• Solms (Landkreis Lahn-Dill-Kreis, Hessen)
Anzeige zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Entgegennahme

Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 14 SprengG anzeigen

Wenn Sie gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen, z. B. Sprengstoffen, Schwarz- oder Nitrozellulosepulver oder pyrotechni-schen Gegenständen umgehen oder mit diesen handeln wollen, haben Sie gewisse Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde.

Beschreibung

Wenn Sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder handeln, müssen Sie folgendes der zuständigen Behörde anzeigen:

  • die Aufnahme des Betriebes,
  • die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselb-ständigen Zweigstelle,
  • die Einstellung des Betriebes oder von Tätigkeiten, die Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselb-ständigen Zweigstelle,
  • die Bestellung oder Abberufung mit der Leitung des Betrie-bes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Person und
  • bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person.

Eine Anzeigepflicht besteht u. a. für den Verkauf von pyrotechni-schen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 (z. B. für Silvester) und für das Aufsuchen von Kampfmitteln (Räumstellen).

Wenn Sie als Fachfirma in der Kampfmittelbeseitigung den Auftrag einer Kampfmittelbeseitigung oder -erkundung erhalten, müssen Sie die Eröffnung einer Räumstelle und die Aufnahme der Arbeiten zwei Wochen vor Aufnahme dieser Arbeiten, die Einstellung und Schließung unverzüglich der sprengstoffrechtlich zuständigen Behörde anzeigen.

In der Anzeige der Eröffnung einer Räumstelle muss die mit der Leitung der Räumstelle beauftragte Person angegeben werden. Eventuelle Veränderungen müssen unverzüglich mitgeteilt werden.

Online-Dienst

Anzeigen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG)

ID: L100001_384412722

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Version

Technisch erstellt am 02.01.2023

Technisch geändert am 11.10.2023

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

zuständige Stelle

Zuständig sind die Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel

Zuständigkeit

Wenden Sie sich bitte an das Dezernat Arbeitsschutz bei dem für Sie zuständigen Regierungspräsidium in Kassel, Gießen oder Darmstadt.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Ansprechpartner

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I

Adresse

Hausanschrift

Liebigstraße 14-16

35390 Gießen

Postanschrift

Postfach 10 08 51

35338 Gießen

Öffnungszeiten

Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

Kontakt

Telefon: 0641 303-0

Telefax: 0641 303-3203

E-Mail: arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de

Internet

Version

Technisch geändert am 24.05.2024

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar

Adresse

Hausanschrift

Gymnasiumstraße 4

65589 Hadamar

Postanschrift

Postfach 10 08 51

35338 Gießen

Öffnungszeiten

  • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
  • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr

Kontakt

Telefon: +49 641 303-8600

Telefax: +49 641 303-8611

E-Mail: arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de

Internet

Version

Technisch geändert am 28.10.2024

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

  • Gegebenenfalls Erlaubnis nach § 7 SprengG
  • Gegebenenfalls Befähigungsschein nach § 20 SprengG
  • Gegebenenfalls Lageplan der Räumstelle
  • Gegebenenfalls Angaben zur Aufbewahrung

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Ja

Handlungsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

  • Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Unterlagen einreichen. 
  • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. 
  • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.

Fristen

Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes, der Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, und unverzüglich bei Einstellung oder Schließung, Bestellung oder Abberufung einer verantwortlichen Person bei der zuständigen Stelle eingehen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Hinweise (Besonderheiten)

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 26.04.2023

Version

Technisch erstellt am 14.04.2014

Technisch geändert am 08.07.2024

Stichwörter

SprengG, Eröffnung einer unselbständigen Zweigstelle, Aufnahme des Betriebes, Räumstelle, Verkauf von Feuerwerk, Kampfmittel-Beseitigung, Räumung, Eröffnung einer Zweigniederlassung, Explosionsgefährliche Stoffe, explosionsgefährliche Stoffe, Umschlag von Airbags, Beseitigung, Spedition, Kampfmittel, Umschlag von Silvesterpyrotechnik

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019