Bescheinigung in Steuersachen
Beschreibung
Bescheinigungen in Steuersachen können für zahlreiche, insbesondere gewerbliche Anlässe erforderlich sein. Die nachzuweisenden Angaben zu Ihren steuerlichen Verhältnissen dienen vor allem als Zuverlässigkeitserklärung, d.h. als Nachweis, dass Sie zum einen keine Steuerrückstände beim Finanzamt haben, zum anderen aber z. B. auch ihren steuerlichen Erklärungspflichten fristgerecht nachkommen. Die Bescheinigung wird im Sprachgebrauch auch als „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“ bezeichnet.
Bescheinigungen in Steuersachen sollen vom zuständigen Finanzamt immer dann erteilt werden, wenn ein Nachweis der Zuverlässigkeit ausdrücklich gesetzlich gefordert wird, z. B.
- für Bewachungsbetriebe (§ 34a GewO)
- für Makler (§ 34c GewO),
- für Gaststättenbetreiber (§ 4 GastG).
Ohne ausdrückliche gesetzliche Vorgabe soll eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn sie von erheblichem Interesse für den Antragsteller ist. Dem Finanzamt ist deshalb mitzuteilen, für welchen Zweck die Bescheinigung begehrt wird.
Dem Finanzamt ist deshalb mitzuteilen, für welchen Zweck die Bescheinigung begehrt wird.
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Zuständigkeit
An das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.
Ansprechpartner
Für Rosbach v. d. Höhe wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Mitzubringen sind
- Personalausweis, Pass oder ein amtliches Identitätsdokument,
- Mitteilung, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird und
- schriftliche Vollmacht, wenn Sie die Bescheinigung für eine andere Person abholen möchten.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Für einen Antrag auf Ausstellung einer „Bescheinigung in Steuersachen“ gelten keine Fristen.
Da es sich bei der „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht um einen Verwaltungsakt handelt, besteht gegen den Inhalt der Bescheinigung keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es existiert folglich auch keine Rechtsbehelfsfrist. Wird der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung in Steuersachen abgelehnt, z.B. mangels erheblichen Interesses, kann gegen die Ablehnung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift erklärt werden.
Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht vorgesehen; es werden lediglich die aktuellen steuerlichen Fakten im Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt. Es ist Sache der entgegennehmenden Behörde bzw. des Auftraggebers zu entscheiden, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage ihrer Entscheidung gelten lassen.
Kosten
Die Bescheinigung in Steuersachen ist gebührenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 04.01.2019
Stichwörter
Unbedenklichkeit, Unbedenklichkeitsbescheinigung, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Steuer, steuerliche Zuverlässigkeit, Zuverlässigkeitserklärung