Berufsakademien - staatliche Anerkennung beantragen
Beschreibung
Private Berufsakademien stellen eine Alternative zum Hochschulstudium dar. Sie bieten eine mindestens 3 Jährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte Ausbildung. Die dort zu erreichende Abschlussbezeichnung "Bachelor" ist einem hochschulischen Bachelorabschluss gleichgestellt und berechtigt zu einem Masterstudium an einer Hochschule.
Sie möchten eine nicht staatliche Bildungseinrichtung als Berufsakademie errichten und betreiben? Dafür müssen Sie die staatliche Anerkennung beantragen. Mit der staatlichen Anerkennung darf die Berufsakademie im Rahmen der Anerkennung
- Prüfungen abnehmen,
- Abschlussbezeichnungen (Bachelor, Diplom Berufsakademie (BA)) verleihen und
- Zeugnisse erteilen.
Hinweis:
- Die staatliche Anerkennung berechtigt die Bildungseinrichtung, die Bezeichnung "Berufsakademie" oder eine auf eine Berufsakademie hinweisende Bezeichnung zu führen. Die von der Berufsakademie verwendeten Bezeichnungen müssen eine Verwechslung mit Hochschuleinrichtungen ausschließen. Die englischsprachige Bezeichnung lautet "University of Cooperative Education".
- Das Land Hessen kann Trägerinnen und Trägern staatlich anerkannter Berufsakademien Beihilfen gewähren, wenn
- ein besonderes Interesse des Landes an einer Förderung festgestellt wird,
- die angebotenen Studiengänge akkreditiert sind, in Übereinstimmung mit den Planungen der Hochschulen und Berufsakademien des Landes Hessen stehen und Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium besteht,
- die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von der zuständigen Finanzbehörde anerkannt ist und
- für einen Teil der besonders befähigten Studierenden die Befreiung von Studiengebühren vorgesehen ist.
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Zuständigkeit
An das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Ansprechpartner
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo.-Do. 8:00-16:30 Uhr
Fr. 8:00-15:00 Uhr
Kontakt
Internet
Stichwörter
HMWK
erforderliche Unterlagen
- umfassendes Konzept bezogen auf einen Zeitraum von 4 - 5 Jahren mit folgenden Angaben:
- Name
- Träger der Einrichtung und dessen Rechtsverhältnisse
- Sitz
- Studiengänge mit Ausbildungskonzept
- Personal
- Leitungsstruktur
- Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungsentwürfe mit Studienplänen für die vorgesehenen Studiengänge
- Lehrpersonalkonzept mit folgenden Angaben zu den Mitgliedern des Lehrkörpers:
- Qualifikation
- Art des Beschäftigungsverhältnisses
- Arbeitsverträge für das hauptberufliche Lehrpersonal
- detaillierter Finanzierungsplan über einen Zeitraum von 4 - 5 Jahren mit folgenden Angaben:
- Personalausgaben
- Sachausgaben
- Investitionsausgaben
- Einnahmen zur Deckung dieser Ausgaben
- Unterlagen zum Nachweis der gesicherten Finanzierung (z.B. Nachweis eines Kapitelvermögens, einer Bankbürgschaft, einer Grundschuld in ausreichender Höhe) - einschließlich möglicherweise erforderlicher behördlicher Genehmigungen
- Nachweis der zum Betrieb der Hochschule erforderlichen Räumlichkeiten (z.B. Pachtverträge, Grundbuchauszüge, baubehördliche Nutzungsgenehmigungen)
- auf Verlangen der zuständigen Stelle: Gutachten einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Bildungseinrichtung
Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Voraussetzungen
- Zwischen Betrieben und Einrichtungen und der Berufsakademie muss in einem Rahmenplan für jeden Studiengang vereinbart sein
- der Inhalt der praktischen Ausbildung und der Betreuung,
- ein Wechsel zwischen den Lernorten Berufsakademie und Praxis, der eine inhaltliche und zeitliche Koordination der akademischen und der praktischen Ausbildung gewährleistet,
- an der Berufsakademie dürfen nur Personen zum Studium aufgenommen werden, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt sind und von einem geeigneten Betrieb oder einer geeigneten Einrichtung, mit dem oder mit der sie einen Vertrag über eine Ausbildung abgeschlossen haben, angemeldet werden,
- die Berufsakademie muss über die für den Studienbetrieb erforderliche personelle sowie räumliche und sächliche Ausstattung und über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte verfügen,
- die Berufsakademie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie den Lehrbetrieb und das Prüfungsverfahren entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften durchführt,
- die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Studierenden müssen an der Gestaltung des Studienbetriebs angemessen beteiligt werden,
- der Bestand der Berufsakademie muss nach einer Finanzierungsplanung ihres Trägers für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert erscheinen,
- die Berufsakademie muss von Menschen mit Behinderungen und von älteren Menschen barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe genutzt werden können, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist; andernfalls muss die Berufsakademie die Möglichkeit der Wahrnehmung des Studienangebots durch den genannten Personenkreis durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen.
- Die Lehrkräfte müssen in der Regel über die für eine Lehrtätigkeit als Professorin oder Professor oder als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule erforderliche Qualifikation verfügen. 40 vom Hundert des Lehrbetriebes an der Berufsakademie soll von hauptberuflichen Lehrkräften durchgeführt werden. Im Ausnahmefall können hierzu innerhalb von 3 Jahren nach der staatlichen Anerkennung auch Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und Universitäten gerechnet werden, wenn, die in Ausübung einer Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn auch durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie verpflichtend die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet ist.
- Die Berufsakademie bietet mindestens 2 verschiedene Studiengänge mit jeweils mehreren fachlichen Schwerpunkten an. Dies gilt nicht, wenn innerhalb eines Studiengangs die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten durch das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird.
- Für die Berufsakademie soll ein Kuratorium bestehen, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Industrie und Handelskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Studierenden angehören.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die staatliche Anerkennung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Schriftform ist für den Antrag gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wegen der erforderlichen umfangreichen Unterlagen müssen Sie den Antrag aber schriftlich einreichen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei erfolgreicher Akkreditierung/Evaluierung erhalten Sie über die Anerkennung einen Bescheid. Mit der Anerkennung sind Name, Sitz und Träger der Berufsakademie sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt.
Hinweis: Wollen Sie nachträglich wesentliche Änderungen vornehmen (z.B. Erweiterung um weitere Studiengänge, Wechsel des Trägers) müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Stelle einholen.
Fristen
- Antragstellung: mindestens ein Jahr vor der staatlichen Anerkennung
- Bekanntgabe wesentlicher Änderungen (z.B. Änderung des Sitzes oder des Trägers): unverzüglich
Kosten
staatliche Anerkennung: 1.000,00 Euro - 5.000,00 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Sonstiges
Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen versehen werden.
Widerruf und Rücknahme der staatlichen Anerkennung
Das Wissenschaftsministerium kann die Anerkennung widerrufen, wenn
- die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht länger gegeben sind und
- Sie diesen Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß beseitigen.
Erlöschen der staatlichen Anerkennung
Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie den Studienbetrieb
- nicht in einer vom zuständigen Ministerium bestimmten angemessenen Frist eröffnet
- ohne Zustimmung des Wissenschaftsministeriums länger als ein Jahr nicht betreibt oder
- ihn endgültig einstellt.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst am 22.08.2013
Stichwörter
duales Studium, Akademie, Bildungseinrichtung, Privatakademie