Bescheinigung in Steuersachen
Beschreibung
Bescheinigungen in Steuersachen können für zahlreiche, insbesondere gewerbliche Anlässe erforderlich sein. Die nachzuweisenden Angaben zu Ihren steuerlichen Verhältnissen dienen vor allem als Zuverlässigkeitserklärung, d.h. als Nachweis, dass Sie zum einen keine Steuerrückstände beim Finanzamt haben, zum anderen aber z. B. auch ihren steuerlichen Erklärungspflichten fristgerecht nachkommen. Die Bescheinigung wird im Sprachgebrauch auch als „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“ bezeichnet.
Bescheinigungen in Steuersachen sollen vom zuständigen Finanzamt immer dann erteilt werden, wenn ein Nachweis der Zuverlässigkeit ausdrücklich gesetzlich gefordert wird, z. B.
- für Bewachungsbetriebe (§ 34a GewO)
- für Makler (§ 34c GewO),
- für Gaststättenbetreiber (§ 4 GastG).
Ohne ausdrückliche gesetzliche Vorgabe soll eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn sie von erheblichem Interesse für den Antragsteller ist. Dem Finanzamt ist deshalb mitzuteilen, für welchen Zweck die Bescheinigung begehrt wird.
Dem Finanzamt ist deshalb mitzuteilen, für welchen Zweck die Bescheinigung begehrt wird.
Hinweise für Marburg: Bescheinigung in Steuersachen
Die „Bescheinigung in Steuersachen“ (früher: „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“) kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).
Die "Bescheinigung in Steuersachen" (früher: "steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung") kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).
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Bescheinigung in Steuersachen
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Zuständigkeit
An das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.
Hinweise für Marburg: Bescheinigung in Steuersachen
Fachdienst 21 - Kasse und Buchhaltung
Neue Kasseler Straße 62, Eingang A
35039 Marburg
Herr Scheer
Telefon: 06421 201-1307
Telefax: 06421 201-1747
E-Mail: kasse@marburg-stadt.de
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Ansprechpartner
Für Marburg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Mitzubringen sind
- Personalausweis, Pass oder ein amtliches Identitätsdokument,
- Mitteilung, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird und
- schriftliche Vollmacht, wenn Sie die Bescheinigung für eine andere Person abholen möchten.
Hinweise für Marburg: Bescheinigung in Steuersachen
Natürliche Person (z.B. Privatperson, Einzelkaufmann e.K.)
- Privatanschrift / Meldeadresse
- Geschäftsanschrift falls abweichend
- Identitätsnachweis (z.B. Vorder- und Rückseite des Personalausweises,
Reisepass etc.)
- Auszug aus dem Handelsregister Abteilung A (falls vorhanden)
Juristische Person (z.B. GmbH, AG, e.V.)
- Name und Anschrift
- Ansprechpartner
- Angaben zur Rechtsform
- Name der gesetzlichen Vertreter
- Identitätsnachweis (z.B. Vorder- und Rückseite des Personalausweises,
Reisepass etc.)
- Auszug aus dem Handelsregister Abteilung B, Vereinsregister (Abruf durch die
Stadt Marburg für 4,00 € zusätzlich möglich)
Natürliche Person (z.B. Privatperson, Einzelkaufmann e.K.)
- Privatanschrift / Meldeadresse
- Geschäftsanschrift falls abweichend
- Identitätsnachweis (z.B. Vorder- und Rückseite des Personalausweises,
Reisepass etc.)
- Auszug aus dem Handelsregister Abteilung A (falls vorhanden)
Juristische Person (z.B. GmbH, AG, e.V.)
- Name und Anschrift
- Ansprechpartner
- Angaben zur Rechtsform
- Name der gesetzlichen Vertreter
- Identitätsnachweis (z.B. Vorder- und Rückseite des Personalausweises,
Reisepass etc.)
- Auszug aus dem Handelsregister Abteilung B, Vereinsregister (Abruf durch die
Stadt Marburg für 4,00 € zusätzlich möglich)
Rechtsgrundlage(n)
- • § 111 Abgabenordnung (Amtshilfepflicht), Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 1, Nr. 4
- • Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- • Gewerbeordnung (GewO),
Hinweise für Marburg: Bescheinigung in Steuersachen
Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 e) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Hessisches Datenschutz-und Informationsfreiheitsgesetzt (HDSIG), § 4 Absatz 1 Nr. 3 a) Gesetz über Kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit § 93 Absatz 1 Abgabenordnung (AO).
Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 e) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Hessisches Datenschutz-und Informationsfreiheitsgesetzt (HDSIG), § 4 Absatz 1 Nr. 3 a) Gesetz über Kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit § 93 Absatz 1 Abgabenordnung (AO).
Fristen
Für einen Antrag auf Ausstellung einer „Bescheinigung in Steuersachen“ gelten keine Fristen.
Da es sich bei der „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht um einen Verwaltungsakt handelt, besteht gegen den Inhalt der Bescheinigung keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es existiert folglich auch keine Rechtsbehelfsfrist. Wird der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung in Steuersachen abgelehnt, z.B. mangels erheblichen Interesses, kann gegen die Ablehnung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift erklärt werden.
Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht vorgesehen; es werden lediglich die aktuellen steuerlichen Fakten im Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt. Es ist Sache der entgegennehmenden Behörde bzw. des Auftraggebers zu entscheiden, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage ihrer Entscheidung gelten lassen.
Hinweise für Marburg: Bescheinigung in Steuersachen
Für einen Antrag auf Ausstellung einer „Bescheinigung in Steuersachen“ gelten keine Fristen.
Da es sich bei der „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht um einen Verwaltungsakt handelt, besteht gegen den Inhalt der Bescheinigung keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es existiert folglich auch keine Rechtsbehelfsfrist. Wird der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung in Steuersachen abgelehnt, z.B. mangels erheblichen Interesses, kann gegen die Ablehnung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift erklärt werden.
Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht vorgesehen; es werden lediglich die aktuellen steuerlichen Fakten im Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt. Es ist Sache der entgegennehmenden Behörde bzw. des Auftraggebers zu entscheiden, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage ihrer Entscheidung gelten lassen.
Für einen Antrag auf Ausstellung einer "Bescheinigung in Steuersachen" gelten keine Fristen.
Da es sich bei der "Bescheinigung in Steuersachen" nicht um einen Verwaltungsakt handelt, besteht gegen den Inhalt der Bescheinigung keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es existiert folglich auch keine Rechtsbehelfsfrist. Wird der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung in Steuersachen abgelehnt, z.B. mangels erheblichen Interesses, kann gegen die Ablehnung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift erklärt werden.
Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die "Bescheinigung in Steuersachen" nicht vorgesehen; es werden lediglich die aktuellen steuerlichen Fakten im Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt. Es ist Sache der entgegennehmenden Behörde bzw. des Auftraggebers zu entscheiden, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage ihrer Entscheidung gelten lassen.
Kosten
Die Bescheinigung in Steuersachen ist gebührenfrei.
Hinweise für Marburg: Bescheinigung in Steuersachen
- Bescheinigung in Steuersachen ohne Abruf Handelsregisterauszug: 10,00 €
- Bescheinigung in Steuersachen mit Abruf Handelsregisterauszug: 14,00 €
- Bescheinigung in Steuersachen ohne Abruf Handelsregisterauszug: 10,00 €
- Bescheinigung in Steuersachen mit Abruf Handelsregisterauszug: 14,00 €
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 04.01.2019
Stichwörter
Unbedenklichkeit, Unbedenklichkeitsbescheinigung, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Steuer, steuerliche Zuverlässigkeit, Zuverlässigkeitserklärung