Bestellung einer verantwortlichen Personen nach dem Sprengstoffgesetz Anzeige

    Bestellung einer verantwortlichen Person nach § 21 SprengG anzeigen

    Wenn Sie als Inhaber eines Betriebes eine verantwortliche Person nach dem Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen. Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, verantwortliche Personen nach § 19 Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Stelle anzeigen. 

    Verantwortliche Personen sind hierbei insbesondere die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind. 

    Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.

    Online-Dienste

    Anzeigen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG)

    ID: L100001_384412722

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    Dienstleisterportal Hessen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Regierungspräsidien in Kassel, Gießen und Darmstadt

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich bitte an das Dezernat Arbeitsschutz bei dem zuständigen Regierungspräsidium in Kassel, Gießen oder Darmstadt.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

    Ansprechpartner

    Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen

    erforderliche Unterlagen

    • Erlaubnis nach § 7 SprengG
    • Befähigungsschein nach § 20 SprengG
    • Gegebenenfalls Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Personen, die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt sind
       

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienste vorhanden: Ja

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen die Anzeige und alle notwendigen Dokumente ein. 
    • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. 
    • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.

    Fristen

    Die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung sind unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 26.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Lagerverwalter, Sprengberechtigte, Pyrotechnik, explosionsgefährliche Stoffe, Verantwortliche Person, Explosionsgefährliche Stoffe, Betriebsmeister, Sprengstoff, Feuerwerk, Verbringer, SprengG, Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de