Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung

    Beschreibung

    Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt in § 39 ganz allgemein den Umgang mit wild lebenden Tieren und wild wachsenden  Pflanzen, auch wenn sie nicht besonders geschützt sind. Solche Tier- oder Pflanzenarten und deren Lebensräume dürfen nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt werden. Besonders wird geregelt:

    • das gewerbsmäßige Sammeln,
    • das Abbrennen oder sonstige Beseitigen von Pflanzenbeständen
    • der Rückschnitt von Röhricht, Hecken und Bäumen,
    • den Einsatz von Grabenfräsen
    • das Aufsuchen von Fledermausquartieren im Winterhalbjahr.

    Der übliche, regelmäßige Hecken- und Baumschnitt in Gärten und Parks bleibt auch in der Vegetationsperiode zulässig, soweit z.B. Vogelnester geschont bleiben. Ansonsten sind Details zu prüfen und ggf. mit der Naturschutzbehörde zu klären.

    Die Beeinträchtigung von Vorkommen besonders oder streng geschützter Arten ist nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 BNatSchG verboten.  

    Dies kann auch baugenehmigungsfreie Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen an Gebäuden betreffen; z.B. Beseitigung von Nestern (z.B. Eulen, Falken, Mauersegler) oder Fledermausquartieren, Eidechsen- oder Heuschreckenvorkommen (z.B. besonnte Trockenmauern oder Schotterflächen). 

    Verboten sind insbesondere:

    • Tötung
    • Entnahme aus der Natur (auch Umsiedlung)
    • Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
    • Störung von Arten, besonders während der Aufzuchtzeiten.

    Es ist jeweils zu klären, ob gesetzliche Freistellungen greifen oder eine Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 BNatSchG) erforderlich ist. Bei der Zulassung von Handlungen, Eingriffen, Vorhaben oder Projekten (nachfolgend synonym als Vorhaben bezeichnet) ist deshalb überschlägig zu prüfen, ob die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote wahrscheinlich ist. Dies gilt regelmäßig, wenn sich durch die Errichtung oder den Betrieb Einwirkungen auf Vorkommen geschützter Arten ergeben, die gegenüber dem vorherigen Zustand zu einer signifikanten Erhöhung der Einwirkungsintensität auf Natur und Landschaft führen. Beispiele:

    • Zerstörung oder Beseitigung von Nestern
      (z.B. an Fassaden oder auf Dachböden im Zuge von Wärmedämmungsmaßnahmen)
    • Beseitigung spezieller Habitatstrukturen
      (z.B. markante Höhlenbäume, Hecken, Rastplätze, seltene Sonderbiotope)

    Im Außenbereich können ferner von Bedeutung sein: Anlockende oder abstoßende Objektwirkungen (z.B. Licht, Schall, Gerüche, Farben), bewegte Objekte (z.B. Fahrzeuge, bewegte Teile) oder das Einbringen von in der Natur unüblichen Strukturen  (z.B. horizontale Leiterseile, Glasscheiben).

    Ferner sollten auf Grund der Lebensraumstruktur oder aus anderen Gründen Hinweise auf das Vorkommen entsprechender Arten bestehen (z.B. tierische Kotreste in oder an Gebäuden, Reste von Nestern). Je mehr diese Voraussetzungen vorliegen, umso mehr besteht das Risiko der Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote i.S.d. § 44 BNatSchG . Entsprechend sind diese Belange vertieft zu untersuchen.

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    Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung

    ID: L100001_402733055

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    Zuständigkeit

    An die Untere Naturschutzbehörde: Kreisverwaltung oder - bei Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, - die Stadtverwaltung

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Digitale Kreisverwaltung

    Beschreibung

    Behördennummer 115

    Adresse

    Postanschrift

    Goldhelg 20

    Postfach

    36341 Lauterbach (Hessen)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Formulare

    Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung

    Version

    Technisch geändert am 04.06.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

    Beschreibung

    Sollten Sie Gesprächsbedarf mit einem/r speziellen Mitarbeiter/in haben, wird die telefonische Terminabsprache dringend empfohlen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Hintergasse 3

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    36341 Lauterbach (Hessen)

    Hausanschrift

    Vogelsbergstraße 32

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    36341 Lauterbach (Hessen)

    Lieferanschrift

    Goldhelg 20

    Postfach

    36341 Lauterbach (Hessen)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr

    Montag bis Donnerstag 13:30 bis 16:30 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Formulare

    Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung

    Weitere Informationen

    Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

    Version

    Technisch geändert am 24.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Amt für Bauen und Umwelt

    Adresse

    Postanschrift

    Goldhelg 20

    Postfach

    36341 Lauterbach (Hessen)

    (Postanschrift)

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    Rimloser Straße 20

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    36341 Lauterbach (Hessen)

    (Besucheranschrift)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung.

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    Version

    Technisch geändert am 04.06.2024

    Sprachversion

    de-DE

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    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    EUR 60,00 - EUR 2.000.

    Details enthält die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV ).

    Kostenfrei sind Ausnahmen oder Befreiungen für Untersuchungen zur Erstellung von Roten Listen oder die Ermittlung notwendiger Artenhilfsmaßnahmen und für deren Durchführung sowie für Rettungsumsiedlungen oder für eine Tötung bei erheblichem Gefährdungspotential.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auskunft, wie eine Art gesetzlich geschützt ist, erteilt das Wissenschaftliche Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz (BfN):

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.05.2017

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2024

    Stichwörter

    Pflanzenschutz, Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung, Umweltschutz, Fauna, Pflanzenarten, Flora, Schutzbestimmungen, BfN, CITES, Artenschutz, Tierschutz, Washingtoner Artenschutzübereinkommen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English