Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen von Verwertungsabfällen aus privaten Haushaltungen
Sie möchten gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle, sogenannte Wertstoffe, aus privaten Haushalten sammeln? Dann müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen Stelle anzeigen.
Beschreibung
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.
Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.
- Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.
- die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
- angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden
- gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (z. B. Sperrmüll)
Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückgegeben werden.
Hinweise für Hochtaunuskreis: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen von Verwertungsabfällen
- Anzeige von VerwertungsabfällenAlle benötigten Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link
Online-Dienst
Anzeige von Abfallsammlungen
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an die Ihre Kreis- bzw. Stadtverwaltung.
Zuständigkeit
An das für das Sammlungsgebiet zuständige Regierungspräsidium
Ansprechpartner
Hochtaunuskreis - Ordnungs-, Waffen- und Verkehrsrecht, Umwelt- und Bauservice
Adresse
Hausanschrift
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg v. d. Höhe
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag-Freitag:
09:00-12:00 Uhr
12:30-15:30 Uhr
Kontakt
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweise ist möglich: Überweisung
Weitere Informationen
Stichwörter
Abfall, Bauservice, Bewachung, Feiertag, Glücksspiel, Lotterie, Makler, Ordnungsamt, Prostitution, Sammlung, Schornsteinfeger, Schwertransport, Sonntag, Verkehrsrecht, Versammlung, Waffen, Waffenschein
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 42 - Abfallwirtschaft
Adresse
Hausanschrift
(Neue Adresse ab 1. Dezember 2022)
Kreuzberger Ring 17a + b
65205 Wiesbaden
Haltestellen
- Haltestelle: Wiesbaden-Erbenheim
Regionalbahn: Linie Bahnanbindung über Wiesbaden-Erbenheim - Haltestelle: Tillpetersrech
Bus: Linie 5 - Haltestelle: Am Hochfeld
Bus: Linie 15, 28 - Haltestelle: Kreuzberger Ring
Bus: Linie 15, 28
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.
Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.
Kontakt
Internet
Voraussetzungen
Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.
Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.
Handlungsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 26.10.2020
Stichwörter
Altpapiersammlung, Altmetallsammlung, Alttextilien, Alttextil-Sammlung, Caritative Sammlung, Schrottsammlung, (unzulässige) Elektroschrottsammlung