Niederlassungserlaubnis beantragen
Beschreibung
Sie haben eine befristete Aufenthaltserlaubnis? Nach Ablauf einer bestimmten Zeit können Sie eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten.
Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur in Ausnahmefällen Nebenbestimmungen (z.B. politisches Betätigungsverbot) enthalten und schützt besonders vor einer Ausweisung.
Hinweis: Inhaber einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der (Berufs-)Ausbildung können keine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Hinweise für Kassel: Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (d.h. auch jede selbständige Tätigkeit oder jede Beschäftigung).
Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie besitzen seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis,
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert,
- Sie haben mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder weisen Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nach; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
- Sie haben keine relevanten Straftaten begangen (dies wird im Einzelfall von der Ausländerbehörde beurteilt),
- Ihnen ist die Beschäftigung erlaubt, sofern Sie Arbeitnehmer/in sind,
- Sie sind im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse,
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache,
- Sie verfügen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und
- Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen.
Ausnahmen zu Nr. 3:
- Sie waren bereits vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis,
- die Altersversorgung ist durch einen Ehegatten oder Lebenspartner ausreichend gesichert oder
- Sie befinden sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
Ausnahmen zu Nr. 7 und 8:
Sofern Sie bereits vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren, ist grundsätzlich nur erforderlich, dass Sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis richten sich für bestimmte Personenkreise nach anderen Rechtsgrundlagen des Aufenthaltsgesetzes.
Dies gilt u.a. für
- Ehegatten Deutscher und
- Selbständige
Niederlassungserlaubnis für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
Aufenthaltserlaubnis nach Anerkennung im Asylverfahren als Asylberechtigte(r) oder Flüchtling
Hinweis
Bevor Sie einen Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis stellen, sollten Sie sich über die Voraussetzungen informiert haben.
Kann die Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden (weil die Voraussetzungen nicht vorliegen), müssen Sie in der Regel eine Bearbeitungsgebühr zahlen.
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (d.h. auch jede selbständige Tätigkeit oder jede Beschäftigung).
Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie besitzen seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis,
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert,
- Sie haben mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder weisen Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nach; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
- Sie haben keine relevanten Straftaten begangen (dies wird im Einzelfall von der Ausländerbehörde beurteilt),
- Ihnen ist die Beschäftigung erlaubt, sofern Sie Arbeitnehmer/in sind,
- Sie sind im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse,
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache,
- Sie verfügen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und
- Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen.
Ausnahmen zu Nr. 3:
- Sie waren bereits vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis,
- die Altersversorgung ist durch einen Ehegatten oder Lebenspartner ausreichend gesichert oder
- Sie befinden sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
Ausnahmen zu Nr. 7 und 8:
Sofern Sie bereits vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren, ist grundsätzlich nur erforderlich, dass Sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis richten sich für bestimmte Personenkreise nach anderen Rechtsgrundlagen des Aufenthaltsgesetzes.
Dies gilt u.a. für
- Ehegatten Deutscher und
- Selbständige
Niederlassungserlaubnis für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
Aufenthaltserlaubnis nach Anerkennung im Asylverfahren als Asylberechtigte(r) oder Flüchtling
Hinweis
Bevor Sie einen Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis stellen, sollten Sie sich über die Voraussetzungen informiert haben.
Kann die Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden (weil die Voraussetzungen nicht vorliegen), müssen Sie in der Regel eine Bearbeitungsgebühr zahlen.
Online-Dienst
Details zum Online-Service
Beschreibung
Halten Sie folgendes bereit:
- Angaben zu Ihrer Person
- ggf. Kopie Ihres aktuellen Aufenthaltstitels
- Kopie Ihres aktuellen Ausweisdokumentes
- Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen (einschließlich Krankenversicherungsschutz),
- Nachweis über geleistete Beiträge zur Rentenversicherung (z. B. Rentenversicherungsverlauf) oder freiwillige Aufwendungen für vergleichbare Leistungen (in der Regel für mindestens 60 Beitragsmonate), sofern die Frage nach der 60-monatigen Beitragszeit bejaht wurde,
- Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache,
- Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (z.B. Teilnahmezertifikat zum Integrationskurs, Schulabschlüsse oder andere Ausbildungen),
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum für Sie und die im Haushalt lebenden Familienangehörigen,
- Nachweis über die laufende Ausbildung, wenn Sie sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
- ggf. weitere Nachweise
Sie haben die Möglichkeit, ihre Ausweisdokumente und Nachweise mit dem Smartphone zu fotografieren und hochzuladen.
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
An die Ausländerbehörde (Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern), in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt
Ansprechpartner
Für Kaufungen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben
- Nachweis, dass Sie seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
- Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
- Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und die dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen
- Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:
- Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen. - Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie- Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
- Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
- Sie haben keine Vorstrafen.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis.
Je nach Zweck des Aufenthalts, für den Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können auch andere Fristen gelten. - Sie haben 5 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt.
- Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
- Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.
Hinweis: In einigen Fällen gelten andere Voraussetzungen und Aufenthaltsfristen, z.B. für
- Hochqualifizierte
- Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen
- Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU
- ehemalige Deutsche
- Selbständige
- Familienangehörige von Deutschen (Ehemann oder Ehefrau, minderjährige ledige Kinder)
- Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge
- Aufenthaltserlaubnis(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Seit 01.09.2011 erhalten Sie die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
- Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Kosten
Erteilung: 113€
Niederlassungserlaubnis für Selbständige: 124 €
Niederlassungserlaubnis für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr
Minderjährige: 55 €
Volljährige: 113 €
Hinweise für Kassel: Niederlassungserlaubnis
Für türkische Arbeitnehmer/innen und Selbständige sowie deren Familienangehörige betragen die Gebühren für einen elektronischen Aufenthaltstitel 37 Euro bzw. unter 24 Jahren 22,80 Euro.
Ob Sie unter den betroffenen Personenkreis fallen, prüft die Ausländerbehörde im Einzelfall.
Gebührenübersicht Niederlassungserlaubnis
Gebührenermäßigung für assoziationsberechtige türkische Staatsangehörige
Für türkische Arbeitnehmer/innen und Selbständige sowie deren Familienangehörige betragen die Gebühren für einen elektronischen Aufenthaltstitel 37 Euro bzw. unter 24 Jahren 22,80 Euro.
Ob Sie unter den betroffenen Personenkreis fallen, prüft die Ausländerbehörde im Einzelfall.
Gebührenübersicht Niederlassungserlaubnis
Gebührenermäßigung für assoziationsberechtige türkische Staatsangehörige
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Aufenthaltsregelung, Aufenthaltsrecht