Bestattungskosten - Sozialhilfe
Beschreibung
In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Bei einem Sterbefall sind die Angehörigen (in der gesetzlich geregelten Reihenfolge) des Verstorbenen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Sie haben auch die anfallenden Kosten zu tragen, die sie vom Erben des Nachlasses – sofern sie nicht selbst Erben sind – einfordern können.
Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
- wenn der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt, von dem der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat
- wenn der Verstorbene keine Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt des Sterbeortes des Verstorbenen
Ansprechpartner
Stadt Spangenberg - Sozialamt
Adresse
Postanschrift
Rathausstraße 7
Postfach
34286 Spangenberg
Öffnungszeiten
Montag - Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr
Donnerstag von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Frau Cornelia Müller
Postanschrift
Rathausstraße 7
34286 Spangenberg
E-Mail: Cornelia.Mueller@spangenberg.de
Fax: 05663 5090-26
Telefon Festnetz: 05663 5090-16
Schwalm - Eder - Kreis - 50.2 - SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt / Bildung und Teilhabe
Beschreibung
Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben.
Grundlage für die Leistungen ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich unter der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Sie ist darauf ausgerichtet, die Grundbedürfnisse nach dem Grundgesetz zu sichern.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII wird an Personen geleistet, die mindestens sechs Monate, aber nicht auf Dauer erwerbsunfähig sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Das Einkommen und Vermögen der nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner sowie des Partners einer eheähnlichen/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ist gemeinsam zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII wird an Personen geleistet, die die Altersgrenze erreicht oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Sie erhalten Leistungen sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Was wird für die Antragstellung benötigt?
- den vollständig ausgefüllten Antrag
- Nachweise über Einkommen, Vermögen und die Miete
- ggfls. den Beitragsbescheid Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und den Schwerbehindertenausweis
Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden.
Bildung und Teilhabe
Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern nicht so viel Geld zum Lebensunterhalt zur Verfügung haben. Voraussetzung für eine Bearbeitung durch uns ist, dass die Eltern eine dieser Leistungen beziehen:
- Sozialhilfe
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
Ein gesonderter Antrag für die Leistungen nach Bildung und Teilhabe ist nur für Familien erforderlich, die Kinderzuschlag oder Wohngeldbeziehen.
Nur für die Lernförderung ist für alle Berechtigten ein gesonderter Antrag erforderlich.
Wie wird Ihr Kind gefördert?
- eintägige Schulausflüge für Schüler bis 25 Jahre: Für die Teilnahme Ihres Kindes an Wandertagen in der Schule werden die Kosten für Fahrt und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Schule, bzw. an den Lehrer/die Lehrerin.
- mehrtägige Klassenfahrten für Schüler bis 25 Jahre: Für die Teilnahme Ihres Kindes an mehrtägigen Klassenfahrten in der Schule werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt, Übernachtung, Verpflegung und Eintritt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen übernommen. (max. 300 Euro für Inlandsfahrten und max. 450 Euro für Auslandsfahrten). Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Schule, bzw. an den Lehrer/die Lehrerin.
- eintägige Ausflüge mit der Kindertagesstätte: Für die Teilnahme Ihres Kindes an Ausflügen der Kindertagesstätte werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Kindertagesstätte.
- mehrtägige Fahrten mit der Kindertagesstätte: Für die Teilnahme Ihres Kindes an mehrtägigen Fahrten in der Kindertagesstätte werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt, Übernachtung, Verpflegung und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Kindertagesstätte.
- Schulbedarf für Schüler bis 25 Jahre: Für Schulmaterialien erhält Ihr Kind im ersten Schulhalbjahr 100,00 Euro, im zweiten Schulhalbjahr 50,00 Euro. Die Zahlung erfolgt an die Eltern.
- Schülerbeförderung ab dem Besuch der Sekundarstufe II für Schüler bis 25 Jahre: Eine Zuzahlung zum Schülerticket Hessen für die Fahrt zur nächstgelegenen weiterführenden Schule wird bewilligt, wenn die Kosten von anderer Stelle nicht übernommen werden und aus dem Regelbedarf nicht gedeckt werden können. Die Zahlung erfolgt an die Eltern.
- Lernförderung für Schüler bis 25 Jahre: Wenn Ihr Kind Unterstützung beim Lernen benötigt, um das Klassenziel zu erreichen, kann Lernförderung bezuschusst werden. Die Schule muss bescheinigen, dass Lernförderung notwendig ist, und es ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
- Mittagsverpflegung: Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule oder in der Kindertagesstätte bekommt Ihr Kind einen Gutschein. Das gemeinschaftliche Mittagessen muss von der Schule oder der Kindertagesstäte organisiert sein.
