Anzeige zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Entgegennahme

    Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 14 SprengG anzeigen

    Wenn Sie gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen, z. B. Sprengstoffen, Schwarz- oder Nitrozellulosepulver oder pyrotechni-schen Gegenständen umgehen oder mit diesen handeln wollen, haben Sie gewisse Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Wenn Sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder handeln, müssen Sie folgendes der zuständigen Behörde anzeigen:

    • die Aufnahme des Betriebes,
    • die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselb-ständigen Zweigstelle,
    • die Einstellung des Betriebes oder von Tätigkeiten, die Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselb-ständigen Zweigstelle,
    • die Bestellung oder Abberufung mit der Leitung des Betrie-bes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Person und
    • bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person.

    Eine Anzeigepflicht besteht u. a. für den Verkauf von pyrotechni-schen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 (z. B. für Silvester) und für das Aufsuchen von Kampfmitteln (Räumstellen).

    Wenn Sie als Fachfirma in der Kampfmittelbeseitigung den Auftrag einer Kampfmittelbeseitigung oder -erkundung erhalten, müssen Sie die Eröffnung einer Räumstelle und die Aufnahme der Arbeiten zwei Wochen vor Aufnahme dieser Arbeiten, die Einstellung und Schließung unverzüglich der sprengstoffrechtlich zuständigen Behörde anzeigen.

    In der Anzeige der Eröffnung einer Räumstelle muss die mit der Leitung der Räumstelle beauftragte Person angegeben werden. Eventuelle Veränderungen müssen unverzüglich mitgeteilt werden.

    Online-Dienste

    Anzeigen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG)

    ID: L100001_384412722

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich bitte an das Dezernat Arbeitsschutz bei dem für Sie zuständigen Regierungspräsidium in Kassel, Gießen oder Darmstadt.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Kassel - Abteilung V - Arbeitsschutz und Soziales

    Adresse

    Postanschrift

    Am Alten Stadtschloss 1

    Postfach

    34117 Kassel

    Hausanschrift

    Leuschnerstr. 71

    34134 Kassel

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: offenes Parkhaus
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bushaltestelle "Magazinhof"
      Linien:
      • Bus: Linie Linie 11
    • Haltestelle: Straßenbahnhaltestelle "Helleböhn"
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie Linien 3 und 7

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr

    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Gegebenenfalls Erlaubnis nach § 7 SprengG
    • Gegebenenfalls Befähigungsschein nach § 20 SprengG
    • Gegebenenfalls Lageplan der Räumstelle
    • Gegebenenfalls Angaben zur Aufbewahrung

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienste vorhanden: Ja

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Unterlagen einreichen. 
    • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. 
    • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.

    Fristen

    Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes, der Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, und unverzüglich bei Einstellung oder Schließung, Bestellung oder Abberufung einer verantwortlichen Person bei der zuständigen Stelle eingehen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 26.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Umschlag von Silvesterpyrotechnik, Eröffnung einer Zweigniederlassung, Aufnahme des Betriebes, Eröffnung einer unselbständigen Zweigstelle, Räumstelle, Verkauf von Feuerwerk, Explosionsgefährliche Stoffe, Umschlag von Airbags, SprengG, Spedition, Kampfmittel-Beseitigung, Räumung, Kampfmittel, Beseitigung, explosionsgefährliche Stoffe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de