Bestattungskosten - Sozialhilfe
Beschreibung
In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Bei einem Sterbefall sind die Angehörigen (in der gesetzlich geregelten Reihenfolge) des Verstorbenen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Sie haben auch die anfallenden Kosten zu tragen, die sie vom Erben des Nachlasses – sofern sie nicht selbst Erben sind – einfordern können.
Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Online-Dienst
Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
- wenn der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt, von dem der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat
- wenn der Verstorbene keine Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt des Sterbeortes des Verstorbenen
Ansprechpartner
Stadt Offenbach - Sozialamt
Beschreibung
Erreichbarkeit des Sozialamtes:
Zur Klärung Ihrer Anliegen wenden Sie sich bitte per Telefon, E-Mail oder Brief (per Post oder Einwurf in den Briefkasten am Stadthaus, Berliner Str. 60) an Ihre*n Ansprechpartner*in, eine telefonische Erreichbarkeit besteht täglich von 10 – 12 Uhr (Telefonsprechzeiten).
Sofern Sie noch keine*n Ansprechpartner*in haben, können Sie über unser Kontaktformular oder auch telefonisch unter 069/8065-3584 oder -2686 mit der Zentralen Beratungs- und Servicestelle des Sozialamtes (ZeBuSS) Kontakt aufnehmen. Die ZeBuSS ist montags bis donnerstags von 9 – 12 Uhr und 13 – 15 Uhr, freitags von 9 – 12 Uhr telefonisch erreichbar, eine persönliche Vorsprache in der ZeBuSS ist dienstags und donnerstags von 10 – 12 Uhr möglich.
Online Leistungen des Sozialamtes:
Die meistgenutzten online Dienste des Sozialamtes:
- Erstantrag Soziale Sicherung (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung und AsylbLG)
- Antrag auf Bildung und Teilhabe (BuT Leistungen nach KIZ, WoGG, AsylbLG und SGB XII)
- Dokumentenupload / Übermittlung von Unterlagen
Alle online Dienstleistungen finden Sie weiter unten unter dem Punkt "Links und Downloads".
Übergang "Amt für Eingliederungshilfe" - Hilfen nach dem (SGB IX):
Bitte beachten Sie, dass die Zuständigkeit nach dem SGB IX (Amt für Eingliederungshilfe) zum 01.07.2024 auf das Jugendamt übergegangen ist. Das Jugendamt erreichen Sie über diese Webseite.
Adresse
Hausanschrift
Berliner Straße 60
63065 Offenbach am Main
(Tiefgarage Berliner Straße, Tiefgarage Französisches Gässchen, Parkhaus Innenstadt Ziegelstraße )
Öffnungszeiten
Erreichbarkeit des Sozialamtes:
Telefonische Erreichbarkeit besteht täglich von 10 – 12 Uhr (Telefonsprechzeiten) bei der zuständigen Sachbearbeitung.
Die ZeBuSS ist montags bis donnerstags von 9 – 12 Uhr und 13 – 15 Uhr, freitags von 9 – 12 Uhr telefonisch erreichbar unter 069 8065 3584.
Persönliche Vorsprache:
Eine persönliche Vorsprache in der ZeBuSS ist dienstags und donnerstags von 10 – 12 Uhr möglich. Adresse: Stadthaus, Berliner Str. 60, 6. Stock.
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Sozialamt
Beschreibung
Erreichbarkeit des Sozialamtes:
Zur Klärung Ihrer Anliegen wenden Sie sich bitte per Telefon, E-Mail oder Brief (per Post oder Einwurf in den Briefkasten am Stadthaus, Berliner Str. 60) an Ihre*n Ansprechpartner*in, eine telefonische Erreichbarkeit besteht täglich von 10 – 12 Uhr (Telefonsprechzeiten).
