Anzeige einer Hausgeburt
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
- Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
das Standesamt des Geburtsortes
Ansprechpartner
Stadt Dieburg - Personenstandsangelegenheiten, Ortsgericht
Adresse
Postanschrift
Markt 4
64807 Dieburg
Öffnungszeiten
Montag: 8.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 8.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch: 8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 - 12.00
und 14.00 - 17.30 Uhr
Freitag: 8.00 - 11.30
Kontakt
Telefon: +49 6071 2002-101
Telefon: +49 6071 2002-102
Telefon: +49 6071 2002-103
Telefon: +49 6071 2002-104
Telefax: +49 6071 2002-100
E-Mail: standesamt@dieburg.de
Kontaktperson
Frau Cicchelli
Frau Fornoff
Frau Laumann
Frau Maier
Frau Miftaroska-Memet
Postanschrift
Markt 4
64807 Dieburg
Telefon Festnetz: 06071 2002-102
E-Mail: Standesamt@dieburg.de
Telefon Festnetz: 06071 2002-103
Telefon Festnetz: 06071 2002-101
erforderliche Unterlagen
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern und die Eheurkunde
- oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- Bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Kosten
Gebührenfrei
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017
Stichwörter
Vater, Bescheinigung Geburt, Geburtstag, Urkunde, Schwangerschaft, Antrag Geburtsurkunde, Geburtsbeurkundung, Nachwuchs, Standesamt, Urkunde (Geburtsurkunde), Kind, Tochter, Standesamtsangelegenheit, Klapperstorch, Geburt, Geburtsanzeige, Geburtsanmeldung, Geburtsurkunde, Standesamt, Sohn, Baby, Anmeldung, Geburten, Mutter, Frühgeburt, Kindesanmeldung, Entbindung, Standesamtsangelegenheiten