Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung an Schulen; Integrationshelferinnen und -helfer
Beschreibung
Schülerinnen und Schüler mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen, die zum Besuch der Schule einer individuellen Unterstützung bedürfen, können durch einen sogenannten Integrationshelfer bzw. eine Integrationshelferin begleitet werden.
Diese unterstützen bei der schulischen Integration von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf.
Sie begleiten die Schüler durch den Schulalltag (einschließlich Schulweg), gehen kontinuierlich auf individuelle Bedürfnisse ein und unterstützen ihre Teilhabe am allgemeinen Schulsystem.
Die Integrationshelfer übernehmen sowohl pflegerische Hilfen (z.B. Hilfen beim Toilettengang) und lebenspraktische Aufgaben (z.B. Hilfen beim An und Auskleiden in der Schule, bei der Orientierung) als auch Hilfestellung im Unterricht (z.B. Arbeitsplatz einrichten, Handführung). Sie bieten aber auch Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich (z. B. Beruhigung des Schülers) an. Außerdem helfen sie bei der Kommunikation.
Die Eingliederungshilfe ist eine Hilfemaßnahme und keine pädagogische unterrichtliche Fördermaßnahme. Daher sind die Integrationshelfer auch keine Zweitlehrer.
Die konkreten Aufgaben der Schulbegleitung bestimmen sich nach den jeweiligen persönlichen Erfordernissen der Schüler und sind demnach sehr individuell. Der Bedarf einer Unterstützung wird durch den Jugendhilfeträger oder den Eingliederungshilfeträger festgestellt.
Hinweis: Schulbegleitung ist unabhängig von der besuchten Schulform.
Hinweise für Offenbach am Main: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung an Schulen; Integrationshelferinnen und -helfer (IES:Offenbach am Main, St.)
Zuständigkeit
Das Jugendamt oder Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Stadt Offenbach - Stadtgesundheitsamt
Aktuelles
Das Stadtgesundheitsamt ist Teil der Stadtverwaltung und für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständig. Wir bieten verschiedene Dienstleistungen an. Zuständig sind wir für alle in der Stadt Offenbach gemeldeten Personen.
Beschreibung
Das Stadtgesundheitsamt beobachtet, beschreibt und bewertet die gesundheitlichen Situation der Offenbacher Bevölkerung. Es hat den öffentlichen Auftrag die Gesundheit der Bürgerschaft zu schützen und zu fördern.
Wir beraten und informieren in Fragen der Gesundheitsförderung, Gesundheitsgefährdung, Prävention und Krankheitsverhütung.
In der Rubrik "Dienstleistungen" finden Sie Beratungs- und Informationsangebote sowie unsere Serviceleistungen.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Eine vorherige Terminvereinbarung ist notwendig. Bitte nutzen Sie den Kontakt der entsprechenden Dienstleistung.
Die Aufgaben des Stadtgesundheitsamtes sind vielfältig und zum Teil zeitintensiv. Sie benötigen deshalb für fast alle Dienstleistungen einen TERMIN.
Ob Sie einen Termin benötigen können sie der gewünschten Dienstleistung entnehmen.
Gerne können Sie auch per E-Mail mit uns Kontakt aufnehmen!
Wir sind nur für die Stadt Offenbach zuständig. Sie wohnen nicht in Offenbach? Dann wenden Sie sich an ihr zuständiges Gesundheitsamt.
Sie wohnen im Kreis Offenbach? Wenden Sie sich an: Gesundheitszentrum Kreis OF
Kontakt
Telefon: 069 80652111
E-Mail: gesundheitsamt@offenbach.de
Kontaktperson
Frau Stefanie Steinert
Frau Dr. Barbara Schneider
Internet
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag oder Formanträge des Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträgers
- Pädagogische Stellungnahme der Schule. Diese sollte neben dem Hilfebedarf auf notwendige Qualifikationen der Schulbegleitung hinweisen.
- Ärztliche Atteste/Gutachten des schulärztlichen Dienstes
Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, Sozialamt und der Schule, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Voraussetzungen
Der Einsatz von Integrationshelferinnen und -helfern kann erforderlich sein für
- Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung beim Schulbesuch auf unmittelbare, individuelle Unterstützung angewiesen sind, um diese zur Erfüllung der Schulpflicht in den Klassenverband und die Schulgemeinschaft integrieren zu können.
Hierzu können gehören z.B. Schüler/innen
- mit besonders herausforderndem Verhalten
- die sich selbst oder andere gefährden
- mit besonderen Kommunikationsbedürfnissen
- mit Bedarf an pflegerischen, medizinischen und therapeutischen Hilfen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung des Jugend- bzw. Eingliederungshilfeträgers kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, einzulegen.
Verfahrensablauf
Sofern Ihr Kind beim Besuch der Schule die Unterstützung durch einen Integrationshelfer benötigt, müssen Sie einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.
Die zuständige Stelle entscheidet durch förmlichen Bescheid über Ihren Antrag.
Fristen
Die Leistung wird in der Regel befristet auf ein Schuljahr gewährt
Bearbeitungsdauer
Regelhaft in einer Frist von 14 Tagen; Verlängerung möglich, z.B. durch Einholen eines Gutachtens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzung
Kosten
Das Antragsverfahren ist kostenfrei.
Der Einsatz von Einkommen und / oder Vermögen der Eltern wird nicht verlangt.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 15.11.2021
Stichwörter
Integrationshelferin, Integrationspolitik, Lernbehinderung, Kinder mit Behinderung, Schüler, Behinderten Betreuung, Integration, Behinderung, Schülerinnen, Behinderte, Schülerbetreuung, Eingliederungshilfe für Behinderte, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Integrationsberatung, Behinderte Kinder, Eingliederung, Schulbegleitung, Behinderte Jugendliche, Integrationshilfe, Eingliederungshilfe, Leistungen zur Eingliederung, Behindertenberatung