Bestattungskosten - Sozialhilfe
Beschreibung
In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Bei einem Sterbefall sind die Angehörigen (in der gesetzlich geregelten Reihenfolge) des Verstorbenen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Sie haben auch die anfallenden Kosten zu tragen, die sie vom Erben des Nachlasses – sofern sie nicht selbst Erben sind – einfordern können.
Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
- wenn der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt, von dem der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat
- wenn der Verstorbene keine Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt des Sterbeortes des Verstorbenen
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bergstraße - Bestattungskosten
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Für eine persönliche Vorsprache ist eine telefonische Terminvereinbarung erwünscht, da hierdurch Wartezeiten vermindert werden.
Den für Sie zuständigen Mitarbeiter finden Sie auch unter unseren Telefonkontakten nach Gemeinde zum Download als pdf.
Kontakt
Telefax: 06252 15-5629
E-Mail: soziales@kreis-bergstrasse.de
Kontaktperson
Frau Annette Becht
Frau Melanie Müller-Bork
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5538
Herr Wolfgang Meister
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5803
Frau Claudia Weinkötz
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5497
Herr Torsten Bitsch
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5501
Frau Sophie Franke
Frau Elke Hoffmann
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5123
Frau Sabrina Höchst
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5234
Frau Beate Hölzel
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5334
Frau Christine Kummer
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5557
Frau Petra Seehaus
Herr Jochen Wiesenbach
Frau Angela Jäckl
Herr Michael Greene
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5804
Frau Anja Jacobson
Frau Selina Schuster
Frau Vivien Schäfer
Frau Sandy Theobald
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5409
Herr Alexander Werner
Frau Viktoria Reinemuth
Frau Anne-Marie Heck
Kreisverwaltung Bergstraße - Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Für eine persönliche Vorsprache ist eine telefonische Terminvereinbarung erwünscht, da hierdurch Wartezeiten vermindert werden.
Den für Sie zuständigen Mitarbeiter finden Sie auch unter unseren Telefonkontakten nach Gemeinde zum Download als pdf.
Telefonkontakte nach Gemeinde für Grundsicherung und HLU ab 01.11.2023.pdf
Kontakt
Telefax: 06252 15-5629
E-Mail: soziales@kreis-bergstrasse.de
Kontaktperson
Frau Sabrina Höchst
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5234
Frau Viktoria Reinemuth
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5380
Herr Jochen Wiesenbach
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5978
Herr Michael Greene
Frau Elke Hoffmann
Herr Torsten Bitsch
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5501
Frau Sophie Franke
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5289
Frau Sandy Theobald
Frau Christine Kummer
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5557
Frau Melanie Müller-Bork
Frau Annette Becht
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5391
Frau Franziska Sahler
Frau Beate Hölzel
Herr André Schreiber
Frau Vivien Schäfer
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-4251
Herr Alexander Werner
Frau Anne-Marie Heck
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5140
Frau Petra Seehaus
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-5086
Frau Claudia Weinkötz
Frau Anja Jacobson
Herr Wolfgang Meister
Frau Selina Schuster
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06252 15-4180
Frau Angela Jäckl
Sozial- und Gewerbeamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08 bis 12 UhrDienstag: 08 bis 12 UhrMittwoch: Nur nach Vereinbarung Donnerstag: 08 bis 12 und 16 bis 18 Uhr Freitag: 08 bis 12 Uhr
Kontakt
Telefon: 06251 9602-220
Telefax: 06251 9602-272
E-Mail: Sozialamt@einhausen.de
E-Mail: Gewerbeamt@einhausen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Nachweise des Verstorbenen:
- Sterbeurkunde
- Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, insbesondere:
- lückenlose Girokontoauszüge der letzten 3 Monate
- Sparbücher
- Geldanlagen
- Wohneigentum
- Versicherungssumme von Lebensversicherungen
- Zeitwert des Kraftfahrzeugs
- Bausparguthaben und Ähnliches
- falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
- Aufstellung der möglichen Erben und Familienangehörigen des Verstorbenen (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, sonstige Erben)
Nachweise des Antragstellers:
- Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
- Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten 3 Monate
- Angaben zu weiteren Angehörigen des Verstorbenen (z.B. im Haushalt lebende Erben und Angehörige des Verstorbenen)
- Nachweise über die Vermögensverhältnisse
- Nachweise der monatlichen Belastungen
- Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
- falls der Antrag erst nach der Bestattung gestellt wird: Originalrechnung des Bestattungsinstituts
Voraussetzungen
- Die Kosten der Bestattung sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen.
- Der Verstorbene hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen.
- Die Erben sind nicht in der Lage, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
- Es gibt keine anderen Personen, die zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden können.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Bei der zuständigen Stelle ist ein schriftlicher Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten zu stellen. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.
Fristen
Der Antrag kann vor oder auch noch nach einer Bestattung gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag bereits vor der Bestattung zu stellen oder zumindest die Angelegenheit mit der zuständigen Behörde zu besprechen.
Kosten
Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, bestimmt das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Für die Kosten der einzelnen Bestattungsbestandteile gibt es festgelegte Höchstbeträge. Darüber hinausgehende Kosten werden vom Sozialamt nicht beglichen.
Üblicherweise werden die Kosten eines einfachen Sargs sowie eines Holzkreuzes übernommen. Über die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen sowie über die Übernahme der Kosten für einen steinernen Grabstein wird im Einzelfall entschieden.
Haben sich die Angehörigen für eine Feuerbestattung entschieden, kann das Sozialamt auch die Kosten für eine Urne übernehmen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 11.06.2012
Stichwörter
Sozialhilfe, Sterbefall, Sozialamt, Trauerfall, Beerdigung, Erbe, Beerdigungskosten, Nachlass