Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für den gewerblichen Bereich

    Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Sprengstoffrecht beantragen

    Für die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Erwerb mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

    Beschreibung

    Sie wollen an einem staatlich anerkannten Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen?

    Dann benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV).

    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss immer vor Beginn eines sprengstoffrechtlichen Lehrgangs (bei Grund-, Sonder- und Wiederholungslehrgängen) vorgelegt werden. Das heißt, das eine Teilnahme am Lehrgang nur mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich ist. 

    Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für Personen vorgesehen, die die Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerblich ausüben möchten. Im Rahmen der Ausstellung der Bescheinigung werden Erkundigungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eingeholt.

    Bitte beachten Sie auch ggf. weitere Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge, je nach Art des Lehrgangs.

    Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, deren Ziel die Beantragung einer § 27 SprengG Erlaubnis (nicht gewerblich) ist, sind in Hessen bei den Landkreisen zu beantragen.

    Online-Dienst

    Anträge nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG)

    ID: L100001_383144632

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 21.11.2022 (von: Landau, Ilona)

    Technisch geändert am 24.05.2024 (von: Schäfer, Benjamin)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel.

    Zuständigkeit

    An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I

    Adresse

    Hausanschrift

    Liebigstraße 14-16

    35390 Gießen

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.05.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Voraussetzung ist die Vollendung des 21. Lebensjahres.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.

    Verfahrensablauf

    • Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen. 
    • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. 
    • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
    • Es werden Erkundigungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eingeholt.
    • Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung (die Unbedenklichkeitsbescheinigung) und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.
       

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 12 Wochen

    Kosten

    Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums (VwKost-HSM). Die Kosten bewegen sich zwischen 30,00 und 250,00 Euro.

    Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus der Fixgebühr und der Rahmengebühr.: Gebühr ab 40.0 EUR bis 400.0 EUR

    Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus der Fixgebühr und der Rahmengebühr.: Gebühr 55.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG. Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 26.04.2023

    Version

    Technisch erstellt am 10.07.2013 (von: Sinner, Annemarie)

    Technisch geändert am 20.12.2024 (von: Mulic, Amira)

    Stichwörter

    Sprengmeister, Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Befähigungsschein, Pyrotechnik, Pyrotechniker, Gewerbe, Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, Sprengstoffe, § 20 Sprengstoffgesetz, SprengG, Sprengzubehör, Schwarzpulver, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Verantwortliche Person, Feuerwerk, Feuerwerker

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)