Bestellung einer verantwortlichen Person nach dem Sprengstoffgesetz Anzeige
    99089068169000

    Bestellung einer verantwortlichen Person nach § 21 SprengG anzeigen

    Wenn Sie als Inhaber eines Betriebes eine verantwortliche Person nach dem Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen. Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, verantwortliche Personen nach § 19 Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Stelle anzeigen. 

    Verantwortliche Personen sind hierbei insbesondere die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind. 

    Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.

    Online-Dienst

    Anzeigen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG)

    ID: L100001_384412722

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    Version

    Technisch erstellt am 02.01.2023
    Technisch geändert am 11.10.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Regierungspräsidien in Kassel, Gießen und Darmstadt

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich bitte an das Dezernat Arbeitsschutz bei dem zuständigen Regierungspräsidium in Kassel, Gießen oder Darmstadt.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I

    Adresse

    Hausanschrift

    Liebigstraße 14-16
    35390 Gießen

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    Postanschrift

    Postfach 10 08 51
    35338 Gießen

    Öffnungszeiten

    Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0641 303-0

    Fax: 0641 303-3203

    E-Mail: arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienste vorhanden: Ja

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen die Anzeige und alle notwendigen Dokumente ein. 
    • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. 
    • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 26.04.2023

    Version

    Technisch erstellt am 14.04.2014
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Stichwörter

    explosionsgefährliche Stoffe, SprengG, Explosionsgefährliche Stoffe, Verantwortliche Person, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung, Lagerverwalter, Verbringer, Feuerwerk, Pyrotechnik, Sprengstoff

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019