Stiftungssatzung Änderung

    Genehmigung der Satzungsänderung einer Stiftung

    Beschreibung

    Satzungsänderungen sind unter Beachtung des wirklichen und mutmaßlichen Willens des Stifters zulässig:

    Der Stifter sollte die Voraussetzungen und das Verfahren von Satzungsänderungen bereits bei der Errichtung der Stiftung festlegen. Damit ist das Schicksal der Stiftung auf Dauer bestimmbar und der Stifterwille auch über den Tod hinaus gewährleistet. Der Stifter kann einem bestimmten Organ das Recht zur Satzungsänderung verleihen. Dieses hat dann die Satzungsänderung unter Beachtung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens des Stifters vorzunehmen. Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

    Online-Dienst

    Satzungsänderung für Stiftungen

    ID: L100001_384514396

    Beschreibung

    Online-Dienst zur Satzungsänderung für Stiftungen

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat (Stiftungsbehörde)

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat I 13 - Justiziariat, Stiftungen und Enteignungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Luisenplatz 2

    64283 Darmstadt

    Haltestellen

    • Haltestelle: Luisenplatz
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
      • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    64278 Darmstadt

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 09.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • geänderte Satzung der Stiftung
    • Beschlüsse der Organe

    Voraussetzungen

    Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane können unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:

    • Die Änderung steht mit dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters im Einklang. Der in der Satzung niedergelegte Wille des Stifters darf nur zeitgemäß modifiziert, nicht aber in seiner Tendenz verändert werden.

    Änderungen des Stiftungszwecks sowie die Aufhebung und Zusammenlegung von Stiftungen sind nach dem Stiftungsrecht grundsätzlich möglich und zulässig. Der Stifter sollte die Voraussetzungen, unter denen diese Maßnahmen zulässig sein sollen, allerdings in der Satzung bestimmen. Enthält die Satzung keine derartigen Festlegungen, ist anzunehmen, dass der Stifter die Voraussetzungen des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 9 des Stiftungsgesetzes als Regelfall zugrunde legen wollte. Danach sind die genannten Maßnahmen nur dann zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet oder die Maßnahme  wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Daher müssen Sie die geänderte Satzung bei der Stiftungsbehörde schriftlich einreichen.

    Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, die steuerliche Aspekte betreffen, müssen Sie außerdem die vorherige Zustimmung des Finanzamtes einholen.

    Kosten

    Für die Genehmigung der Satzungsänderungen und gegebenenfalls die Änderungen im Stiftungsverzeichnis fallen in den Fällen keine Gebühren an, in denen auch für die Anerkennung der Stiftung keine erhoben werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 11.08.2016

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Stiftungssatzung, Rechtsfähige Stiftungen, Stiftungsgeschäft, Satzung einer Stiftung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English