Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung gelbe Waffenbesitzkarte für einzelnen Sportschützen

    Waffenbesitzkarte für Sportschützen (gelbe WBK)

    Mit einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen können Sie bestimmte Schusswaffen erwerben.

    Beschreibung

    Die gelbe Waffenbesitzkarte ermöglicht Sportschützen, bestimmte Schusswaffen und die dazugehörige Munition zu erwerben.

    Mit einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen können Sie die nachfolgenden Schusswaffen erwerben:

    • Einzellader-Langwaffen mit glatten und (oder) gezogenen Läufen
    • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
    • Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
    • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkusssionswaffen)

    Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist auf insgesamt 10 beschränkt. In der Regel dürfen Sie nicht mehr als 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten erwerben.

    Online-Dienste

    Antrag zur Ausstellung einer gelben Waffenbesitzkarte

    ID: L100001_384103827

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    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: Webservice (CityGov), Landkreis Kassel)

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    Anzeige des Erwerbs zur Eintragung einer Waffe auf einer gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützinnen und Sportschützen

    ID: L100001_384103833

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    Nachreichung von Anlagen

    ID: L100001_384103829

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    Zuständigkeit

    Die Waffenbesitzkarte wird von der Waffenbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer kreisfreien Stadt ausgestellt.

    Ansprechpartner

    Für Gutsbezirk Reinhardswald wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen
    • Bedürfnisbescheinigung Ihres Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes
    • Nachweis der Sachkunde
    • Nachweis der sicheren Aufbewahrung
    • Ausweisdokument

    Darüber hinaus sind ggf. weitere Unterlagen notwendig:

    • Positives fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten über die geistige Eignung bei Personen im Alter zwischen 21 und 25 Jahren

    Voraussetzungen

    Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse müssen vorliegen. Diese sind:

    Mindestalter
    Grundsätzlich gilt ein Mindestalter von 25 Jahren. Abweichend davon gelten folgende Ausnahmen:

    • Für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gilt ein Mindestalter von 21 Jahren, wenn Sie ein positives Gutachten über die geistige Eignung vorlegen können.
    • Für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Kleinkaliberwaffen und Flinten gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.

    Zuverlässigkeit
    Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen Antragsteller in der Regel nicht, wenn sie zum Beispiel wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verurteilt worden sind. Die Feststellung erfolgt meist auf der Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister und durch Abfragen beim Hessischen Landeskriminalamt sowie beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen.

    Persönliche Eignung
    Die persönliche Eignung besitzen Personen nur, wenn sie geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen. Dies ist zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit nicht der Fall. Die Behörde ist bei Zweifeln an der persönlichen Eignung verpflichtet, dem Antragsteller auf seine Kosten ein fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten aufzugeben.

    Sachkunde
    Der Antragsteller muss über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Sachkunde wird üblicherweise nach einem Lehrgang bei einer autorisierten Einrichtung durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen.

    Bedürfnis
    Durch den Antragsteller ist eine Bescheinigung für ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe von einem anerkannten Schießsportverband vorzulegen. Die Bescheinigung muss mindestens enthalten:

    • Sie sind Mitglied in einem Schießsportverein, der einem der nachfolgend aufgeführten Schießsportverbände angehört:
      • Bund der Militär- und Polizeischützen (BDMP) e. V.
      • Deutscher Schützenbund e. V.
      • Deutsche Schießsportunion e. V.
      • Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.
      • Kyffhäuserbund e. V.
      • Bund Deutscher Sportschützen e. V.
      • Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft e. V.
      • Bayerische Kameraden – und Soldatenvereinigung e. V.
      • Bayerischer Soldatenbund (1874) e. V.
    • Sie nehmen seit mindestens 12 Monaten regelmäßig am Schießsport im Verein teil. Regelmäßig bedeutet:
      • ein Mal pro Monat oder
      • 18 Mal verteilt über das ganze Jahr.
    • Die zu erwerbende Waffe ist für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung zugelassen.

    Nachweis der sicheren Aufbewahrung
    Die Schusswaffen sind in besonderen Sicherheitsbehältnissen (speziellen Tresoren) aufzubewahren.

    Die zuständige Stelle berät Sie im Einzelfall über zu erfüllende Voraussetzungen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie erhalten die gelbe Waffenbesitzkarte auf Antrag.

    Reichen Sie hierzu die von Ihrem Schießsportverband ausgestellte Bescheinigung und ggf. erforderliche weitere Unterlagen bei der zuständigen Stelle zur Prüfung ein.

    Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt Ihnen die gelbe Waffenbesitzkarte. Nach dem Erwerb einer Waffe muss innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Stelle die Eintragung in die gelbe Waffenbesitzkarte beantragt werden.

    Kosten

     EUR 87 zuzüglich mindestens EUR 22 Zuschlag oder nach Zeitaufwand bei durchzuführender Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung
     Die zuständige Stelle informiert Sie über anfallende Kosten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die erworbenen Waffen müssen nicht für eine Disziplin des Verbandes oder des Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein. Es soll dem Sportschützen auch ermöglicht werden, den Schießsport mit eigener Waffe als Gastschütze auszuüben. Es muss sich allerdings wegen des allgemeinen Bedürfnisgrundsatzes um eine Waffe für das sportliche Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung handeln.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 27.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 06.03.2014 (von: Sinner, Annemarie)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    waffenrechtliche Erlaubnis, Schießen, WBK, Schusswaffen, Schießsportverband, Gastschütze, Schießsport, Sportschütze, Waffenbesitz, Schützenverein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

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