Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Gewährung

    Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung an Schulen; Integrationshelferinnen und -helfer

    Beschreibung

    Schülerinnen und Schüler mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen, die zum Besuch der Schule einer individuellen Unterstützung bedürfen, können durch einen sogenannten Integrationshelfer bzw. eine Integrationshelferin begleitet werden. 

    Diese  unterstützen bei der  schulischen Integration von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf.
    Sie begleiten die Schüler durch den Schulalltag (einschließlich  Schulweg), gehen kontinuierlich auf individuelle Bedürfnisse ein und unterstützen ihre Teilhabe am allgemeinen Schulsystem.

    Die Integrationshelfer übernehmen sowohl pflegerische Hilfen (z.B. Hilfen beim Toilettengang) und lebenspraktische Aufgaben (z.B. Hilfen beim An und Auskleiden in der Schule, bei der Orientierung) als auch Hilfestellung im Unterricht (z.B. Arbeitsplatz einrichten, Handführung). Sie bieten aber auch Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich (z. B. Beruhigung des Schülers) an. Außerdem helfen sie bei der Kommunikation.

    Die Eingliederungshilfe ist eine Hilfemaßnahme und keine pädagogische unterrichtliche Fördermaßnahme. Daher sind die Integrationshelfer auch keine Zweitlehrer.

    Die konkreten Aufgaben der Schulbegleitung bestimmen sich nach den jeweiligen persönlichen Erfordernissen der Schüler und sind demnach sehr individuell. Der Bedarf einer Unterstützung wird durch den Jugendhilfeträger oder den Eingliederungshilfeträger festgestellt.

    Hinweis: Schulbegleitung ist unabhängig von der besuchten Schulform.

    Zuständigkeit

    Das Jugendamt oder Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Pädagogische Eingliederungshilfe

    Beschreibung

    Pädagogische Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit vorhandenen oder drohenden seelischen, geistigen und/oder körperlichen Behinderungen

    Aufgabe der Pädagogischen Eingliederungshilfe ist es, Maßnahmen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zu installieren, zu koordinieren und zu finanzieren. Die Eingliederungshilfe verfolgt die Ziele, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, zur vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beizutragen und zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensgestaltung zu befähigen. 

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe
    Einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monate wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben (wesentliche Behinderung) eingeschränkt sind oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. 

    Beratung zu Inklusion und Eingliederungshilfe
    Der Bereich bietet Sorge- und Erziehungsberechtigten, jungen Menschen und Kindern kompetente Beratung zu allen Themen rund um das Thema Inklusion und Eingliederungshilfe und unterstützt auch gerne bei der Antragsstellung.

    Hierzu gehört auch die Beratung und Unterstützung zu Leistungen anderer Kostenträger (bspw. Krankenkasse) und/oder andere Angebote zur Teilhabe.

    Zuständigkeiten
    Der Bereich Pädagogische Eingliederungshilfe im Fachbereich Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Rüsselsheim am Main ist zuständig für alle Rüsselsheimer Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen.

    Bezirk I ist zuständig für die Wohnviertel Innenstadt, Berliner Viertel, Ramsee und Eichgrund.
    Bezirk II ist zuständig für die Wohnviertel Bauschheim, Böllensee-Siedlung, Friedrich-Ebert-Siedlung, Haßloch-Nord, Horlache.
    Bezirk III ist zuständig für die Wohnviertel Alt-Haßloch, Dicker Busch I und II, Hasengrund und Königstädten.

    Für Erwachsene ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe. 

    Wenden Sie sich bitte an: 
    Telefon 06151 801-520 
    E-Mail: info@lwv-hessen.de

    Adresse

    Hausanschrift

    Mainstraße 7

    65428 Rüsselsheim am Main

    Postanschrift

    Marktplatz 4

    65428 Rüsselsheim am Main

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr

    Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr

    Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr

    Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 16:00 - 18:00 Uhr

    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06142 832669(Fachkoordination)

    Telefon: 06142 832926(Bereichsleitung)

    Telefax: 06142 832700

    E-Mail: eingliederungshilfe@ruesselsheim.de

    Stichwörter

    Eingliederungshilfe

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag oder Formanträge des Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträgers
    • Pädagogische Stellungnahme der Schule. Diese sollte neben dem Hilfebedarf auf notwendige Qualifikationen der Schulbegleitung hinweisen.
    • Ärztliche Atteste/Gutachten des schulärztlichen Dienstes

    Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, Sozialamt und der Schule, welche Unterlagen Sie  vorlegen müssen.

    Voraussetzungen

    Der Einsatz von Integrationshelferinnen und -helfern kann erforderlich sein für

    • Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung beim Schulbesuch auf unmittelbare, individuelle Unterstützung angewiesen sind, um diese zur Erfüllung der Schulpflicht in den Klassenverband und die Schulgemeinschaft integrieren zu können.

    Hierzu können gehören z.B. Schüler/innen

    • mit besonders herausforderndem Verhalten
    • die sich selbst oder andere gefährden
    • mit besonderen Kommunikationsbedürfnissen
    • mit Bedarf an pflegerischen, medizinischen und therapeutischen Hilfen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung des Jugend- bzw. Eingliederungshilfeträgers kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, einzulegen.

    Verfahrensablauf

    Sofern Ihr Kind beim Besuch der Schule die Unterstützung durch einen Integrationshelfer benötigt, müssen Sie einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.

    Die zuständige Stelle entscheidet durch förmlichen Bescheid über Ihren Antrag.

    Fristen

    Die Leistung wird in der Regel befristet auf ein Schuljahr gewährt

    Bearbeitungsdauer

    Regelhaft in einer Frist von 14 Tagen; Verlängerung möglich, z.B. durch Einholen eines Gutachtens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzung

    Kosten

    Das Antragsverfahren ist kostenfrei.

    Der Einsatz von Einkommen und / oder Vermögen der Eltern wird nicht verlangt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 15.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Integrationshelferin, Integrationspolitik, Lernbehinderung, Kinder mit Behinderung, Schüler, Behinderten Betreuung, Integration, Behinderung, Schülerinnen, Behinderte, Schülerbetreuung, Eingliederungshilfe für Behinderte, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Integrationsberatung, Behinderte Kinder, Eingliederung, Schulbegleitung, Behinderte Jugendliche, Integrationshilfe, Eingliederungshilfe, Leistungen zur Eingliederung, Behindertenberatung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de