Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen Ausstellung
    99012067012000

    Steuervergünstigung für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

    Für die Sanierung von Gebäuden in Stadtkernen können Sie steuerliche Vergünstigungen geltend machen. Dazu erhalten Sie hier Informationen.

    Beschreibung

    Zur gezielten Förderung der Sanierung (insbesondere) von Stadtkernen werden auf Antrag öffentliche Förderungen in Form von Zuschüssen aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln bewilligt. Neben dieser unmittelbaren Förderung wird die Erhaltung von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten auch steuerlich begünstigt.

    Um die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine spezielle Steuerbescheinigung, die dem Finanzamt vorzulegen ist. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag von Ihrer zuständigen Gemeindebehörde.

    Die Bescheinigung wird von der Gemeindebehörde nur für Gebäude erteilt, die in einem förmlich festgelegten

    • Sanierungsgebiet oder
    • städtebaulichen Entwicklungsbereich

    belegen sind, an denen Baumaßnahmen durchgeführt werden, die

    • der Modernisierung- oder Instandsetzung (i. S. d. § 177 Baugesetzbuch) oder
    • der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.

    In welcher Form Sie von der Steuervergünstigung profitieren, ist von der Nutzung des Gebäudes sowie der Art des Aufwandes abhängig:

    a. Nutzung zur Erzielung von Einkünften

    Herstellungsaufwand

    Erzielen Sie mit dem Gebäude Einkünfte (z. B. Gewerbebetrieb, freier Beruf, Vermietung und Verpachtung), können Sie erhöhte Abschreibungen in der Einkommensteuererklärung geltend machen. In den ersten 8 Jahren können Sie jeweils bis zu 9 Prozent sowie in den folgenden 4 Jahren bis zu 7 Prozent des Herstellungsaufwandes – je nach Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten – steuerlich absetzen (§ 7h Einkommensteuergesetz - EStG).

    Erhaltungsaufwand

    Für Erhaltungsaufwand besteht ein Wahlrecht (§ 11a EStG). Sie können den Erhaltungsaufwand

    • entweder auf 2 - 5 Jahre gleichmäßig verteilen
    • oder im Zahlungs- bzw. Entstehungsjahr in voller Höhe abziehen.

    b. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

    Herstellungsaufwand

    Nutzen Sie das förderungswürdige Gebäude nicht zur Erzielung von Einkünften, sondern zu eigenen Wohnzwecken, können Sie die Aufwendungen an dem eigenen Gebäude wie Sonderausgaben abziehen und im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahmen sowie in den folgenden 9 Jahren jeweils bis zu 9 Prozent der Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 10f Abs. 1 EStG).

    Erhaltungsaufwand

    Erhaltungsaufwand können Sie auf 10 Jahre verteilt, bis zu 9 Prozent jährlich wie Sonderausgaben abziehen (§ 10f Abs. 2 EStG).

    Bitte beachten Sie: Wurden öffentliche Zuschüsse gewährt, so sind diese den begünstigten Aufwendungen gegenzurechnen.

    Online-Dienste

    ELSTER

    ID: L100001_365999155

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2020
    Technisch geändert am 08.04.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Finanzamtssuche

    ID: L100001_365999154

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2020
    Technisch geändert am 13.05.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019

    Zuständigkeit

    Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.

    Ansprechpartner

    Für Kaufungen (Landkreis Kassel, Hessen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die steuerliche Förderung der Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt.

    Das Finanzamt prüft bei der Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach dem Einkommensteuergesetz erfüllt sind.

    Die erhöhten Absetzungen können erstmals in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden, in dem die begünstigte Baumaßnahme insgesamt fertiggestellt ist. Bei einer Baumaßnahme, die sich über mehrere Jahre erstreckt, ist deshalb die Fertigstellung der gesamten Maßnahme entscheidend.

    Hinweis: Arbeitnehmer können die Steuervergünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen vorab als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen lassen.

    Kosten

    Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer entstehen keine besonderen Verfahrenskosten.

    Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde kann jedoch gebührenpflichtig sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 09.07.2021

    Version

    Technisch erstellt am 07.06.2013
    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Steuererleichterung, Steuer, Denkmalförderung,, Bauen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019