Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB - Kleiner Waffenschein Erteilung

    Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleinen Waffenschein) beantragen

    Beschreibung

    Der Kleine Waffenschein berechtigt Sie, Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit einem Zeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB-Kennzeichen, siehe Abbildung 6) zu führen. Nicht gestattet ist das Tragen dieser Waffen bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen, öffentliche Aufzüge etc.

    Mit dem Kleinen Waffenschein und einem gültigen Personalausweis oder Pass können Sie grundsätzlich diese Waffen außerhalb Ihrer eigenen Wohnung, den eigenen Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums (wie z. B. einem eingezäunten oder mit Hecken eingegrenzten Grundstücks) oder einer Schießstätte tragen.

    Der Kleine Waffenschein gilt unbefristet und ohne ausdrückliche Beschränkungen auf bestimmte Anlässe oder Gebiete.

    Eine Zuwiderhandlung stellt eine Straftat dar und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.

    Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers keinen Kleinen Waffenschein. Sie dürfen mit diesen Waffen im Rahmen der befugten Jagdausübung (z. B. Jagdhundeausbildung, Wildschadensverhütung, Jagdschutz) schießen. Insoweit liegt mit dem Jagdschein bereits eine Erlaubnis vor.

    Online-Dienste

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

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    Version

    Technisch erstellt am 04.12.2018 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Heydecke, Martin)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Erstantrag Kleiner Waffenschein

    ID: L100001_384103878

    Beschreibung

    Sie beabsichtigen das Führen (=„Beisichtragen“) von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Kennzeichnung der PTB außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums, unabhängig davon, ob Munition mitgeführt wird. Bitte beantragen Sie einen Kleinen Waffenschein.

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    Version

    Technisch erstellt am 22.12.2022 (von: Dillenberger, Elisa)

    Technisch geändert am 22.12.2022 (von: Dillenberger, Elisa)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Waffenwesen

    ID: L100001_385436655

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    Version

    Technisch erstellt am 01.02.2023 (von: Webservice, Schwalm-Eder-Kreis)

    Technisch geändert am 12.04.2023 (von: Webservice, Schwalm-Eder-Kreis)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Der Waffenschein wird von der Waffenbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer Kreisfreien Stadt ausgestellt.

    Das Verfahren kann auch über  den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Jesberg - Ordnungsamt

    Adresse

    Postanschrift

    Frankfurter Straße 1

    Postfach

    34632 Jesberg

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

    Donnerstag: geschlossen

    Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 31.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Schwalm - Eder - Kreis - 30.4 - Ordnungs- und Gewerberecht, Sozialversicherung

    Beschreibung

    Information zur Erhebung personenbezogener Daten - Jagd, Waffen und Sprengstoff


    Die Arbeitsgruppe Ordnungs- und Gewerberecht, Sozialversicherung gliedert sich in folgende Sachgebiete:

    - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
    - Waffenwesen
    - Jagd- und Fischereibehörde
    - Verteidigungswesen
    - Allgemeine Gewerberechtsangelegenheiten
    - Bekämpfung von Schwarzarbeit
    - Versicherungsamt.

    Die Kreisordnungsbehörde ist zuständig z.B. für Versammlungswesen, Vereinswesen, Melde-,Pass- und Ausweiswesen, Weitergabe von Beflaggungsanordnungen,Friedhofs- und Bestattungswesen,  etc.

    Aufgabe der Jagdbehörde ist u. a. die Prüfung von Jagdpachtverträgen,
    Rot- und Rehwildabschussplanungen,
    Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen.

    Die Zuständigkeit der Fischereibehörde ist u.a.  für Prüfung von Fischereipachtverträgen,
    Bestellung von Fischereiaufsehern,
    Abnahme von Fischerprüfungen gegeben.

    Die Gewerbebehörde erteilt Erlaubnisse nach den §§ 34a (Bewachungsgewerbe), 34 c (Makler), 34 i (Immobiliardarlehensvermittler) der Gewerbeordnung, ist zuständig für die Bekämpfung der Schwarzarbeit, im Rahmen des Gewerbeprüfdienstes Überwachung der Spielhallen und Gaststätten.

    Das Versicherungsamt hat seit Einrichtung der Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung im Gebäude 1 des Behördenzentrums nur noch administrative Funktionen. 

    Adresse

    Hausanschrift

    Hans-Scholl-Straße 1

    34576 Homberg (Efze)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Oder nach individueller Vereinbarung.

    Montag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 15:30 Uhr 

    Dienstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 15:30 Uhr 

    Mittwoch:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 15:30 Uhr 

    Donnerstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 17:30 Uhr 

    Freitag:
    von 08:00 bis 12:30 Uhr 

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Jesberg - Bürgerbüro

    Adresse

    Postanschrift

    Frankfurter Straße 1

    34632 Jesberg

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Dienstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mittwoch: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

    Donnerstag: geschlossen

    Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 31.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins
    • Ausweisdokument

    Darüber hinaus sind ggf. weitere Unterlagen notwendig:

    • positives fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten

    Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
     

    Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen

    Voraussetzungen

    Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse müssen vorliegen. Diese sind:

    Mindestalter
    18 Jahre

    Zuverlässigkeit
    Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn sie zum Beispiel wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verurteilt worden sind. Die Feststellung erfolgt meist auf der Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und durch Abfrage bei den örtlichen Polizeibehörden.

    Persönliche Eignung
    Die persönliche Eignung besitzen Sie, wenn sie geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen. Dies ist zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit nicht der Fall. Die Behörde ist bei Zweifeln an Ihrer persönlichen Eignung verpflichtet, auf Ihre Kosten ein fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten aufzugeben.

    Die zuständige Stelle berät Sie im Einzelfall über zu erfüllende Voraussetzungen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie erhalten den Kleinen Waffenschein auf Antrag.

    Reichen Sie hierzu die hierfür erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle zur Prüfung ein.

    Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt Ihnen den Kleinen Waffenschein.

    Fristen

    Der Kleine Waffenschein gilt unbefristet

    Kosten

    Es fallen Kosten an. Diese sind regional verschieden.
    Die zuständige Stelle informiert Sie über anfallende Kosten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Zum Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen benötigen Sie eine gesonderte Erlaubnis.

    Für sonstige Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ohne PTB-Kennzeichen benötigen Sie einen allgemeinen Waffenschein und eine Waffenbesitzkarte.

    Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen haben Sie so aufzubewahren, dass sie weder abhanden kommen oder durch Dritte unbefugt an sich genommen werden können.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch erstellt am 11.03.2014 (von: Sinner, Annemarie)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    WBK, Signalwaffe, Reizstoffwaffe, Schießsport, Waffenschein, Schießen, Waffenbesitz, Schusswaffen, Waffen, Munition, Waffenpass, waffenrechtliche Erlaubnis, Waffe, Waffenrecht, Feuerwaffen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)