Gaststättengewerbe Gestattung

    Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass

    Beschreibung

    Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.

    In der Anzeige sind

    • der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
    • Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
    • die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
    • die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

    anzugeben.

    Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.

    Online-Dienste

    Anzeige zum vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass

    ID: L100001_383202989

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    Version

    Technisch erstellt am 22.11.2022 (von: Brevoord, Nicole)

    Technisch geändert am 22.11.2022 (von: Brevoord, Nicole)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

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    Version

    Technisch erstellt am 04.12.2018 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Heydecke, Martin)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde der betroffenen Gemeinde bzw. Stadt.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.

    Ansprechpartner

    Stadt Frankfurt - Ordnungsamt Service-Center Veranstaltungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Kleyerstraße 86

    60326 Frankfurt am Main

    Öffnungszeiten

    Eine Vorsprache im Ordnungsamt ist nur mit Termin möglich. Diesen vereinbaren Sie am besten per E-Mail.

    Kontakt

    Telefon: +49 69 212-42448(Bockenheim, Kuhwaldsiedlung, Westend, Industriehof, Rödelheim, Sindlingen, Unterliederbach, Zeilsheim und Sossenheim)

    Telefon: +49 69 212-48145(Heddernheim, Niederursel, Nordweststadt, Kalbach, Riedberg, Praunheim und Hausen)

    Telefon: +49 69 212-44191(Nordend, Bornheim, Ostend, Osthafen)

    Telefon: +49 69 212-42296(Höchst, Bergen-Enkheim, Seckbach, Riederwald, Fechenheim, Preungesheim und Berkersheim)

    Telefon: +49 69 212-44192(Innenstadt, Altstadt, Bahnhofsviertel und Werbeveranstaltungen (alle Stadtteile))

    Telefon: +49 69 212-44194(Innenstadt, Altstadt, Bahnhofsviertel und Werbeveranstaltungen (alle Stadtteile))

    Telefon: +49 69 212-77419(Dornbusch, Eschersheim, Ginnheim, Bonames, Eckenheim, Frankfurter Berg, Harheim, Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Gallus, Europaviertel, Gutleutviertel)

    Telefon: +49 69 212-44196(Schwanheim, Niederrad, Oberrad, Goldstein, Sachsenhausen, Flughafen, Gateway Gardens, Griesheim und Nied)

    E-Mail: scv@stadt-frankfurt.de

    Formulare

    Anzeige zum vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe beträgt mindestens:

    Gebühr ab 11.0 EUR bis 66.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes wird der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde, der Finanzbehörde sowie der Polizeibehörde übermittelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Mnisterium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 01.02.2013

    Version

    Technisch erstellt am 08.06.2012 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Ausschankwagen, Bierzelt, Musikfest, Gaststätte, Volksfest, vorübergehende Erlaubnis, Gaststättengewerbe, Ausschank

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)