Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung gemäß § 7a Handwerksordnung (HwO) zur Eintragung mit einem zusätzlichen Handwerk
Beschreibung
Sind Sie bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der HwO in die Handwerksrolle eingetragen und können Sie meisterähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten in einem anderen zulassungspflichtigen Handwerk nachweisen, besteht die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung für das andere Handwerk zu beantragen.
Eine Ausübungsberechtigung berechtigt nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk. Sie kann auf eine Teiltätigkeit eines Handwerks beschränkt werden.
Tipp: Die zulassungspflichtigen Handwerke werden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgezählt.
Online-Dienst
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Zuständigkeit
An die Handwerkskammer, in deren Bezirk sich Ihre Betriebsstätte befindet.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Ansprechpartner
Handwerkskammer Wiesbaden
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Do. 07:00 - 17:00 Uhr
Fr. 07:00 - 14:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis der Sachkunde in dem Handwerk, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wird
(Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen)
Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Voraussetzungen
Eintragung in der Handwerksrolle
Sie müssen bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk als Inhaber oder Inhaberin beziehungsweise Betriebsleiter oder Betriebsleiterin in der Handwerksrolle eingetragen sein.
Sachkundenachweis
Eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO erfordert den Nachweis meisterähnlicher Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden (Teil-) Handwerk. Eingereichte Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse und andere Nachweise können berücksichtigt werden.
Falls auf diese Weise kein ausreichender Qualifikationsnachweis möglich ist, können Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Sachkundeprüfung nachweisen. Der Prüfer oder die Prüferin wird von der zuständigen Handwerkskammer beauftragt. Die Kosten der Sachkundeprüfung sind von Ihnen zu tragen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung bei der zuständigen Handwerkskammer zusammen mit allen antragsbegründenden Unterlagen einreichen.
Sofern Sie sich hiermit einverstanden erklären, kann die Handwerkskammer eine Stellungnahme der zuständigen Innung oder Berufsvereinigung zu Ihrem Antrag einholen.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Kosten
Die Gebühr für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein vollständiges Handwerk beträgt 650,00 Euro. Wenn der Antrag auf eine Teiltätigkeit beschränkt wird, beträgt die Gebühr 550,00 Euro. Bei Ablehnung des Antrags oder bei Rücknahme, bevor eine Entscheidung getroffen wurde, wird ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Eintragung, HwO, Teiltätigkeit eines Handwerks, Handwerksrolle, Ausübungsberechtigung, Handwerksordnung, Handwerk, meisterähnliche Kenntnisse, Meisterzwang, HWK, Ausnahmebewilligung