Steuererklärung Beratung zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
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    Kinderbetreuungskosten - steuerliche Berücksichtigung

    Die Betreuung eines behinderten Kindes im eigenen Haushalt können Sie steuerlich geltend machen. Dazu erhalten Sie hier Informationen.

    Beschreibung

    Die Aufwendungen für die Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, für das Ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht und welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres (bis 31.12.2006 des 27. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, werden als Sonderausgaben berücksichtigt. Der Höhe nach ist der Sonderausgabenabzug auf 2/3 der Betreuungskosten, maximal EUR 4.000 je Kind, begrenzt. Für im Ausland lebende Kinder wird der Höchstbetrag ggf. gekürzt, sofern dies nach der Ländergruppeneinteilung (je nach Ländergruppe Kürzung zu drei Vierteln, zur Hälfte oder zu einem Viertel) erforderlich ist.

    Zur näheren Erläuterung:

    Was hat es mit der Haushaltszugehörigkeit auf sich?

    Eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, das heißt, es muss in dessen Wohnung leben oder mit seiner Einwilligung vorübergehend auswärts untergebracht sein (z. B. bei Internatsunterbringung). Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen ist grundsätzlich die Wohnsitz-Meldung des Kindes für die Zuordnung zum Haushalt eines Elternteils maßgebend.

    Spielt das Alter des Kindes eine Rolle?

    Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das Kind wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres (bis 31.12.2006 des 27. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

    Welche Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern sind begünstigt?

    Begünstigte Dienstleistungen sind insbesondere Aufwendungen für

    • Krippen-, Hort- oder Kindergartenplätze oder für Kindertagesstätten,
    • Tagesmütter oder Ganztagspflegestellen,
    • die Beschäftigung von Haushaltshilfen, soweit sie ein Kind betreuen,
    • die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben.

    Nicht absetzbar sind Aufwendungen für

    • Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht),
    • die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Computerkurse, Musikunterricht),
    • sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht),
    • die Verpflegung oder Fahrtkosten des Kindes.

    Welche Aufwendungen zur Betreuung von Kindern sind absetzbar?

    Absetzbar sind neben Ausgaben in Geld auch

    • Sachleistungen, insbesondere für die Unterbringung und Verpflegung der Betreuungsperson (nicht für das betreute Kind) im Haushalt des Steuerpflichtigen,
    • Erstattungen an die Betreuungsperson, z. B. deren Fahrtkosten (nicht solche für das Kind), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt sind.

    In welcher Höhe sind Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen?

    Kinderbetreuungskosten sind in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, höchstens EUR 4.000 je Kind und Kalenderjahr, als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig gekürzt wird, auch wenn die Voraussetzungen für den Abzug der Kinderbetreuungskosten nur während eines Teils des Jahres vorgelegen haben.

    Hinweis: Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten nur für einen Teil des Kalenderjahres vor (z. B. weil das Kind das 14. Lebensjahr im Juli eines Jahres vollendet), dann sind nur 2/3 der im Zeitraum von Januar bis Juli angefallenen Kinderbetreuungskosten anzusetzen, gegebenenfalls begrenzt auf den Höchstbetrag von EUR 4.000 (keine Zwölftelung).

    Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist derjenige Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags (in Höhe von EUR 2.000) geltend machen.

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    Technisch erstellt am 27.11.2020
    Technisch geändert am 08.04.2025

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    Technisch erstellt am 07.06.2017
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    Technisch erstellt am 27.11.2020
    Technisch geändert am 13.05.2025

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    Deutsch

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    Technisch erstellt am 07.06.2017
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    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019

    Zuständigkeit

    Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.

    Ansprechpartner

    Für Seligenstadt (Landkreis Offenbach, Hessen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Kinderbetreuungskosten können Sie auf der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung geltend machen.

    Sollen die Kinderbetreuungskosten bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, ist dafür ein Lohnsteuerermäßigungsantrag bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt nötig.

    Die entsprechenden Formulare können  im Vordruckangebot des Hessischen Ministeriums der Finanzen online abgerufen werden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 08.07.2021

    Version

    Technisch erstellt am 28.03.2012
    Technisch geändert am 07.07.2024

    Stichwörter

    Kinderfreibetrag, Steuererleichterung, Steuer, Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung, Familien - Steuern, Kinder - Steuererleichterungen, Steuern - Freibetrag, Sonderausgaben, Kinderbetreuungskosten, Steuerfreibetrag, Finanzamt

    Sprachversion

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    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019