Sofern Sie noch keine*n Ansprechpartner*in haben, können Sie über unser Kontaktformular oder auch telefonisch unter 069/8065-3584 oder -2686 mit der Zentralen Beratungs- und Servicestelle des Sozialamtes (ZeBuSS) Kontakt aufnehmen. Die ZeBuSS ist montags bis donnerstags von 9 – 12 Uhr und 13 – 15 Uhr, freitags von 9 – 12 Uhr telefonisch erreichbar, eine persönliche Vorsprache in der ZeBuSS ist dienstags und donnerstags von 10 – 12 Uhr möglich.
Online Leistungen des Sozialamtes:
Die meistgenutzten online Dienste des Sozialamtes:
- Erstantrag Soziale Sicherung (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung und AsylbLG)
- Antrag auf Bildung und Teilhabe (BuT Leistungen nach KIZ, WoGG, AsylbLG und SGB XII)
- Dokumentenupload / Übermittlung von Unterlagen
Alle online Dienstleistungen finden Sie weiter unten unter dem Punkt "Links und Downloads".
Übergang "Amt für Eingliederungshilfe" - Hilfen nach dem (SGB IX):
Bitte beachten Sie, dass die Zuständigkeit nach dem SGB IX (Amt für Eingliederungshilfe) zum 01.07.2024 auf das Jugendamt übergegangen ist. Das Jugendamt erreichen Sie über diese Webseite.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Erreichbarkeit des Sozialamtes:
Telefonische Erreichbarkeit besteht täglich von 10 – 12 Uhr (Telefonsprechzeiten) bei der zuständigen Sachbearbeitung.
Die ZeBuSS ist montags bis donnerstags von 9 – 12 Uhr und 13 – 15 Uhr, freitags von 9 – 12 Uhr telefonisch erreichbar unter 069 8065 3584.
Persönliche Vorsprache:
Eine persönliche Vorsprache in der ZeBuSS ist dienstags und donnerstags von 10 – 12 Uhr möglich. Adresse: Stadthaus, Berliner Str. 60, 6. Stock.
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Nachweise des Verstorbenen:
- Sterbeurkunde
- Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, insbesondere:
- lückenlose Girokontoauszüge der letzten 3 Monate
- Sparbücher
- Geldanlagen
- Wohneigentum
- Versicherungssumme von Lebensversicherungen
- Zeitwert des Kraftfahrzeugs
- Bausparguthaben und Ähnliches
- falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
- Aufstellung der möglichen Erben und Familienangehörigen des Verstorbenen (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, sonstige Erben)
Nachweise des Antragstellers:
- Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
- Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten 3 Monate
- Angaben zu weiteren Angehörigen des Verstorbenen (z.B. im Haushalt lebende Erben und Angehörige des Verstorbenen)
- Nachweise über die Vermögensverhältnisse
- Nachweise der monatlichen Belastungen
- Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
- falls der Antrag erst nach der Bestattung gestellt wird: Originalrechnung des Bestattungsinstituts
Voraussetzungen
- Die Kosten der Bestattung sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen.
- Der Verstorbene hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen.
- Die Erben sind nicht in der Lage, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
- Es gibt keine anderen Personen, die zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden können.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Bei der zuständigen Stelle ist ein schriftlicher Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten zu stellen. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.
Fristen
Der Antrag kann vor oder auch noch nach einer Bestattung gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag bereits vor der Bestattung zu stellen oder zumindest die Angelegenheit mit der zuständigen Behörde zu besprechen.
Kosten
Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, bestimmt das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Für die Kosten der einzelnen Bestattungsbestandteile gibt es festgelegte Höchstbeträge. Darüber hinausgehende Kosten werden vom Sozialamt nicht beglichen.
Üblicherweise werden die Kosten eines einfachen Sargs sowie eines Holzkreuzes übernommen. Über die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen sowie über die Übernahme der Kosten für einen steinernen Grabstein wird im Einzelfall entschieden.
Haben sich die Angehörigen für eine Feuerbestattung entschieden, kann das Sozialamt auch die Kosten für eine Urne übernehmen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 11.06.2012
Stichwörter
Sozialhilfe, Sterbefall, Sozialamt, Trauerfall, Beerdigung, Erbe, Beerdigungskosten, Nachlass