Sachverständige zur Überprüfung von Langzeitlagern (§ 24 Deponieverordnung); Bestimmung
Wenn Sie als Sachverständiger für Langzeitlager nach der Deponieverordnung tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.
Beschreibung
Wollen Sie Langzeitlagern deren Anlagen nach der Stilllegung daraufhin kontrollieren, dass die Anforderungen an die Stilllegung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG erfüllt sind und somit keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Sachverständigen zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Hinweise für Bad Homburg v. d. Höhe: Sachverständige zur Überprüfung von Langzeitlagern (§ 24 Deponieverordnung); Bestimmung (IES:Bad Homburg v. d. Höhe)
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Zuständigkeit
Der Antrag auf Bestimmung ist bei der örtlich zuständigen Umweltbehörde (Regierungspräsidium) zu stellen in deren Dienstbezirk der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat. Besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist der Antrag dort zu stellen, wo die Tätigkeit vorrangig ausgeführt werden soll.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 42 - Abfallwirtschaft
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Wiesbaden-Erbenheim
Linien:- Regionalbahn: Linie Bahnanbindung über Wiesbaden-Erbenheim
- Haltestelle: Am Hochfeld
Linien:- Bus: Linie 15, 28
- Haltestelle: Kreuzberger Ring
Linien:- Bus: Linie 15, 28
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Es sind Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung einzureichen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen.
Formulare
- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie stellen bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Sachverständiger für Langzeitlager nach der Deponieverordnung. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. Die Bestimmung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
Fristen
vor Aufnahme der Tätigkeit
Bearbeitungsdauer
Nach Abgabe des vollständigen Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss die Behörde ihre Prüfung innerhalb von drei Monaten abschliessen.
Kosten
Für die Prüfung des Antrags auf Bestimmung fallen Kosten nach Zeitaufwand an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 14.12.2022
Stichwörter
Sachverständige, Langzeitlager, Bestimmung, Deponieverordnung, Stilllegung