Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Sprengstoffrecht beantragen
Für die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Erwerb mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Beschreibung
Sie wollen an einem staatlich anerkannten Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen?
Dann benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV).
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss immer vor Beginn eines sprengstoffrechtlichen Lehrgangs (bei Grund-, Sonder- und Wiederholungslehrgängen) vorgelegt werden. Das heißt, das eine Teilnahme am Lehrgang nur mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich ist.
Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für Personen vorgesehen, die die Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerblich ausüben möchten. Im Rahmen der Ausstellung der Bescheinigung werden Erkundigungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eingeholt.
Bitte beachten Sie auch ggf. weitere Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge, je nach Art des Lehrgangs.
Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, deren Ziel die Beantragung einer § 27 SprengG Erlaubnis (nicht gewerblich) ist, sind in Hessen bei den Landkreisen zu beantragen.
Online-Dienst
Anträge nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG)
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Zuständig sind die Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel.
Zuständigkeit
An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
Voraussetzung ist die Vollendung des 21. Lebensjahres.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sie können innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.
Verfahrensablauf
- Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen.
- Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
- Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
- Es werden Erkundigungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eingeholt.
- Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung (die Unbedenklichkeitsbescheinigung) und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
6 bis 12 Wochen
Kosten
Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums (VwKost-HSM). Die Kosten bewegen sich zwischen 30,00 und 250,00 Euro.
Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus der Fixgebühr und der Rahmengebühr.: Gebühr ab 40.0 EUR bis 400.0 EUR
Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus der Fixgebühr und der Rahmengebühr.: Gebühr 55.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG. Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge.
- Informationen zum Thema Sprengstoffe des Regierungspräsidiums Darmstadt
- Informationen zum Thema Sprengstoffe des Regierungspräsidiums Gießen
- Informationen zum Thema Sprengstoffe des Regierungspräsidiums Kassel
- Arbeitswelt Hessen(Portal des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration und dem Sozialnetz Hessen)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 26.04.2023
Stichwörter
Sprengmeister, Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Befähigungsschein, Pyrotechnik, Pyrotechniker, Gewerbe, Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, Sprengstoffe, § 20 Sprengstoffgesetz, SprengG, Sprengzubehör, Schwarzpulver, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Verantwortliche Person, Feuerwerk, Feuerwerker