- Kultur, Sport und Freizeit für Kinder bis 18 Jahre: Für Mitgliedsbeiträge im Verein, Unterricht in künstlerischen Fächern und die Teilnahme an Freizeiten können bis zu 15,00 € monatlich bewilligt werden. Eine Mitgliedsbescheinigung oder die Bestätigung der Mitgliedschaft ist erforderlich. Bewilligt werden pauschal maximal 15,00 Euro im Monat für jedes Kind.
Zuständigkeiten
Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
Frau Sabine Bernecker
Homberg A bis D, Schwarzenborn, Spangenberg I bis K
Bes. Wohnf. und Wohnpflegeheime G bis K
Frau Angelina Brückmann
Homberg (Efze) N bis Z, Malsfeld, Niedenstein
Frau Sylvia Dörr
Homberg (Efze) L und M, Melsungen, Schrecksbach, Spangenberg N bis Z
Herr Torsten Fischer
Schwalmstadt S bis Z, Körle
Bes. Wohnf. und Wohnpflegeheime S bis Z
Frau Lisa Heinzeroth
Knüllwald, Morschen, Schwalmstadt A bis Z, Spangenberg L bis M
Frau Nadine Hohemann
Felsberg A bis B, Neukirchen
Auswärtige Wohnorte
Frau Katharina Japs
Edermünde, Frielendorf A bis U, Ottrau, Spangenberg, F bis H, WillingshausenFrau Vanessa Körner
Guxhagen, Spangenberg D bis E, Schwalmstadt R
Frau Anja Naumann-Wilmesmeier
Felsberg C bis Z, Frielendorf V bis Z, Gilserberg, Gudensberg, Jesberg
Herr Marcus Priebe
Homberg E, Schwalmstadt I und J
Frau Christiane Schnücker
Borken (Hessen), Homberg (Efze) F und J
Frau Ann-Kathrin Spreer
Homberg (Efze) G, Neuental, Oberaula, Wabern
Bes. Wohnf. und Wohnpflegeheime L bis R
Herr Karsten Will
Homberg (Efze) K, Schwalmstadt K bis Q
Bes. Wohnf. und Wohnpflegeheime A bis F
Frau Birgit Vaupel
Fritzlar A bis S, Homberg (Efze) H und I
Frau Franziska Zehe
Bad Zwesten, Fritzlar T bis Z, Spangenberg A bis C
Bildung und Teilhabe
Frau Franziska Zehe
gesamtes Kreisgebiet A bis K
Frau Vanessa Körner
gesamtes Kreisgebiet L bis Z
Sonsitge Dienstleistungen
Frau Ute Bubenhagen
Bestattungskosten
Frau Erika Kiesewetter
Außenermittlungsdienst
Frau Daniela Stork
Hilfe zur Pflege
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Nachweise des Verstorbenen:
- Sterbeurkunde
- Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, insbesondere:
- lückenlose Girokontoauszüge der letzten 3 Monate
- Sparbücher
- Geldanlagen
- Wohneigentum
- Versicherungssumme von Lebensversicherungen
- Zeitwert des Kraftfahrzeugs
- Bausparguthaben und Ähnliches
- falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
- Aufstellung der möglichen Erben und Familienangehörigen des Verstorbenen (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, sonstige Erben)
Nachweise des Antragstellers:
- Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
- Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten 3 Monate
- Angaben zu weiteren Angehörigen des Verstorbenen (z.B. im Haushalt lebende Erben und Angehörige des Verstorbenen)
- Nachweise über die Vermögensverhältnisse
- Nachweise der monatlichen Belastungen
- Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
- falls der Antrag erst nach der Bestattung gestellt wird: Originalrechnung des Bestattungsinstituts
Voraussetzungen
- Die Kosten der Bestattung sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen.
- Der Verstorbene hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen.
- Die Erben sind nicht in der Lage, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
- Es gibt keine anderen Personen, die zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden können.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Bei der zuständigen Stelle ist ein schriftlicher Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten zu stellen. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.
Fristen
Der Antrag kann vor oder auch noch nach einer Bestattung gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag bereits vor der Bestattung zu stellen oder zumindest die Angelegenheit mit der zuständigen Behörde zu besprechen.
Kosten
Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, bestimmt das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Für die Kosten der einzelnen Bestattungsbestandteile gibt es festgelegte Höchstbeträge. Darüber hinausgehende Kosten werden vom Sozialamt nicht beglichen.
Üblicherweise werden die Kosten eines einfachen Sargs sowie eines Holzkreuzes übernommen. Über die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen sowie über die Übernahme der Kosten für einen steinernen Grabstein wird im Einzelfall entschieden.
Haben sich die Angehörigen für eine Feuerbestattung entschieden, kann das Sozialamt auch die Kosten für eine Urne übernehmen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 11.06.2012
Stichwörter
Sozialhilfe, Sterbefall, Sozialamt, Trauerfall, Beerdigung, Erbe, Beerdigungskosten, Nachlass