Umsiedelung von Nestern geschützter Insektenarten

    Beseitigung oder Umsiedlung von Nestern geschützter Insektenarten

    Beschreibung

    Alle wildlebenden Tiere unterliegen dem allgemeinen Artenschutz. Danach dürfen wildlebende Tiere nicht mutwillig oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).

    Eine Vielzahl von Arten ist darüber hinaus besonders geschützt. Man findet sie u.A. in der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung. Hummeln und alle anderen Wildbienen sowie Hornissen unterliegen diesem besonderen Schutz. Die Tiere dürfen nicht gefangen oder verletzt und ihre Nester nicht beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG).

    Wespen hingegen unterliegen dem allgemeinen Artenschutz und dürfen nur dann bekämpft werden, wenn dafür ein vernünftiger Grund vorliegt. Da es verschiedene Wespenarten gibt, muss geprüft werden, um welche Art es sich hier handelt.

    Die Arten die freihängende Nester bauen sind weder aggressiv noch naschhaft und suchen in der Regel nicht den Kontakt zum Menschen. Für die Beseitigung ihrer Nester liegt im Regelfall kein vernünftiger Grund vor. Nur zwei Wespenarten (Deutsche Wespe Vespula germanica und Gemeine Wespe Vespula vulgaris) legen ihre Nester dagegen in Erdbauen, in natürlichen Höhlen (zum Beispiel Spechthöhlen) oder in dunklen Hohlräumen von Gebäuden (auch in Nist- und Rollladenkästen) an und interessieren sich für süße Getränke oder Speisen Die Umsiedlung, Zerstörung oder Beseitigung von Insektennestern kann deshalb im Einzelfall einer Genehmigung bedürfen. Die meisten Insektenarten sind harmlos und eine Umsiedlung nicht erforderlich. Kritisch können Wespen- oder Hornissennester unmittelbar am oder im Haus (z.B. im Rolladenkasten) sein, besonders wenn Allergiker betroffen sind.

    Sonderfall Wespenplage im Spätsommer: 
    In jedem Jahr schwärmen im August /September 2 Wespenarten.  Belästigungen können meist ohne Umsiedlung vermieden werden, wenn Nahrungsmittel, Nahrungsreste, Abfallbehälter und Süßgetränke verschlossen gehalten werden. Tipps enthalten die aktuelle Presse oder das Internet (Stichwort "Wespenplage") und das Verbraucher Fenster Hessen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    • die untere Naturschutzbehörde:
      Kreisverwaltung oder
      - bei Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, -
      die Stadtverwaltung
    • Ansprechpartner vor Ort sind außerdem die Naturschutzvereine, die Imker und - im akuten Notfall - die Feuerwehr.

    Ansprechpartner

    Schwalm - Eder - Kreis - 60.3 - Umwelt

    Beschreibung

    Die Ziele des Naturschutzes sind insbesondere im Bundesnaturschutzgesetz und im Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz festgelegt.

    Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im
    besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen. Dabei ist die Untere Naturschutzbehörde, soweit nichts anderes bestimmt, für den Vollzug des Naturschutzrechtes zuständig. Sie hat die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen.

    Um dies sicherzustellen, hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu den Aufgaben der Unteren Naturschutzbehörde gehören insbesondere die Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft, die Maßnahmenplanung- und umsetzung in Natura 2000 - Gebieten, die Abgabe von Stellungnahmen während der Beteiligung in Baugenehmigungsverfahren sowie Aufgaben im Rahmen des Artenschutzes.

    Adresse

    Hausanschrift

    Hans-Scholl-Straße 1

    34576 Homberg (Efze)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Oder nach individueller Vereinbarung.

    Montag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Mittwoch:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 

    Donnerstag:

    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 04.09.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Formloser Antrag, telefonisch abstimmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Stellen Sie einen schriftlichen Antrag mit folgenden Angaben:

    • Welche Insektenart soll entfernt werden
      (Wespe, Hornisse)? Ggf. telefonisch vorab klären.
    • Lage des Nestes auf Ihrem Grundstück beziehungsweise an Ihrem Haus (Adresse, Lageskizze)
    • Begründung für die Umsiedlung oder Bekämpfung
      (z.B. Lage unmittelbar neben Fenstern, Türen,
      Betroffenheit von Kleinkindern oder Allergikern
    • Termin für die Umsiedlung oder Bekämpfung
    • Falls Sie eine Firma damit beauftragen:
      Name und Anschrift des Unternehmens

    Hinweis: Wenn Sie bei der genauen Bestimmung des Insekts Schwierigkeiten haben, können Sie sich an die zuständige untere Naturschutzbehörde wenden.

    Kosten

    Für die Genehmigung einer Umsiedlung des Insektenvolkes fallen keine Kosten an. Beantragen Sie hingegen die Tötung eines Insektenvolkes, ergeht ein kostenpflichtiger Bescheid.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.05.2017

    Version

    Technisch geändert am 05.01.2024

    Stichwörter

    Honigbiene, Hornisse, Hummel, Bienen, Biene, Wespen, Hornissen, Wildbienen, Honigbienen, Hummeln, Wespe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de