Zweck die Auskunft benötigt wird, werden nicht bearbeitet.
Einfache Melderegisterauskunft 10,00 €.
Bei schriftlichen Anfragen müssen Sie entweder:
- uns die Ermächtigung erteilen, den Betrag von Ihrem Konto einzuziehen
oder
- den Betrag vorab auf das Konto der Stadt Taunusstein
Link zur Bankverbindung:
https://www.taunusstein.de/verwaltung/bankverbindungen/
mit dem Verwendungszweck "Melderegisterauskünfte" überweisen und den Überweisungsbeleg der Anfrage beifügen.
Bei Anfragen per Fax können Sie:
- uns die Ermächtigung erteilen, den Betrag von Ihrem Konto einzuziehen
- den Betrag vorab auf das Konto der Stadt Taunusstein (siehe Bankverbindung oben)
mit dem Verwendungszweck "Melderegisterauskünfte" überweisen und den Überweisungsbeleg der Anfrage beifügen.
Schecks, Briefmarken und Blankoüberweisungsträger sind nicht zulässig.
Anfragen ohne Nachweis der Überweisung werden nicht bearbeitet.
Anfragen ohne Hinweis zu welchem Zweck die Auskunft benötigt wird, werden nicht bearbeitet.
Weitere Informationen
Hinweise für Taunusstein: Einfache Melderegisterauskunft
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 14.07.2022