Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass
Beschreibung
Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.
In der Anzeige sind
- der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
- Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
- die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
- die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl
anzugeben.
Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.
Online-Dienste
Anzeige vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes
Beschreibung
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde der betroffenen Gemeinde bzw. Stadt.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Ansprechpartner
Gemeindeverwaltung Lohfelden - Ordnung, Gewerbe und Verkehr (1.1.4)
Adresse
Postanschrift
Dr.-Walter-Lübcke-Platz 1
34253 Lohfelden
Kontakt
Kontaktperson
Frau Chantale Berninger
Hausanschrift
Fax: 0561 51102-31
E-Mail: chantale.berninger@lohfelden.de
Telefon Festnetz: 0561 51102-24
Frau Lara Witzel
Frau Jenny Petz
Formulare
Hinweise für Lohfelden: Spezielle Hinweise für Gemeindeverwaltung Lohfelden
Rechtsgrundlage(n)
- § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)
Hinweise für Lohfelden: Spezielle Hinweise für Gemeindeverwaltung Lohfelden
Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Lohfelden vom 23.05.2019
Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Lohfelden vom 23.05.2019
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe beträgt mindestens:
Gebühr ab 11.0 EUR bis 66.0 EUR
Hinweise für Lohfelden: Spezielle Hinweise für Gemeindeverwaltung Lohfelden
Die Gebühr bemisst sich nach Nr. 2244 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW). Sie wird gem. § 8 Abs. 1 Nr. 34 der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Lohfelden vom 23.05.2019 wie folgt festgesetzt:
Gebühr: 25,00 €
Die Gebühr bemisst sich nach Nr. 2244 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW). Sie wird gem. § 8 Abs. 1 Nr. 34 der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Lohfelden vom 23.05.2019 wie folgt festgesetzt:
Gebühr: 25,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes wird der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde, der Finanzbehörde sowie der Polizeibehörde übermittelt.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Mnisterium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 01.02.2013
Stichwörter
Ausschankwagen, Bierzelt, Musikfest, Gaststätte, Volksfest, vorübergehende Erlaubnis, Gaststättengewerbe, Ausschank