akademische Grade, Titel und Bezeichnungen Anerkennung

    Akademische Grade, Titel und Bezeichnungen von ausländischen Hochschulen führen

    Seit 2004 dürfen in Hessen ausländische Grade und Titel nach Maßgabe des Hochschulgesetzes Gesetzes genehmigungsfrei geführt werden. Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst erteilt Auskünfte bezüglich der Führung ausländischer akademischer Grade und Titel.

    Beschreibung

    Sie haben einen akademischen Grad im Ausland erworben, den sie in Deutschland führen möchten (z.B. licencjat, inzener, kandidat-nauk)? Für die Führung dieses Grades gilt in Hessen grundsätzlich:

    1. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden und auch nach europäischem Rechtsverständnis ein Hochschulgrad ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen (transliteriert) werden und die im Herkunftsland zugelassene oder allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Bei Graden aus der Europäischen Union und der Schweiz kann der Hinweis auf die verleihende Hochschule entfallen.
    2. Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Abs. 1 besitzt.
    3. Die Regelungen in Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen (Titel).
    4. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Abs. 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
    5. Eine von den Abs. 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt.
    6. Durch Kauf erworbene Grade, Titel oder Tätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden.
    7. Wer einen Grad, einen Titel oder eine Tätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

    Tipp:

    Weiteres dazu finden Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst unter "Führung akademischer Grade und Titel".

    Äquivalenzabkommen und Beschlüsse der Kultusministerkonferenz können Sie im Portal "anabin" der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen abrufen.

    Online-Dienst

    Auskunft über das Führen von ausländischen akademischen Graden, Titeln und Bezeichnungen

    ID: L100001_376260818

    Beschreibung

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst

    Ansprechpartner

    Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur

    Adresse

    Hausanschrift

    Rheinstraße 23

    65185 Wiesbaden

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo.-Do. 8:00-16:30 Uhr

    Fr. 8:00-15:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    HMWK

    Version

    Technisch geändert am 25.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

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    Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat II 6 A

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    Version

    Technisch geändert am 22.12.2022

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie der ausländischen Verleihungsurkunde
    • Ggf. Kopie der Übersetzung der Urkunde
    • Ggf. Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
    • Ggf. bei Namensänderung entsprechende Nachweise (z.B. Kopie der Heiratsurkunde, Erklärung über die Namensänderung)
    • Ggf. Transliteration der Urkunde

    Formulare

    • Formulare: keine
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein

    Voraussetzungen

    • Studienabschluss an einer anerkannten Hochschule im Ausland
    • Wohnort in Hessen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Eine förmliche Genehmigung wird nicht erteilt.

    Eine schriftliche Auskunft über die Führung des Grades und der maßgebenden Rechtsgrundlagen kann hilfreich sein, z.B. zur Vorlage bei

    • Einwohnermelde- und Standesämtern,
    • Berufskammern und
    • Berufsverbänden.

    Dann kann formlos beim Hessischen Wissenschaftsministerium um Auskunft gebeten werden, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    normalerweise ca. zwei bis drei Wochen

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Informationen zur Führung ausländischer Grade und Titel auf Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst):

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst am 28.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Doktortitel, Abschluss, Hochschulabschluss, Bachelor, Lizenziat, inzener, Äquivalenzabkommen, Titel, licencjat, Master, Anerkennung, Magister, Bakkalaureus, kandidat-nauk, Abschlussbezeichnungen, Doktor, Professor, Berufsanerkennung, Graduierung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de