Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung beantragen (nichtgewerblich)
Beschreibung
Wer Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Schwarzpulver, Nitrocellulosepulver) haben möchte und/ oder diese erwerben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz (SprengG). Um eine solche Erlaubnis erwerben zu können, müssen Sie im Vorfeld einen Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den nichtgewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen besuchen. Für die Zulassung zu diesem Fachkundelehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie auf Antrag.
Online-Dienst
Dienstleisterportal Hessen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Zuständig sind die Ordnungsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Ansprechpartner
Für Gemünden (Felda) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis / Reisepass,
- Lehrgangsbescheinigung,
- Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader),
- Mitgliedsbescheinigung (Böllerschützen)
- gültiger Jagdschein (Jäger)
Voraussetzungen
- körperliche Eignung
- Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahme möglich)
- Zuverlässigkeit
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang, zu stellen.
Kosten
Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (VwKost-HSM). Die Kosten bewegen sich zwischen 30,00 - 250,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG.
Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (AK Internet) am 11.04.2014
Stichwörter
Brauchtum, explosionsgefährliche Stoffe, Nitrozellulosepulver, Sportschütze, Vorderladerwaffen, Laden, Böllerschützen, Schießen, Vorderladerlehrgang, Jäger, Schwarzpulver, Patronenhülsen, Böllerschießen), Böllerpulver, Explosionsgefährliche Stoffe, Sprengstoffschein, Wiederladen, Böllerlehrgang, Pulverschein, Läden, Schießpulver