• Lauterbach (Hessen) (Landkreis Vogelsbergkreis)
Wohnungsgeberbestätigung

Wohnungsgeberbestätigung

Beschreibung

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihrer Wohnungsgeberin/Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der zuständigen Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen.

Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin / dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin/der Hauptmieter der Wohnung sein.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers

  • Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist)
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind
  • Datum des Einzugs

Online-Dienst

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ID: L100001_380331849

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Version

Technisch erstellt am 26.07.2022

Technisch geändert am 01.11.2022

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Zuständigkeit

Hinweise für Lauterbach (Hessen): Terminlink: Wohnsitzänderung

Bitte vereinbaren Sie für Ihre Wohnsitzänderung (Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung, Wohnungsstatuswechsel) einen Termin im Bürgerbüro.

Bitte vereinbaren Sie für Ihre Wohnsitzänderung (Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung, Wohnungsstatuswechsel) einen Termin im Bürgerbüro.

Ansprechpartner

Stadt Lauterbach (Hessen) - Bürgerbüro und Standesamt

Aktuelles

Mitten in unserer schönen Altstadt befindet sich unser Bürgerbüro, die zentrale Anlaufstelle für alle Bürgerinnen und Bürger sowie Besucherinnen und Besucher unserer Kreisstadt. Hier werden umfangreiche Dienstleistungen angeboten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Ihnen auch für allgemeine Fragen mit Rat und Tat zur Seite. Gerne nehmen wir auch Ihre Hinweise entgegen, wo wir uns vielleicht noch verbessern und Ihnen mehr Service bieten können. Ich möchte Sie schon heute herzlich einladen, unser Bürgerbüro zu besuchen.
 

Adresse

Hausanschrift

Marktplatz 14

36341 Lauterbach (Hessen)

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Hinweis:

Für folgende Dienstleistungen des Bürgerbüros sind Terminvereinbarungen (unter 06641 184-122 oder über unseren Online-Terminkalender) erforderlich:

  • Personalausweis
  • Reisepass
  • Kinderreisepass
  • An-/Ab-/Ummeldung
  • Kirchenaustritt
  • Fischereischein
  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauskunft
  • Gewerbean-, ab-, ummeldung

Für folgende Dienstleistungen des Standesamtes sind Terminvereinbarungen (unter 06641 184-172 oder über unseren Online-Terminkalender) erforderlich:

  • Eheschließung
  • Anmeldung oder Vorgespräch zur Eheschließung
  • Namensänderung
  • Nachbeurkundung

Viele unserer Dienstleistungen können Sie auch online erledigen -> hier klicken!

Kontakt

Telefon: 06641 184-122(Sammelrufnummer für das Bürgerbüro)

Telefon: 06641 184-172(Sammelrufnummer für das Standesamt)

Telefax: 06641 184-214

E-Mail: buergerbuero@lauterbach-hessen.de

E-Mail: standesamt@lauterbach-hessen.de

Internet

Formulare

Stichwörter

Einwohnermeldeamt, Einwohnermeldeamt Bürgerservice Fundbüro, Fundbüro, Gewerbe, Gewerbeamt, Gewerbewesen, Meldeamt, Meldeamt-Passwesen, Meldewesen, Passamt

Version

Technisch geändert am 11.02.2025

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

Handlungsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter.

Es besteht für Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber auch die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der zuständigen Meldebehörde abzugeben, wenn diese einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In dem Fall erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihr/ihm von der Meldebehörde mitgeteilt wird.

Wenn Sie sich dann bei dieser Meldebehörde anmelden, legen Sie entweder die Wohnungsgeberbestätigung vor oder geben das Zuordnungsmerkmal an.

Fristen

Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen.

Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen sie dies der zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitteilen.

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2018

Version

Technisch erstellt am 30.10.2015

Technisch geändert am 05.01.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019